1. Begriff.
Rn 17
Die Norm fordert Übereignung auf einem dafür zur Verfügung stehenden Weg: §§ 929–931 oder unter Einsatz handelsrechtlicher Traditionspapiere.
2. Pflichtenstellung des Verkäufers.
Rn 18
Zu unterscheiden sind Erfüllung und Leistungspflichten des Verkäufers.
a) Erfüllung.
Rn 19
Erst mit vollständigem Übergang unbelasteten Eigentums tritt Erfüllung ein, also bei einem Grundstück mit Eintragung des Käufers im Grundbuch nach Löschung aller nicht übernommenen Belastungen (RG 85, 402f) und Erfüllung aller Nebenpflichten. Bis dahin hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht gem § 103 InsO (jew zur KO BGHZ 58, 246, 248 ff; BGH NJW 83, 1619; zum Eigentumsvorbehalt s § 449 Rn 14).
b) Leistungspflichten.
Rn 20
Der Eigentumsübergang gehört nicht zu den Leistungspflichten des Verkäufers, sondern allein die Bewirkung von und Mitwirkung bei allen erforderlichen Maßnahmen (RG 118, 100, 101 ff; BGHZ 174, 61 Rz 32; BGH WM 71, 936, 937; kein Fall von § 435, s dort Rn 2). Daher schuldet der Verkäufer allen ihm möglichen Einsatz für die Eintragung des Käufers im Grundbuch, die Löschung wegzufertigender Belastungen, die Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und die Beseitigung von Hindernissen für die Übereignung (RG JW 28, 2856; BGHZ 174, 61 Rz 33, 48–50; BGH NJW 69, 838 f; Ddorf DNotZ 17, 600 Rz 30; verkannt v Brandbg BeckRS 08, 16897). Diese Begrenzung ist geboten, weil der Verkäufer für die Erfüllung auf Mitwirkungshandlungen des Käufers – zB Entgegennahme der Auflassung – oder Dritter – zB Umschreibung durch das Grundbuchamt – angewiesen ist, für die er nicht einstandspflichtig sein kann (RG 118, 100, 101 ff).
3. Gutgläubiger Erwerb.
Rn 21
Da es allein auf die rechtliche Wirksamkeit der Übereignung ankommt, genügt gutgläubiger Erwerb durch den Käufer (BGH WM 57, 637; HP/Faust Rz 39 mwN), nicht aber mangels einer dauerhaften und absoluten Eigentumsposition, zB bei Bestehen eines relativen Veräußerungsverbotes (§ 135), die Verschaffung bloßen Bucheigentums (RG 132, 145, 148 f; Grüneberg/Weidenkaff Rz 18).
4. Dritte.
Rn 22
Auf Seiten des Verkäufers können Dritte beliebig an der Übereignung beteiligt sein, zB bei unmittelbarer Übereignung vom Lieferanten des Verkäufers auf den Käufer. Beim Streckengeschäft erfolgt die Übereignung regelmäßig doppelt im Wege des Geheißerwerbs unmittelbar zwischen den jeweiligen Vertragspartnern (BGH NJW 82, 2371 f [BGH 22.03.1982 - VIII ZR 92/81]; 86, 1166 f [BGH 05.11.1985 - VI ZR 40/84]; HP/Faust Rz 38).
5. Urkunden.
Rn 23
Als Teil der Hauptleistungspflicht des Verkäufers sind für die Eigentumslegitimation wichtige Urkunden zu übereignen bzw zu übergeben (BGH NJW 53, 1347; 83, 2139 [BGH 15.06.1983 - VIII ZR 131/82]; Oldbg NJW-RR 00, 507 [OLG Oldenburg 16.12.1998 - 3 U 105/98] jew zu Kfz-Brief; KG NJW 65, 1605f [KG Berlin 27.04.1965 - 5 U 251/65]).