aa) Bedeutung.
Rn 47
III 1 Nr 2 lit b soll erreichen, dass der Käufer davor geschützt wird, auf die öffentlichen Äußerungen vertraut zu haben, dann aber mit der Normalbeschaffenheit gem III 1 Nr 1, 2 Hs 1 abgespeist zu werden (zur aF München NJW-RR 13, 1526 [OLG München 10.04.2013 - 20 U 4749/12]).
bb) Anwendungsbereich.
Rn 48
Nach der Systematik von § 434 gilt III 1 Nr 2 lit b für die Bestimmung der objektiven Anforderungen an die Kaufsache. Daraus folgt: Ein genereller Haftungsauschluss schließt Ansprüche gemäß III 1 Nr 2 lit b ein (s § 444 Rn 8). III 1 Nr 2 lit b gilt nicht für alle Eigenschaften, für die die Beschaffenheit vereinbart ist (zu § 434 I 3 aF: BGH NJW 19, 2380 Rz 17; HP/Faust Rz 104; Staud/Matusche-Beckmann Rz 96; in die Richtung BGHZ 179, 319 Rz 13). Dies folgt für die neue Rechtslage bereits aus III 1 Hs 1, und zwar unabhängig davon, ob in Übereinstimmung mit oder in Abweichung von öffentlichen Äußerungen. Im Verbrauchsgüterkauf ist insb § 476 I 2 nF zu beachten; es muss daher keine Umgehung mehr festgestellt, sondern die speziellen Voraussetzungen für eine negative Abweichung der Beschaffenheit eingehalten werden.
cc) Äußerungen.
Rn 49
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Entsprechung der alten Rechtslage in I 2 Nr 2, S 3 aF mit III 1 Nr 1 und Nr 2 lit a, b nF, insb der Verwendung identischer Begriffe, kann auf das bisherige Verständnis der jeweiligen Begrifflichkeiten zurückgegriffen werden. Erforderlich sind konkrete Beschreibungen der Beschaffenheit der Ware, bloß reklamehafte Anpreisungen genügen nicht (BTDrs 14/6040, 80; Bernreuther MDR 03, 63, 64; Lehmann DB 02, 1090, 1092). Bloße Werbung über Preis (Bernreuther MDR 03, 63, 67, 68) oder rechtliche Bedingungen des Erwerbs ist unerheblich.
dd) Verkäufer oder anderes Glied der Vertragskette.
Rn 50
Die Äußerungen müssen vom Verkäufer oder ihm zurechenbaren Personen stammen. Hersteller o deren Gehilfen werden nicht mehr ausdrücklich genannt, sind jedoch als Glieder der Vertragskette bzw als im Auftrag Handelnde umfasst. Bzgl ›Auftrag‹ ist von einer weiten Begrifflichkeit auszugehen, sodass bspw eine Beauftragung zur Schaltung von Werbung oder Anzeigen iRe Dienst- oder Arbeitsverhältnisses genügt (BTDrs 19/27424, 24). Bereits nach bisheriger Rechtslage war eine Zurechnung nur möglich, wenn Dritte, zB Makler (BGH NJW-RR 2018, 753 [BGH 19.01.2018 - V ZR 256/16] Rz 10; Saarbr NJW RR 13, 1523 [OLG Saarbrücken 06.02.2013 - 1 U 132/12 - 37]), ›bewusst zur Abgabe öffentlicher Erklärungen eingeschaltet sind‹ (Grigoleit/Herresthal aaO); zusätzlich ist eine cic-Haftung möglich (MüKo/Westermann Rz 32).
ee) Öffentlich.
Rn 51
Nur an einen nicht von vornherein individualisierten Personenkreis adressierte Äußerungen unter Einschluss von Äußerungen in für jedermann zugänglichen Veranstaltungen sind öffentlich (HP/Faust Rz 84; weiter Kasper ZGS 07, 172, 173), wie Exposé (BGH NJW-RR 18, 753 Rz 10; Hamm, OLGR 09, 161; BGH BeckRS 21, 27059 Rz 8); im Regelfall nicht CSR-Nachhaltigkeitsbericht (so auch Grunewald NJW 21, 1777, 1780 Rz 16 ff mangels Adressatenstellung des Käufers; Klose NJ 23, 8, 10 Fn 19 [LSG Berlin-Brandenburg 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17]; aA Gsell ZHR 23, 392, 411).
ff) Werbung.
Rn 52
Zur Werbung gehören alle auf Kundengewinnung gerichteten Aktivitäten wie Spots, Anzeigen, Prospekte (Köln NJW 06, 781, 782; München NJW-RR 05, 494; Frankf BeckRS 15, 18814 Rz 15), Exposé (BGH ZIP 16, 1930 Rz 7), Verkaufsveranstaltungen, Internetauftritt (AG Freising NJW-RR 08, 1201, 1203).
gg) Etikett.
Rn 53
Statt einer ›Kennzeichnung‹ ist nunmehr auf ein ›Etikett‹ abzustellen. Eine Definition lässt die Gesetzesbegründung vermissen, jedoch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Formulierung aus der WKRL übernommen hat. In der Sache kommt der neuen Begrifflichkeit wohl die gleiche Bedeutung zu, sodass weiterhin Kurzbeschreibungen der Eigenschaften der Kaufsache zB auf dem Produkt, in Beschreibungen, Katalogen, Datenblatt in Kfz (Hamm BeckRS 11, 18719) darunter zu fassen sein dürften. Ob das auch für weitgehende Informationsquellen, wie bspw öffentlich abrufbare Bedienungsanleitung (zu aF: München BeckRS 14, 13618) gilt, wird sich zeigen müssen, liegt aber nahe.
hh) Erwartungen des Käufers.
Rn 54
S Rn 46 f. Gegenstand der Erwartungen des Käufers muss die in den öffentlichen Äußerungen dargestellte Qualität sein.