Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
I. Abtretung.
Rn 12
Die Abtretung einer Forderung gegen einen Dritten wird idR erfüllungshalber erfolgen (BGH ZIP 14, 231 Rz 11). Das gilt auch bei Abtretung einer Grundschuld (Frankf MDR 79, 313). Ein Gläubiger, dem eine Forderung erfüllungshalber abgetreten wurde, hat zunächst aus der neuen Forderung mit verkehrsüblicher Sorgfalt seine Befriedigung zu erreichen. Wenn sich diese Forderung aus irgendwelchen Gründen als nicht einziehbar erweist, also der Versuch der Einziehung fehlschlägt, kann der Gläubiger Zahlung Zug um Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber an ihn abgetretenen Forderung verlangen (BGH WM 69, 371; vgl auch Dresd MDR 02, 817: erstinstanzlich erfolglose Klage gegen Drittschuldner ausreichend). Auf eine Klage mit zweifelhaften Erfolgsaussichten gegen den Drittschuldner muss sich der Gläubiger nicht einlassen (Dresd MDR 02, 817 [OLG Dresden 16.01.2002 - 11 U 1021/01]). Hierfür kann es ausreichen, wenn der Drittschuldner ernsthafte Einwendungen gegen die abgetretene Forderung erhebt (Nürnbg WM 76, 967).
II. Lastschrift und Überlassung eines unterzeichneten Überweisungsträgers.
Rn 13
Bei Zahlung per Lastschrift wird dem Gläubiger die Befugnis eingeräumt, über die Buchposition des Kontoinhabers zu verfügen. Er muss versuchen, aus dieser Berechtigung heraus Befriedigung zu erlangen. Insofern weist die Einräumung einer Einzugsermächtigung oder Abbuchungsbefugnis Züge einer Leistung erfüllungshalber auf. Als ›rückläufige Überweisung‹ zielt sie aber unmittelbar auf Erfüllung. Diese tritt erst mit der endgültigen Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers ein (LG Regensburg NJW-RR 92, 718 [LG Trier 02.05.1991 - 3 S 426/90]; vgl auch Schlesw WM 98, 2057 [OLG Schleswig 14.05.1998 - 2 U 50/97]). Bis zur Maßgeblichkeit der SEPA-Regeln galt: Eine endgültige Gutschrift liegt im Abbuchungsverfahren vor, wenn der Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben und das Schuldnerkonto belastet wurde, weil alsdann kein Widerspruch gegen die Abbuchung möglich ist (vgl BGH DB 78, 1826 [BGH 10.04.1978 - II ZR 203/76]). Im Einzugsermächtigungsverfahren kommt es auf die Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber an (BGHZ 167, 171). Sie kann auch schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen (BGH BKR 11, 127) und ist auch konkludent möglich. Für eine konkludente Genehmigung gelten, weil typischerweise keine ausdrückliche Erklärung erfolgt, keine hohen Anforderungen (BGH NJW 11, 1434 Rz 13; ferner BGH DB 10, 2724; NJW 11, 994; BKR 11, 127; NJW-RR 11, 477). Abweichende Vereinbarungen sind möglich, ergeben sich aber noch nicht aus der Lastschriftvereinbarung als solcher (BGHZ 174, 84). Ferner kann sich die Endgültigkeit daraus ergeben, dass die Schuldnerbank das Einlösungsrisiko übernommen hat, wobei ein Wille der Schuldnerbank zu einer solchen Risikoübernahme regelmäßig nicht vorliegt (BGH NJW 79, 2143). In der Insolvenz ist die Genehmigung des (vorläufigen) Verwalters maßgebend (BGHZ 177, 69). Seit der Umsetzung der EU-Regeln zu Zahlungsdiensten und dem einheitlichen europäischen Zahlungsraum (›SEPA‹) in den §§ 675c ff kann das Lastschriftverfahren auch in AGB an den SEPA-Regeln ausgerichtet werden (§§ 675j, 675x). Bei der SEPA-Lastschrift soll trotz Rückbelastungsmöglichkeit (§ 675x II) bereits die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto die endgültige Einlösung bewirken (BGH NJW 10, 3510 [BGH 20.07.2010 - XI ZR 236/07]; NJW-RR 22, 1126 [BGH 27.01.2022 - I ZR 7/21] Rz 19).
Rn 14
Bei Überlassung eines unterzeichneten Überweisungsträgers übernimmt der Gläubiger die Obliegenheit, die Leistung durch Überbringung der hierin liegenden Willenserklärung des Schuldners an dessen Bank herbeizuführen. Der Schuldner darf die im Überweisungsauftrag liegende Willenserklärung nicht widerrufen. Erfüllung tritt aber erst mit Gutschrift ein. Da der Überweisungsträger kein Wertpapier darstellt, kann der Schuldner dem Gläubiger im Falle des Verlusts des Überweisungsträgers nicht entgegenhalten, zur Leistung nur gegen Rückgabe des Überweisungsträgers verpflichtet zu sein (LG Kaiserslautern 24.2.09, 1 O 52/08).
III. Scheck.
Rn 15
Die Hingabe eines Schecks ist grds als Leistung erfüllungshalber einzuordnen (BGH 131, 66). Gleichgültig ist, ob es sich um einen Bar- oder Verrechnungsscheck handelt. Der Gläubiger ist verpflichtet zunächst aus dem Scheck vorzugehen. Die Begebung des Schecks begründet die Einrede der Scheckhingabe (BGH NJW 96, 1961). Sie entfällt, wenn Befriedigung aus dem Scheck nicht vertragsgemäß erlangt werden kann. Das ist insb bei einer Nichteinlösung des Schecks bei Vorlage der Fall (zum Ganzen BGH NJW-RR 01, 1430 [BGH 03.04.2001 - XI ZR 223/00]). Will der Gläubiger dann das eigentlich Geschuldete verlangen, so besteht dieser Anspruch Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks. Der Gläubiger trägt insofern nach § 270 I die Verlustgefahr. Geht ihm der Scheck verloren, so kann dem Anspruch des Gläubigers eine dauernde Einrede entgegenstehen. Das ist insb dann der Fall, wenn der Scheck durch die bezogene Bank mit Wirkung gegen den Aussteller eingelöst wurde (BGH NJW 00, 3344). Auf ein Verschulden des Gläubigers hinsichtlich des Schec...