Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Rn 18
Die Erfüllung bewirkt ein Erlöschen der Forderung. Ihre Vornahme steht deshalb der Verfügung über die Forderung gleich. Abs 2 verweist daher folgerichtig auf den Maßstab des § 185, um im Verhältnis zum Gläubiger die Erfüllungswirkung der an den Dritten erfolgten Leistung zu bestimmen. Auch im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung ist Abs 2 anwendbar (BGHZ 235, 277 Rz 36, 38; BGH ZIP 14, 2251). Die Zustimmung als Verfügungsgeschäft ist von der Wirksamkeit damit verbundener weiterer Geschäfte unabhängig (Ddorf VersR 71, 1176). Maßgebend ist somit, inwieweit der Gläubiger als der Berechtigte der Leistung an den Dritten zugestimmt hat. Andere Personen sind hierzu grds nicht befugt (BGH NJW 88, 2100). Der Gläubiger muss zudem verfügungsbefugt über die Forderung sein (BGH ZIP 14, 2251; Rn 9). Das Einverständnis kann im Wege der vorherigen Zustimmung, also einer Einwilligung gem § 185 I, erfolgen. Sie wird bei der Darlehensvalutierung darin gesehen, dass die Valuta auf Veranlassung und im Interesse des Darlehensnehmers an einen Dritten ausbezahlt wurde (vgl BGH NJW-RR 97, 1460 [BGH 12.06.1997 - IX ZR 110/96]). Wirksam ist aber grds auch eine nachträgliche Genehmigung gem § 185 II (BGH NJW 02, 1417). Dem Erklärungsadressaten nach ist sowohl die Erteilung einer Empfangsermächtigung an den Dritten als auch eine Ermächtigung des Schuldners zur Leistung an den Dritten möglich (BGHZ 236, 132 Rz 29). Für die Zustimmung gelten allgemeine Grundsätze. Sie kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erfolgen (BGH NJW 02, 1417; vgl noch BGHZ 109, 171 u 236, 132 Rz 29 zum Ausreichen eines potentiellen Erklärungsbewusstseins), sich im Wege der Auslegung aus den ausdrücklichen Parteiabreden ergeben (BGH NJW 94, 2947) oder in einem verbreiteten Klauselwerk enthalten sein, zB § 16 Nr 6 VOB/B (vgl Schlesw ZIP 03, 1360). Die Genehmigung kann mit Bedingungen verbunden werden, ohne deren Verwirklichung die Wirkungen des II nicht eintreten (BGHZ 145, 45). Sonderregelungen, die § 362, insb seinen II, verdrängen, enthalten die §§ 7 II, 8 II GmbHG (BGH NJW 86, 989). Guter Glaube an die Empfangsberechtigung des Schuldners genügt als solcher nicht (BGHZ 236, 132 Rz 29).
Rn 19
§ 362 II regelt nur den Fall, dass der Dritte selbst der Leistungsempfänger ist und nicht lediglich als Hilfsperson bei der Leistung an den Gläubiger handelt (BGHZ 236, 132 Rz 27). Für Erfüllungswirkung nach § 362 I kommt es in den letztgenannten Fällen darauf an, ob die Hifsperson die jew erforderlichen Befugnisse (Vertretungsmacht, Botenmacht) sowie ggf die für eine Übereignung erforderliche besitzrechtliche Stellung (Besitzmittler, Besitzdiener, Geheißperson) innehat (BGHZ 236, 132 Rz 27). In Fällen einer Übertragung der Gläubigerstellung auf den Dritten (§ 398) ist für einen Rückgriff auf § 362 II kein Raum. § 370 fingiert eine (vorsorgliche) Empfangsermächtigung iSv Abs 2.