Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Gesetzestext
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
A. Fallgestaltungen.
I. Rücknahmerecht ausgeschlossen.
Rn 1
Nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder (zB § 22 III Nr 1 HintG BW) kann der Gläubiger seine Empfangsberechtigung durch ein Anerkenntnis der anderen Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens nachweisen. Allerdings endet die Verfahrensbeteiligung des Schuldners mit dem Ausschluss des Rücknahmerechts, also insb mit einem Rücknahmeverzicht oder mit einer Annahme der Hinterlegungsmasse durch den Gläubiger (§ 376 II Nr 1 u 2). Ein Anerkenntnis ist in diesen Fällen weder erforderlich noch hinreichend, um die Herausgabe an den Gläubiger zu erreichen. Anders liegt es, wenn der Schuldner die Berechtigung des Gläubigers nachträglich bestreitet oder die Berechtigung sonst zweifelhaft geworden ist (RGZ 87, 375, 382).
II. Rücknahmerecht besteht noch.
Rn 2
Solange das Rücknahmerecht noch besteht (§ 376 I), ist der Schuldner noch Verfahrensbeteiligter. § 380 gibt dem Gläubiger in diesem Fall einen Anspruch gegen den Schuldner auf Erteilung einer seine Berechtigung anerkennenden Erklärung. In der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs liegt allerdings idR zugleich die Annahme der Hinterlegung durch den Gläubiger, die das Rücknahmerecht zum Erlöschen bringt (§ 376 II Nr 2). Soweit weder ein Anerkenntnis noch eine sonst ausreichende Erklärung des Schuldners oder eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, aus der sich die Berechtigung des Gläubigers ergibt, muss die Hinterlegungsstelle die verfahrensrechtliche Empfangsberechtigung prüfen. Eine volle materiell-rechtliche Prüfung im Hinterlegungsverfahren scheidet idR aus (KG Rpfleger 19, 469 [KG Berlin 30.01.2019 - 1 VA 23/18]).
III. Abhängigkeit von einer Gegenleistung.
Rn 3
In den Fällen der Abhängigkeit der Herausgabe von einer Gegenleistung (§ 373) muss der Gläubiger ggü der Hinterlegungsstelle den Nachweis führen, die Gegenleistung erbracht zu haben. Hauptsächlich für diesen Fall ist § 380 bedeutsam.
B. Voraussetzungen des Anerkenntnisanspruchs.
Rn 4
Der Anspruch besteht unter denselben Voraussetzungen, unter denen – ohne Hinterlegung – ein Leistungsanspruch bestünde, in den Fällen der §§ 373, 320 also Zug um Zug gegen die Erbringung der Gegenleistung. IE hängt der Anspruch davon ab, dass erstens der Anspruchsteller Gläubiger ist, zweitens der Anspruch – die Hinterlegung weggedacht – vollwirksam, insb einredefrei ist und drittens ggf Bedingungen der Hinterlegungsstelle (insb im Hinblick auf § 373) erbracht sind (RGZ 87, 374, 377). Die Klage ist auf Abgabe der Erklärung zu richten, dass der Schuldner die Empfangsberechtigung des Gläubigers anerkenne oder in die Herausgabe der Hinterlegungsmasse an den Gläubiger einwillige (RGZ 87, 374, 377f).