Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
I. Wahlrecht des Gläubigers.
Rn 11
Der Gläubiger kann jeden Schuldner ganz oder nur zT in Anspruch nehmen, sog ›Paschastellung‹ des Gläubigers. S 2 stellt klar, dass dies solange gilt, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist. Das freie Wahlrecht findet in krassen Fällen seine Grenze in § 242, zB wenn der Gläubiger eine dingliche Sicherheit aufgibt, die bei Inanspruchnahme des anderen Gesamtschuldners auf diesen übergegangen wäre (BGH NJW 83, 1423), er sich nur deshalb an einen von mehreren Gesamtschuldnern hält u ihm so das Regressrisiko aufbürdet, um gerade diesem Schuldner aus missbilligenswerten Gründen Schaden zuzufügen (BGHZ 184, 35), oder der andere Schuldner die Mängel einfacher u billiger beseitigen könnte (BGH NJW-RR 08, 176, 178); nicht schon, wenn im Innenverhältnis der andere Gesamtschuldner allein haftet (BGH NJW 91, 1289; WM 07, 1700, 1702). Der Arbeitnehmer muss sich wg der wechselseitigen Treuepflicht bei gesamtschuldnerischer Verantwortlichkeit von Arbeitgeber u Dritten vorrangig an letzteren halten (BAGE 18, 199 [BAG 16.03.1966 - 1 AZR 340/65]), umgekehrt hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Möglichkeit zu schonen. Behörden müssen die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen treffen (BVerwG NJW 93, 1667, 1669 [BVerwG 22.01.1993 - BVerwG 8 C 57.91]; NVwZ-RR 17, 546 [BVerwG 02.02.2017 - BVerwG 2 C 22.16]; BFHE 207, 565 [BFH 20.07.2004 - VII R 20/02]; BSG ZEV 23, 627 [BSG 08.02.2023 - B 5 R 2/22 R]).
II. Prozessuales.
Rn 12
Der Gläubiger kann die Gesamtschuldner einzeln oder zusammen verklagen. Rechtshängigkeit der Klage gg einen Gesamtschuldner hindert nicht Klageerhebung gg den anderen, ebenso wenig die rechtskräftige Abweisung einer Klage gg einen Gesamtschuldner; erst Erfüllung begründet materiellrechtliche Einwendung nach § 422. Ein einzeln verurteilter Gesamtschuldner kann aber nicht verlangen, dass sich die Beschränkung des § 422 im Tenor wieder findet (BGH NJW 90, 2615, 2616). Sofern der Gläubiger in getrennten Prozessen klagt, haftet ein Gesamtschuldner nur für die Kosten des gg ihn gerichteten Rechtsstreits (BGHZ 155, 265, 270; NJW 71, 884; 90, 909). Gemeinsam verklagte Gesamtschuldner sind einfache Streitgenossen nach § 59 ZPO (BGH JZ 64, 722 [BGH 24.04.1963 - V ZR 16/62]). Das Urt gg sie entfaltet im Innenverhältnis keine Rechtskraft (Ddorf NJW-RR 92, 922 [OLG Düsseldorf 05.02.1991 - 4 U 68/90]). Die Erfüllung durch einen verurteilten Gesamtschuldner lässt die Beschwer eines anderen am Verfahren beteiligten Gesamtschuldners nicht entfallen (BGH NJW 00, 1120; NJW-RR 11, 488). Auch in der Vollstreckung kann der Gläubiger gg alle oder nur einzelne Gesamtschuldner vorgehen, im Insolvenzverfahren gg jeden Schuldner bis zur vollständigen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen (§ 43 InsO).