Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
1Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
A. Auflösung.
I. Begriff und Abgrenzung.
Rn 1
Die Auflösung zielt auf Beendigung des Vereins und ändert seinen Zweck in den der Liquidation. Erlöschen ist die sofortige Vollbeendigung des Vereins, er hört auf zu existieren. Mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit endet lediglich diese, er kann aber als VoRp oder als GbR fortbestehen (KG Rpfleger 07, 82, 83 [KG Berlin 12.09.2006 - 1 W 428/05]).
II. Auflösungsbeschluss.
Rn 2
Die Mitgliederversammlung muss die Auflösung mindestens mit ¾-Mehrheit beschließen. Die Satzung kann Erschwerungen oder Erleichterungen vorsehen (zB Einstimmigkeit oder die einfache Mehrheit) und die Auflösung an die Zustimmung einzelner Vereinsmitglieder oder einzelner Vereinsorgane binden. Die Entscheidung darf aber nicht einem Dritten übertragen werden (Stuttg NJW-RR 96, 995). Nichtig ist ein missbräuchlich, zB unter politischem Druck gefasster Auflösungsbeschluss; nach Wegfall des Drucks wird der Auflösungsbeschluss aber bestätigt, wenn sich die Mitglieder mit ihm abfinden (BGHZ 19, 51, 352, 355 ff; Jena NJW-RR 94, 698 [OLG Jena 21.09.1993 - 6 W 33/93]; BeckOK/Schöpflin Rz 32).
III. Sonstige Auflösungsgründe.
Rn 3
Der Verein wird aufgelöst durch Zeitablauf (§ 74 II) oder Eintritt einer auflösenden Bedingung, wenn die Satzung das vorsieht; Insolvenz (s iE § 42 I 1), Gründungsmängel (Soergel/Hadding Vor § 21 Rz 10), Sitzverlegung in das Ausland. Dagegen bewirkt das Erreichen oder das Unmöglichwerden des Vereinszwecks keine automatische Auflösung, sondern es bedarf eines feststellenden Beschlusses der Mitgliederversammlung (BGHZ 49, 175, 178).
IV. Rechtsfolgen.
Rn 4
Aufgrund der Auflösung wandelt sich der Verein in einen rechtsfähigen Liquidationsverein und besteht bis zum Liquidationsende als juristische Person fort (§ 49 II). Die Auflösung ist zum Vereinsregister anzumelden (§ 74 II). Der Verein kann einen Fortsetzungsbeschluss fassen und damit die Liquidation beenden, wenn der Auflösungsgrund nicht entgegensteht. Damit reaktiviert er sich als werbender Verein. Mangels verteilungsfähigen Vermögens soll der Verein liquidationslos erlöschen, die Liquidatoren sollen aber anzumelden sein (Ddorf NZG 13, 1185) – das erscheint widersprüchlich.
B. Erlöschen.
Rn 5
Beim Wegfall sämtlicher Mitglieder durch Tod, Austritt, Lossagen des letzten Mitglieds vom Verein erlischt der Verein; nach hM bedarf es keiner Liquidation (Ddorf RNotZ 22, 554; KG Rpfl 11, 675; BeckOK/Schöpflin Rz 15). Steht der Wegfall fest, erfolgt Amtslöschung (§ 395 FamFG). Ist noch Vereinsvermögen vorhanden, muss nach § 1882 ein Pfleger bestellt werden. Mit einem Mitglied bleibt der Verein bestehen bis das Registergericht nach § 73 einschreitet. Haben die Vereinsmitglieder den Vereinszweck endgültig aufgegeben und sich über längere Zeit nicht mehr betätigt, ist ebenfalls Auflösung anzunehmen (BGH WM 76, 686), es sei denn der Verein wird in einem Teilgebiet weitergeführt (BVerwG NJW 97, 474 [BVerwG 27.06.1996 - BVerwG 7 C 53/95]). Durch Vereinsverbot und Anordnung der Vermögenseinziehung erlischt der Verein (§§ 3 I 2, 11 VereinsG).
C. Umwandlung.
Rn 6
Bei Beteiligung an einer Verschmelzung als übertragender Rechtsträger (§§ 3 I Nr 4, 99 ff UmwG) erlischt der Verein nach § 20 I Nr 2 UmwG ohne Liquidation, da sein Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht (§ 20 I Nr 1 UmwG). Spaltung und Formwechsel sind nach §§ 149, 272 ff UmwG möglich. VoRp sind nicht nach dem UmwG verschmelzungsfähig, sie können aber ebenso wie eingetragene durch Auflösung und Einzelübertragung und Erwerb der Mitgliedschaft im aufnehmenden Verein jenseits des UmwG verschmelzen (Reichert/Schörnig Kap 3 Rz 1255 ff). Qualifizierte Satzungsanforderungen an den Auflösungsbeschluss gelten im Zweifel auch für den übertragenden Verein bei Verschmelzung (Stuttg NotBZ 12, 98). Zur Eingliederung in eine Religionsgemeinschaft des Öffentlichen Rechts durch Kirchengesetz: BGHZ 197, 61.