Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
I. Grundlagen.
Rn 4
Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) u dem neuen Gläubiger (Zessionar). Da die Vereinbarung grds keiner Form bedarf, kann sie auch stillschweigend abgeschlossen werden (BGH MDR 67, 398; NJW 97, 729; ZIP 13, 1395). Es gelten die allg Auslegungsregeln der §§ 133, 157. Bei sachlich zusammenhängenden Ansprüchen kann die Auslegung ergeben, dass sie, sofern sie nicht ohnehin gem § 401 automatisch übergehen, mit abgetreten werden sollen. Diese Annahme liegt insb bei nicht akzessorischen Sicherungsrechten nahe (§ 401 Rn 3). So kann bei einer Sicherungszession in der Tilgung des gesicherten Anspruchs zugleich eine Rückabtretung liegen (BGH NJW 86, 977 [BGH 21.11.1985 - VII ZR 305/84]). Übernimmt der Grundstückskäufer eine Sicherungsgrundschuld, so liegt darin regelmäßig eine Abtretung des Rückgewähranspruchs (BGH NJW 91, 1821 [BGH 05.02.1991 - XI ZR 45/90]). Keine stillschweigende Abtretung liegt vor, wenn der Abtretende für sein Ggü erkennbar lediglich eine von ihm irrig angenommene Legalzession bestätigen wollte (BGH LM Nr 20 zu § 398). In der Übergabe der einen Schadensfall betreffenden Unterlagen an den Versicherer kann eine konkludente Übertragung der intrikaten Schadensersatzansprüche zu sehen sein (BGH NJW 97, 729 [BGH 21.11.1996 - I ZR 139/94]). Der in einem Strafverfahren erklärte ›Verzicht‹ iSe ›außergerichtlichen Einziehung‹ kann als eine an den Justizfiskus gerichtete Willenserklärung zu verstehen sein, die auf die Übertragung einer Forderung gerichtet ist und der Annahme durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft bedarf (BGH NStZ-RR 21, 220). Die Abtretung von Gehaltsforderungen umfasst auch die Lohnsteuererstattungsansprüche (BFH AP Nr 4 zu § 398; anders für die Abtretungserklärung ggü dem Insolvenzgericht nach § 287 II InsO BGHZ 163, 391, 392 ff; WM 06, 539), aber bei fehlender ausdrücklicher Festlegung nicht Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers (LAG Köln NZA-RR 06, 365 [LAG Köln 27.03.2006 - 14 (9) Sa 1335/05]). Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung abgetreten u bezwecken Zedent u Zessionar mit dieser Beschränkung, dem Sicherungsgeber steuerliche Vorteile zu erhalten, so ist im Regelfall der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht mit übertragen (BGH NJW 07, 2320). Im Zweifel erfasst die Abtretung einer Gesamtschuldforderung die Forderungen gg sämtliche Gesamtschuldner (Hamm NJW-RR 98, 486; offengelassen von BGH NJW 23, 1718, 1721 [BGH 07.02.2023 - VI ZR 137/22]; s.a. § 425 Rn 11). Wird das jeweilige Guthaben auf einem Bankkonto abgetreten, so erstreckt sich die Vereinbarung auch auf Beträge, die auf ein Festgeldkonto unter neuer Kontonummer umgebucht wurden (BGH NJW 99, 3776 [BGH 19.10.1999 - XI ZR 292/98]). Eine Abtretung kann auch im Wege von AGB erfolgen, doch sind dann die Schutzregeln der §§ 305 ff zu beachten (BGH WM 23, 2338).
II. Rechtsgrund.
Rn 5
Von der Abtretung als Verfügung zu unterscheiden, ist das zugrunde liegende schuldrechtliche Geschäft. In der Praxis erfolgt allerdings die Abtretung oftmals stillschweigend zusammen mit dem Grundgeschäft (BGH NJW 69, 40 [BGH 18.11.1968 - VIII ZR 189/66]). Als Kausalgeschäft kommen insb Kauf, Schenkung, Geschäftsbesorgung u Sicherungsabrede in Betracht. Verfügungs- u Verpflichtungsgeschäft sind nach dem Abstraktionsprinzip in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander. Etwas anderes gilt aber, wenn die Abtretung nach dem Willen der Parteien von der Gültigkeit des Grundgeschäfts abhängig gemacht werden soll. § 139 ist anzuwenden, wenn beide Geschäfte Teile einer einheitlichen Vereinbarung u auch in eine Vertragsurkunde aufgenommen worden sind (BAG NJW 67, 751; aA Hamm ZIP 88, 300, 301). Wird die Abtretung im Hinblick auf ein unwirksames Verpflichtungsgeschäft vorgenommen, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach Bereicherungsrecht.
Rn 6
Aus dem Grundgeschäft können sich über die §§ 402, 403 hinausgehende Nebenpflichten ergeben. Der Zedent hat nach § 242 alles zu unterlassen, was die Einziehung der Forderung durch den Zessionar behindern könnte. Für den Zessionar ergeben sich Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Belange seines Vertragspartners va bei der Sicherungszession. Auch die Haftung der Beteiligten richtet sich nach dem Grundgeschäft. Beruht die Abtretung bspw auf einem Kaufvertrag, so muss der Zedent gem §§ 453, 433 ff für das Bestehen der Forderung (Verität), nicht aber für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Bonität) einstehen (BGH NJW 05, 359, 361 [BGH 10.11.2004 - VIII ZR 186/03]).
III. Parteien.
Rn 7
Parteien des Abtretungsvertrages sind Zedent u Zessionar. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht, er wird nach Maßgabe der §§ 404–410 geschützt. Legt er Wert auf einen bestimmten Gläubiger, so kann er nach § 399 Alt 2 ein Abtretungsverbot vereinbaren (§ 399 Rn 9 ff). Eine Abtretung zugunsten Dritter ist nach hM nicht möglich (§ 328 Rn 6). Zulässig ist aber eine Blankozession. Dabei wird der Name des Zessionars zunächst offen gelassen u der Empfänger der Abtr...