Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Gesetzestext
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
A. Überblick.
Rn 1
Nach § 378 wirkt die berechtigte Hinterlegung als Erfüllungssurrogat, sobald die Rücknahme gem § 376 ausgeschlossen ist (BGH BB 62, 3). § 378 regelt (mit §§ 372, 376) die Voraussetzungen, aber auch weitere Rechtsfolgen dieser Wirkung. Die Vorschrift zieht die Konsequenz daraus, dass der Gläubiger nach § 376 mit Rücknahmeverzicht eine gesicherte Rechtsposition am Hinterlegungsgut erlangt (Karlsr NZG 14, 578).
B. Hinterlegung unter Rücknahmeausschluss.
I. Hinterlegung.
Rn 2
Es muss eine Hinterlegung iSd § 372 vorliegen. Die Hinterlegung auf einem Notaranderkonto ist keine Hinterlegung idS, s § 372 Rn 5.
Rn 3
Die Hinterlegung muss rechtmäßig erfolgen. Sie muss also die Hinterlegungsvoraussetzungen des § 372 erfüllen (BGH NJW-RR 05, 712 [BGH 10.12.2004 - V ZR 340/03]). Es muss sich um einen zur Hinterlegung geeigneten Gegenstand handeln. Ferner muss ein Hinterlegungsfall vorliegen. Die Hinterlegung muss schließlich für den Gläubiger erfolgen (zum Ganzen § 372 Rn 8 ff).
II. Rücknahmeausschluss.
Rn 4
Die Wirkung als Erfüllungssurrogat tritt ein, wenn die Rücknahme nach § 376 II ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 05, 712 [BGH 10.12.2004 - V ZR 340/03]).
C. Erfüllungswirkung.
Rn 5
Die rechtmäßige Hinterlegung befreit den Schuldner wie eine Erfüllung von der Verbindlichkeit, sobald die Rücknahme ausgeschlossen ist (BGHZ 145, 352; NJW-RR 05, 712). Die Befreiung des Schuldners tritt ›in gleicher Weise‹ wie bei einer Erfüllung ein. Sie tritt somit ggü demjenigen ein, der sich als der wahre Gläubiger herausstellt (BGH BB 62, 3), sofern dieser Empfangsberechtigter ist. Für die Erfüllung geltende Maßgaben, die sich etwa aus Treu und Glauben ergeben, gelten grds auch für die Erfüllungswirkung der Hinterlegung (BGH BB 62, 3). Die im Moment des Rücknahmeausschlusses herbeigeführte Erfüllung wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Hinterlegung, im Falle des § 375 auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post. Bei zulässiger nachträglicher Benennung des wahren Gläubigers tritt die Erfüllungswirkung im Zeitpunkt der Nachbenennung ein (BGH NJW-RR 89, 200 [BGH 08.12.1988 - IX ZR 12/88]). Die Hinterlegung entfaltet alle Wirkungen der Erfüllung, auch zugunsten etwaiger Sicherungsgeber. Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters erstreckt sich daher nicht auf Beträge, die ein Drittschuldner vor der Verfahrenseröffnung zugunsten des Schuldners und eines Sicherungszessionars hinterlegt hat (BGH NJW-RR 06, 334 [BGH 17.11.2005 - IX ZR 174/04]). Die Beweislastumkehr des § 363 setzt über die Erfüllung hinaus deren Annahme durch den Gläubiger voraus. Hierfür bedarf es der Übergabe an den Gläubiger und der Billigung als Leistung.