Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
I. Sachenrechte.
Rn 2
Sachenrechte werden nach §§ 873, 925, 929 ff übertragen; der Übergang des Anwartschaftsrechts vollzieht sich nach denselben Regeln wie das Vollrecht (BGHZ 28, 16, 21; 49, 196, 202), insb gilt nicht § 399 Alt 2, sondern § 137 (BGH NJW 70, 699).
II. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht.
Rn 3
Gewerbliche Schutzrechte sind verkehrsfähig. § 413 wird verdrängt, soweit Sondervorschriften (§ 13 GebrMG, § 15 PatG, § 27 MarkenG) vorhanden sind. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden, wohl aber Nutzungsrechte an ihm (§ 29 UrhG).
III. Familien- und Erbrechte.
Rn 4
Familienrechte sind unübertragbar, ebenso das Erbrecht als solches, die Verfügung eines Miterben über seinen Anteil ist in § 2033 geregelt.
IV. Mitgliedschaftsrechte.
Rn 5
Mitgliedschaftsrechte an Vereinen sind nach der allerdings dispositiven (§ 40) Vorschrift des § 38 grds unübertragbar, Mitgliedschaftsrechte an Personengesellschaften sind übertragbar, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder alle Mitgesellschafter zustimmen (BGHZ 13, 179, 185 ff; 24, 106, 114; 44, 229, 231), für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Spezialvorschriften der § 68 AktG, § 15 GmbHG.
V. Gestaltungsrechte.
Rn 6
Selbstständige Gestaltungsrechte wie das Wiederkaufsrecht, das Aneignungsrecht u das Recht, die Rückauflassung eines Grundstücks zu verlangen (BGHZ 154, 64, 69), unterfallen § 413, das Vorkaufsrecht (RGZ 148, 105, 112) sowie das Recht aus einem Vertragsangebot (RGZ 111, 46, 47) dann, wenn sie vertraglich übertragbar ausgestaltet worden sind.
Rn 7
Bei unselbstständigen Gestaltungsrechten ist zu unterscheiden: Hilfsrechte, die der Verwirklichung der Forderung dienen, wie das Recht zur Setzung einer Nachfrist gem §§ 281, 323, das Wahlrecht u die Ersetzungsbefugnis des Gläubigers sowie das Recht zur Fälligkeitskündigung sind nicht als solche abtretbar, sondern gehen zusammen mit der Hauptforderung auf den neuen Gläubiger über (forderungsbezogene Gestaltungsrechte, § 401 Rn 4).
Rn 8
Hilfsrechte, die der Umgestaltung des gesamten Schuldverhältnisses dienen, können hingegen zusammen mit der Forderung auf den Zessionar übertragen werden, so das gesetzliche u vertragliche Rücktrittsrecht (BGH NJW 73, 1793, 1794 [BGH 01.06.1973 - V ZR 134/72]; 85, 2640, 2641), das Recht zur Vertragskündigung (BGH NJW 23, 3290, 3293; Frankf NJW-RR 18, 1237; Naumbg NJW-RR 01, 423), zur Kündigung eines Markenlizenzvertrags (BGH GRUR 20, 57), zum Widerruf nach § 355 (BGH WM 18, 2128). Inwieweit Rechte u Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den Zessionar übergehen sollen, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Ist eine Übertragung der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte nicht feststellbar, so verbleiben sie beim Zedenten u können von ihm ausgeübt werden (BGH NJW 85, 2640, 2641 f [BGH 21.06.1985 - V ZR 134/84]; 19, 1596, 1600). Diese Grundsätze gelten auch für das Anfechtungsrecht (BGH NJW 23, 3290, 3293; Dresd NJW-RR 18, 1185, 1189 f [OLG Dresden 03.04.2018 - 4 U 698/17]; Staud/Busche § 413 Rz 14; aA Grüneberg/Grüneberg § 413 Rz 5). Abtretbar sind auch die Rechte auf Nacherfüllung (BGHZ 96, 146 ff) u Minderung (BGHZ 95, 250 ff) sowie Schadensersatz (BGH NJW 19, 1596, 1600).