Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
1Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). 2Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
A. Bedeutung.
I. Inhalt und Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift betrifft die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung. Sie ermöglicht die Auswechselung der Person des Gläubigers ohne Zustimmung des Schuldners. Die Forderung als relatives Recht wird damit zu einem Gegenstand des Rechtsverkehrs. Die Abtretung hat verfügende Wirkung (Verfügungsgeschäft): Der neue Gläubiger tritt gem § 398 2 an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
II. Forderungsübergang kraft Gesetzes.
Rn 2
Neben die Abtretung als rechtsgeschäftlich begründetem Forderungsübergang tritt die Übertragung kraft Gesetzes (cessio legis). Für diese verweist § 412 weitgehend auf die §§ 398 ff. Dem Forderungsübergang kraft Gesetzes wird derjenige kraft gerichtlicher Anordnung u Verwaltungsakt gleichgestellt (§ 412 Rn 4).
III. Öffentlich-rechtliche Forderungen.
Rn 3
Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche sind abtretbar (BSG NJW 59, 2087; BFH WM 73, 1007, 1008; BVerwG NJW 93, 1610; BGH ZIP 95, 1698). Die §§ 398 ff gelten jedoch – Ausn: § 411 – nicht unmittelbar. Vielmehr sind hier spezielle Vorschriften (zB § 46 AO; § 53 SGB I) zu beachten. Fehlen solche Spezialregelungen, so können die §§ 398 ff unter Beachtung der Besonderheiten der jeweils einschlägigen Rechtsmaterie entspr herangezogen werden (BVerwGE 28, 254, 258; 39, 273, 275), u zwar, sofern es sich um Forderungen landesrechtlichen Ursprungs handelt, als irreversibles Landesrecht (BVerwG NJW 93, 1610). Auch die Übertragung öffentlich-rechtlicher Forderungen an Private ist möglich (BGHZ 75, 23, 24). Der Übergang der Forderung ändert die Rechtsnatur der Forderung aber nicht (BGH WM 13, 1641; aA BGHZ 75, 23, 24).
B. Abtretungsvertrag.
I. Grundlagen.
Rn 4
Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) u dem neuen Gläubiger (Zessionar). Da die Vereinbarung grds keiner Form bedarf, kann sie auch stillschweigend abgeschlossen werden (BGH MDR 67, 398; NJW 97, 729; ZIP 13, 1395). Es gelten die allg Auslegungsregeln der §§ 133, 157. Bei sachlich zusammenhängenden Ansprüchen kann die Auslegung ergeben, dass sie, sofern sie nicht ohnehin gem § 401 automatisch übergehen, mit abgetreten werden sollen. Diese Annahme liegt insb bei nicht akzessorischen Sicherungsrechten nahe (§ 401 Rn 3). So kann bei einer Sicherungszession in der Tilgung des gesicherten Anspruchs zugleich eine Rückabtretung liegen (BGH NJW 86, 977 [BGH 21.11.1985 - VII ZR 305/84]). Übernimmt der Grundstückskäufer eine Sicherungsgrundschuld, so liegt darin regelmäßig eine Abtretung des Rückgewähranspruchs (BGH NJW 91, 1821 [BGH 05.02.1991 - XI ZR 45/90]). Keine stillschweigende Abtretung liegt vor, wenn der Abtretende für sein Ggü erkennbar lediglich eine von ihm irrig angenommene Legalzession bestätigen wollte (BGH LM Nr 20 zu § 398). In der Übergabe der einen Schadensfall betreffenden Unterlagen an den Versicherer kann eine konkludente Übertragung der intrikaten Schadensersatzansprüche zu sehen sein (BGH NJW 97, 729 [BGH 21.11.1996 - I ZR 139/94]). Der in einem Strafverfahren erklärte ›Verzicht‹ iSe ›außergerichtlichen Einziehung‹ kann als eine an den Justizfiskus gerichtete Willenserklärung zu verstehen sein, die auf die Übertragung einer Forderung gerichtet ist und der Annahme durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft bedarf (BGH NStZ-RR 21, 220). Die Abtretung von Gehaltsforderungen umfasst auch die Lohnsteuererstattungsansprüche (BFH AP Nr 4 zu § 398; anders für die Abtretungserklärung ggü dem Insolvenzgericht nach § 287 II InsO BGHZ 163, 391, 392 ff; WM 06, 539), aber bei fehlender ausdrücklicher Festlegung nicht Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers (LAG Köln NZA-RR 06, 365 [LAG Köln 27.03.2006 - 14 (9) Sa 1335/05]). Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung abgetreten u bezwecken Zedent u Zessionar mit dieser Beschränkung, dem Sicherungsgeber steuerliche Vorteile zu erhalten, so ist im Regelfall der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen (BGH NJW 07, 2320). Im Zweifel erfasst die Abtretung einer Gesamtschuldforderung die Forderungen gg sämtliche Gesamtschuldner (Hamm NJW-RR 98, 486; offengelassen von BGH NJW 23, 1718, 1721 [BGH 07.02.2023 - VI ZR 137/22]; s.a. § 425 Rn 11). Wird das jeweilige Guthaben auf einem Bankkonto abgetreten, so erstreckt sich die Vereinbarung auch auf Beträge, die auf ein Festgeldkonto unter neuer Kontonummer umgebucht wurden (BGH NJW 99, 3776 [BGH 19.10.1999 - XI ZR 292/98]). Eine Abtretung kann auch im Wege von AGB erfolgen, doch sind dann die Schutzregeln der §§ 305 ff zu beachten (BGH WM 23, 2338).
II. Rechtsgrund.
Rn 5
Von der Abtretung als Verfügung zu unterscheiden, ist das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft. In der Praxis erfolgt allerdings die Abtretung oftmals stillschweigend zusammen mit dem Grundgeschäft (BGH NJW 69, 40 [BGH 18.11.1968 - VIII ZR 189/66]). Als Kausalgeschäft kommen insb Kauf, Schenkung, Geschäftsbesorgung u Sicherungsabrede in Betrac...