Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
A. Bedeutung.
Rn 1
§ 428 definiert die Gesamtgläubigerschaft als Gegenstück zur Gesamtschuldnerschaft (§ 421). Der Schuldner kann hier frei wählen, an welchen von mehreren Forderungsberechtigten er leistet. Die Quittung eines Gläubigers reicht zum Nachweis der Erfüllung (KG OLGZ 65, 92, 95). Der Schuldner kann auch mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm nur gegenüber einem oder einzelnen der Gesamtgläubiger zusteht (BGH NJW 19, 3722, 3726 [BGH 19.09.2019 - I ZR 64/18]). Da das Wahlrecht allein den Interessen des Schuldners dient, kann er darauf verzichten, zB für den Fall einer Beschlagnahme der Forderung bei einem der Gläubiger (BGH NJW 79, 2038, 2039 [BGH 11.07.1979 - VIII ZR 215/78]). Zur Umwandlung einer Gesamtgläubigerforderung in eine Mitgläubigerforderung bedarf es neben der Mitwirkung des Schuldners der Zustimmung aller Gläubiger (BGH NJW 91, 420). Der einzelne Gläubiger kann über seine Forderung isoliert verfügen, sie insb auf einen Dritten übertragen (BGHZ 29, 363, 364), Gestaltungsrechte müssen jedoch idR gemeinsam ausgeübt werden (BGHZ 59, 187 ff). Die Gesamtgläubigerschaft entsteht kraft G oder rechtsgeschäftlicher Übereinkunft. Für ihr Vorliegen spricht keine Vermutung, sie ist vielmehr angesichts der mit ihr verbundenen Gläubigerrisiken die Ausn (BGH NJW 84, 1356, 1357 [BGH 13.01.1984 - V ZR 55/83]).
B. Vertragliche Gesamtgläubigerschaft.
Rn 2
Durch die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos mit Einzelberechtigung (Oder-Konto), bei dem iGgs zum Konto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung (Und-Konto) jeder Kontoinhaber verfügungsberechtigt ist, wird eine Gesamtgläubigerschaft begründet (BGHZ 93, 315, 320 f; 95, 185, 187; BFH NJW 12, 1837; 16, 3054, 3055 f; Bremen NJW 14, 2129; München ZEV 16, 500). Abbedungen ist dabei allerdings das freie Wahlrecht des Schuldners, vielmehr muss die Bank an den Fordernden leisten (BGH NJW 18, 2632). Gesamtgläubiger sind ferner die Inhaber eines ›Oder-Depots‹ (BGH NJW 97, 1434, 1435; Ddorf NJW-RR 98, 918, 919), Ehegatten, die gemeinsam einen Bausparvertrag abgeschlossen haben (BGH NJW 09, 2054) oder Rückzahlung einer Mietkaution für die gemeinsame Wohnung verlangen (AG Itzehoe FamRZ 91, 442), Absender u Empfänger hinsichtlich der Ansprüche gg Frachtführer nach § 421 HGB (BGH NJW 99, 1110, 1112) sowie Mitpächter eines Jagdbezirks (Celle BeckRS 14, 21702). Die Umwandlung einer Einzelforderung in eine Gesamtgläubigerforderung ist nur mit Zustimmung des Schuldners möglich (BGHZ 64, 67 ff).
Rn 3
Keine Gesamtgläubigerschaft ist bei Ansprüchen einer Rechtsanwaltssozietät (BGH NJW 96, 2859 [BGH 20.06.1996 - IX ZR 248/95]) oder Forderungen eines Gläubigerpools (BGH NJW 91, 2629 [BGH 07.05.1991 - XII ZR 44/90]) gegeben, da hier nicht die Gesellschafter, sondern die GbR selbst Inhaber der Rechte ist; entspr gilt für Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft (BGHZ 163, 154, 158 ff).
C. Gesetzliche Anordnung von Gesamtgläubigerschaft.
Rn 4
Bsp gesetzlich begründeter Gesamtgläubigerschaft sind §§ 525 II, 2151 III; § 117 SGB X; ferner die Mitberechtigung von Ehegatten nach § 1357 (str, vgl Staud/Looschelders § 428 Rz 63 ff), Anspruch auf Ersatz des Drittinteresses u der etwaige eigene Anspruch des tatsächlich Geschädigten (BGH NJW 85, 2411f [BGH 10.05.1984 - I ZR 52/82]), Ausgleichsanspruch zwischen Mitbürgen (RGZ 117, 1, 5), Erstattungsanspruch mehrerer Kostengläubiger aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss (BGH Rpfleger 85, 321 [BGH 20.05.1985 - VII ZR 209/84]), Bereicherungsanspruch von Gesamtschuldnern (Frankf OLGZ 82, 358), solange die zu kondizierende Leistung nicht einem Gesamtschuldner allein zugeordnet werden kann (BGH NJW 04, 1169, 1171), cessio legis auf mehrere gleichrangige, miteinander konkurrierende Dienstherren oder Sozialversicherungsträger (BGHZ 106, 381, 388 f; Celle NZS 13, 397, 398), persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wg Zweckentfremdung von Baugeld ggü Gesellschaft u geschädigtem Generalunternehmer (München NJW-RR 05, 390 [OLG München 12.10.2004 - 9 U 2662/04]).
Rn 5
Keine Gesamtgläubigerschaft: Kindergeldanspruch der Eltern (BGH NJW 16, 1956 [BGH 20.04.2016 - XII ZB 45/15]), Steuererstattungsanspruch bei Eheleuten (BFH NJW 90, 2491 [BFH 25.07.1989 - VII R 118/87]; LG Düsseldorf NJW-RR 86, 1333 [LG Düsseldorf 16.05.1986 - 20a S 1/86]; LG Stuttgart NJW-RR 92, 646f [LG Stuttgart 06.12.1991 - 8 O 420/91]), Schadensersatzansprüche von Hinterbliebenen bei Tötung (BGH NJW 72, 1716, 1717), Unterhaltsansprüche mehrerer Berechtigter trotz Geltendmachung in einem Rechtsstreit (Naumbg OLGR 05, 865f).
D. Dingliche Gesamtberechtigung.
Rn 6
Bei beschränkten dinglichen Rechten ist eine dingliche Gesamtberechtigung iSv § 428 möglich: Erbbaurecht (LG Bielefeld Rpfleger 85, 248; abl Staud/Looschelders § 428 Rz 114), Grunddienstbarkeit ...