I. Bedeutung der Norm.
Rn 5
Die Beschreibung des Mangels leistet § 434 durch ein Nebeneinander von subjektiven (II) und objektiven (III) Anforderungen sowie Anforderungen an die Montage (IV) und die Falschlieferung (V), welche sodann in den einzelnen Abs beispielhaft konkretisiert werden. Der bisherige hierarchische Charakter, der zum Vorrang der subjektiven vor den objektiven Anforderungen führte, wird durch einen Gleichrang der Anforderungen ersetzt (BTDrs 19/27424, 23; Roth-Neuschlid ITRB 21, 210; Schörnig MDR 21, 1097; aA Rachlitz/Kochendörfer/Gansmeier JZ 22, 705, 705 ff: Kein Gleichrang, sondern Fortgeltung des subjektiven Mangelbegriffs). Gem III 1 können die Parteien aber weiter ausdr oder konkludent eine Abweichung von objektiven Anforderungen treffen (Beschaffenheitsvereinbarung), sodass praktische Auswirkungen dieser Änderung gering sein dürften. Anders mglw im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs, da dort erhöhte Anforderungen des § 476 I 2 für Vereinbarung über negative Abweichung von objektiven Anforderungen zu beachten sind. Die vormals in V enthaltene Zuweniglieferung ist durch Aufnahme der Menge in II und III zu einem allg Beschaffenheitsmerkmal geworden und damit weiterhin ein Mangel.
II. Der generelle Mangelbegriff (Abs 1).
Rn 6
I definiert entspr Art 5 WKRL nicht den Mangel, sondern die Voraussetzungen für die Vertragsmäßigkeit der Kaufsache. Zur Sachmangelfreiheit müssen ausweislich des Wortlauts des I grds kumulativ die subjektiven, objektiven und Montageanforderungen erüllt sein. Der das Mängelrecht konstituierende Begriff der ›mangelhaften‹ Sache (zB § 437) oder des ›Mangels‹ (zB 438 I Nr 1) ist also nicht unmittelbar definiert, sondern wird quasi gespiegelt durch die Beschreibung der vertragsgemäßen und so mangelfreien Sache (zu Recht krit HP/Faust Rz 4; Huber AcP 209, 143, 153f).
III. Zeitpunkt.
Rn 7
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Mangels ist der Gefahrübergang, dh Mangel muss bei Übergabe (§ 446 1), beim Versendungskauf bei Auslieferung an die Transportperson (§ 447 I), spätestens bei Ablieferung (§ 438 II), ersatzweise jew bei Annahmeverzug des Käufers (§ 446 3) vorliegen. Ein latenter Mangel reicht, dh nur die ihn begründenden Tatsachen müssen vorliegen, er muss noch nicht hervorgetreten sein (Karlsr NJW-RR 09, 134, 135 [OLG Karlsruhe 25.06.2008 - 7 U 37/07]; HP/Faust Rz 26; vgl BGH NJW 06, 434 [BGH 23.11.2005 - VIII ZR 43/05] Rz 28; Kobl BeckRS 09, 14285). Eine Vereinbarung nach Gefahrübergang wirkt zurück (Brandbg BeckRS 08, 15468). Entsprechendes gilt für die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung und die Übergabe des vereinbarten Zubehörs und der Anleitungen.
Rn 8–9
[nicht besetzt]