Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Rn 7
Eine Quittung oder ein Empfangsbekenntnis ist, unabhängig von der Form, jedes Dokument, welches den Empfang der Leistung bestätigt. Deshalb besteht kein Anspruch über den tatsächlichen Leistungsempfang hinaus (BGH NJW-RR 10, 1135 [BGH 29.10.2009 - I ZR 168/06]). Der Begriff der Quittung entspricht weitgehend dem des Empfangsbekenntnisses in § 309 Nr 12b (Kobl NJW 95, 3392). Empfangsbekenntnisse (Quittungen) können sowohl über den Empfang von Geldzahlungen als auch über denjenigen von Sachleistungen ausgestellt werden, nicht aber für eine Aufrechnung (BGH NJW-RR 08, 1512 [BGH 14.07.2008 - II ZR 132/07]). Eine Empfangsbescheinigung kann aber auch derjenige ausstellen, der gar keine Leistung erhält (BGH 22.5.14 I ZR 109/13: Übernahmequittung des Frachtführers). Auf die Bezeichnung des Dokuments kommt es nicht an. Eine ordnungsgemäße Quittung muss erkennen lassen, für welche Forderung sie ausgestellt wird (RGZ 79, 191, 192). Die in Leasingverträgen üblicherweise vereinbarte Übernahmebestätigung stellt kein Schuldanerkenntnis (§ 781), sondern lediglich eine Quittung iSd § 368 dar (BGH NJW 88, 204 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 117/86]; NJW 93, 1381 [BGH 17.02.1993 - VIII ZR 37/92]). Gleiches gilt bei Mietverträgen allg (Ddorf ZMR 89, 300). Nach der Privatisierung der Deutschen Post ist ein Posteinlieferungsschein nicht mehr als öffentliche Urkunde iSd § 418 ZPO anzusehen. Es handelt sich bei einem Einlieferungsschein nur noch um eine Empfangsbescheinigung, deren Beweiswirkung sich nach § 416 ZPO beurteilt (vgl Hamm OLGR 01, 9). Bestätigt der Gläubiger, einen rückzahlbaren Betrag erhalten zu haben (etwa beim Darlehen), so kann ein Schuldanerkenntnis vorliegen (BGH NJW 86, 2571 [BGH 10.06.1985 - III ZR 178/84]).
Rn 8
Die Quittung unterscheidet sich von der Rechnung. Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 14 I UStG). Die Quittung kann auf der Rechnung erteilt werden, etwa durch einen Vermerk ›Betrag erhalten‹; bei Scheckzahlung ist ein ergänzender Hinweis ›per Scheck‹ zulässig. Soweit der Unternehmer zum Vorsteuerabzug auf eine den Maßgaben des UStG entsprechende Rechnung angewiesen ist, hat er auf diese einen Anspruch (§ 14 II UStG).
Rn 9
Über eine bloße Quittung hinaus geht ein negatives Schuldanerkenntnis in seinen verschiedenen Erscheinungsformen (§ 397 Rn 17). Es fällt nicht unter § 368; eine generelle Verkehrssitte aufgrund derer seine Erteilung verlangt werden kann, besteht nicht (BGH NJW-RR 10, 1135 [BGH 29.10.2009 - I ZR 168/06] zur Bescheinigung der Mietschuldenfreiheit).