Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Rn 31
Ein fremdnütziger Treuhänder darf gegen den Herausgabeanspruch des Treugebers aus §§ 667, 675 grds nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, die ihren Grund nicht in dem Treuhandvertrag haben (BGHZ 14, 342; 95, 109, 113; WM 65, 1209; NJW 93, 2041, 2042; 94, 2885, 2886). Das gilt insb für Rechtsanwälte hinsichtlich der von ihren Mandanten empfangenen Fremdgelder. Ist dem Anwalt allerdings nur ein Einziehungsauftrag erteilt, so begründet dies nicht ohne Weiteres ein der Aufrechnung entgegenstehendes Treuhandverhältnis (BGHZ 71, 380, 383). Deshalb kann sich ein Rechtsanwalt wegen seiner Honoraransprüche durch Aufrechnung aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern befriedigen. Diese Befugnis besteht auch dann, wenn die Honoraransprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat (BGH NJW 95, 1425, 1426 [BGH 23.02.1995 - IX ZR 29/94]; NJW 03, 140 [BGH 12.09.2002 - IX ZR 66/01]). Unzulässig ist die Aufrechnung mit Geldern, die der Anwalt zweckgebunden zur Auszahlung an Dritte entgegengenommen hat (§ 4 III BORA) oder die er nicht nur entgegennehmen, sondern treuhänderisch verwalten soll (vgl BGHZ 71, 380, 383). Das soll auch für Gelder gelten, die dem Unterhalt des Mandanten dienen (Ddorf FamRZ 06, 636). Um zweckgebundene Fremdgelder handelt es sich auch, wenn ein Transportunternehmen die Kaufpreiszahlung durch den Empfänger treuhänderisch für den Auftraggeber/Verkäufer entgegennimmt. Mit seinem Vergütungsanspruch darf der Transporteur nur ggü denjenigen Herausgabeansprüchen aufrechnen, die aus der Erledigung desselben Vertragsverhältnisses stammen, auf dem auch der Vergütungsanspruch beruht (BGH NJW-RR 99, 1192 [BGH 21.01.1999 - I ZR 209/96]). Bei einem Treuhandkonto ist es der Bank (bei offener Treuhand) verwehrt, gegen Kontoforderungen mit Forderungen gegen den treuhänderischen Kontoinhaber aufzurechnen (BGH NJW 87, 3250). Bei der Insassen-Unfallversicherung hat der Versicherungsnehmer grds eine treuhänderähnliche Stellung zugunsten verletzter Mitfahrer und muss die ihm zugeflossene Versicherungsleistung in bar auskehren. Er darf allerdings mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, der auf demselben Ereignis beruht wie die Versicherungsleistung (BGH NJW 73, 1368; VersR 74, 125). Ausnahmen sind anzuerkennen, wenn der Treugeber mit dem Treuhandverhältnis rechtlich missbilligte Zwecke verfolgt (BGH NJW 93, 2041: Schutz eines Verbrechensgewinns vor dem Gläubigerzugriff). Soweit Anleger über einen Treuhandgesellschafter an einer Fondsgesellschaft beteiligt sind, können sie ggü ihrer Inanspruchnahme aus abgetretenem Anspruch des Treuhandkommandististen auf Freistellung von der Kommanditistenhaftung nicht mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten aufrechnen (BGH NJW 11, 2351: Treuhandkommanditist bei der KG; zur oHG: BGH ZIP 12, 2246 u 2250).