Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Rn 6
Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben. Sie kann unterschiedlich hohe Anteile, aber auch eine völlige Freistellung einzelner Gesamtschuldner vorsehen.
Rn 7
Für ein Darlehen ist intern ausgleichspflichtig, wem der Betrag zufließt oder sonst zugutekommt. Der Umfang der Ausgleichspflicht bei mehreren Mitbürgen kann durch eine Rangvereinbarung mit dem Gläubiger (BGH NJW 86, 3131, 3133; NJW 12, 1946, 1947 f: Ausfallbürgschaft), der Stellung zum Hauptschuldner (BGHZ 88, 185, 190) oder im Fall der Höchstbetragsbürgschaft nach dem Verhältnis der verschiedenen Höchstbeträge zueinander (BGHZ 137, 292 ff) bestimmt werden. Im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber hat idR allein der Arbeitnehmer die Lohnsteuerschuld ggü dem Fiskus zu tragen, eine sog Nettolohnvereinbarung ist aber zulässig (BAG NJW 04, 3588). Bei Grundstückskaufverträgen ist davon auszugehen, dass die Parteien typischerweise den Erwerber mit der Grunderwerbsteuer belasten wollen (Karlsr NJW-RR 88, 1237, 1238). Ist der Unternehmer ggü dem Hauptvertreter weder aus Vertrag noch aus einem anderen Rechtsgrund zur Zahlung der vom Hauptvertreter geschuldeten Provisionen an den Untervertreter verpflichtet, haftet im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander der Hauptvertreter allein (BGH VersR 21, 42).
Rn 8
Unter Gesellschaftern bestimmt sich die Ausgleichsquote idR nach dem Beteiligungsverhältnis (RGZ 88, 122, 125; BGHZ 47, 157, 165; ZIP 13, 2151, 2153). Der Ausgleichsberechtigte muss sich zunächst an die Gesellschaft halten, erst wenn von dieser keine Befriedigung zu erlangen ist, kann er seine Mitgesellschafter pro rata in Anspruch nehmen (BGHZ 37, 299, 303; 103, 72, 76; WM 07, 2290, 2291). Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern entstanden sind, werden unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern abw von § 426 I 1 nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt (BGHZ 171, 335 ff).
Rn 9
Für die Zeit des Zusammenlebens in der Ehe wird der Ausgleich entspr dem jeweiligen Einkommen (BGH NJW-RR 88, 966) vorgenommen, verdient nur ein Partner, kann er idR keinen Ausgleich verlangen (BGHZ 87, 265, 269 f; NJW 00, 1944, 1945); dies gilt sogar für Belastungen für ein im Alleineigentum des anderen stehendes Hausgrundstück (Oldbg NJW-RR 05, 1018). Auch Steuerschulden sind intern vorbehaltlich einer abw Abrede nach der Höhe der jeweiligen Einkünfte zu verteilen (BGHZ 73, 29, 38; NJW 02, 1570; 21, 3400). Nach Scheitern der Ehe (endgültige Trennung, Scheidungsantrag) sowie nach dem Tod eines Partners besteht für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen grds ein hälftiger Ausgleichsanspruch (BayObLG VersR 98, 1382; Bremen NJW-RR 14, 1281; Frankf NJW-RR 21, 938; Oldbg MDR 12, 1044; Saarbr NJW 10, 3102), für die bis dahin erbrachten Leistungen ändert sich nichts. Der Ausgleich nach § 426 geht dem Zugewinnausgleich vor (BGHZ 87, 265, 273 f; BGH NJW 18, 1475, 1477). Dass ein Gesamtschuldner zum internen Ausgleich finanziell nicht in der Lage ist, stellt keinen ausreichenden Grund dar, ihn von der Mithaftung freizustellen (BGH NJW-RR 11, 73 [BGH 06.10.2010 - XII ZR 10/09]). Bei Immobilien richtet sich der Ausgleich grds nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Daran ändert sich nichts, wenn der gemeinsam aufgenommene Kredit auf einen Ehegatten umgeschuldet wird (BGH NJW-RR 91, 578). Allerdings kann die Miteigentumsgemeinschaft während des Zusammenlebens in der Ehe im Innenverhältnis überlagert sein von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Handhabung der Ehegatten. Erzielen beide Ehegatten Einkünfte, so entspricht es den ehelichen Lebensverhältnissen mehr, dass beide entspr ihren jeweiligen Einkommen für die Schulden mithaften (Brandbg BeckRS 20, 17094). Der Umstand, dass ein Partner aus steuerlichen Gründen im Rahmen eines sog Zweikontenmodells im Außenverhältnis allein die Zins- u Tilgungsleistungen erbringt, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass der andere Partner im Innenverhältnis ganz entlastet werden soll (BGH WM 15, 917). Bewohnt der das Darlehen bedienende Ehegatte das Haus nach der Trennung allein, so hat er gem § 745 II, III entweder die Grundstückslasten zu übernehmen oder von seinem Ausgleichsanspruch eine Nutzungsvergütung abzuziehen (BGHZ 87, 265, 271 ff; NJW-RR 86, 1196; 15, 897; 18, 1217; Kobl NJW-RR 10, 653; Saarbr NJW 10, 3102). Steht das Familienheim im Alleineigentum eines Ehegatten, muss er trotz Mithaftung des anderen Ehegatten die Grundstückslasten im Innenverhältnis allein tragen (BGH FamRZ 97, 487). Verbleibt ein Ehepartner in der früher gemeinsam genutzten Mietwohnung, kann er keinen Ausgleich verlangen (München FamRZ 96, 291; Köln FamRZ 03, 1664 m Anm Wever), anders bis zum Ablauf der ersten Kündigungsfrist, wenn er in eine billigere Wohnung umziehen möchte (Ddorf MDR 10, 1266; Dresd MDR 02, 1318). Ein Ausgleich ist auch in dieser Übergangszeit ausgeschlossen, sofern dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten Unterhalt gewährt wird, bei ...