I. Bedeutung; WKRL.
Rn 62
Die Norm hat große praktische Bedeutung, da viele Verbrauchs- und Investitionsgüter erst nach Montage durch den Verkäufer oder von diesem beauftragte Dritte für den Käufer nutzbar sind. Sie bestätigt Einheitlichkeit des Kaufvertrags über Erwerb und Montage, unabhängig von Umfang und Wert der Montage im Vergleich zur Kaufsache (aA MüKo/Westermann Rz 36 mwN; HP/Faust Rz 135). IV setzt Art 8 WKRL um und folgt nunmehr auch bzgl der Montage der übrigen Systematik des § 434 (Beschreibung der Mangelfreiheit im Ggs zur vorherigen Beschreibung der Mangelhaftigkeit der Montage in § 434 II aF). Als dritte Anforderung an die Sachmangelfreiheit steht IV grds den subjektiven u objektiven Voraussetzungen gleich.
II. Voraussetzung, Begriff.
Rn 63
Die Montage muss als Verpflichtung des Verkäufers im Kaufvertrag vereinbart sein oder vom Käufer vorzunehmen sein (BTDrs 19/31116, 14; ›Soweit eine Montage durchzuführen ist‹); zur Abgrenzung vom Werkvertrag s Vor § 433 ff Rn 2 f. Sie ist wegen § 433 I 2 Hauptleistungspflicht des Verkäufers und umfasst alle Leistungen, die notwendig sind, dass der Käufer als Erg eine gebrauchsfertige Kaufsache erhält: Neben klassischen Handwerkerleistungen wie Anschluss oder Aufstellung der Kaufsache (Brandbg v 21.1.11 – 12 U 91/10) gehören auch Leistungen wie Justieren, Stimmen eines Klaviers oder Installation der Software auf PC (München CR 08, 149, 150) dazu (vgl HP/Faust Rz 134). Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufrechts sind spezielle Installationsanforderungen nunmehr in § 475b VI Nr 2 festgelegt.
III. Mangel.
Rn 64
Nach Nr 1 muss die Montage sachgemäß ausgeführt worden sein. Dass der Wortlaut nicht mehr ausdr das Handeln von Erfüllungsgehilfen der Verantwortung des Verkäufers zurechnet, ist unschädlich, da sich dies bereits aus allg Rechtsprinzipien ergibt (BTDrs 19/27424, 25). Eine unsachgemäß vorgenommene Montage führt dann nicht zu einem Mangel, wenn sie nicht durch den Verkäufer vorgenommen wurde und nicht auf einer entspr mangelhaften Anleitung beruht (Nr 2). Der Anwendungsbereich der Nr 2 dürfte sich faktisch somit auf die fehlerhafte Selbstmontage beschränken (Wilke VuR 21, 283, 284). Eine hiernach unsachgemäße Vornahme der Montage führt zu einem Mangel, unabhängig davon, ob dadurch die bis dato mangelfreie Kaufsache mangelhaft wird, zB Kurzschluss in Waschmaschine aufgrund unzureichender Befestigung des Wasserschlauches, oder nur die Montage mangelhaft ist, zB schiefe Befestigung eines mangelfreien Küchenschranks (Erman/Grunewald Rz 40; HP/Faust Rz 134). Die Montage muss die Verhältnisse des vereinbarten Orts berücksichtigen (Brandbg v 20.1.11 – 12 U 91/10, juris Rz 13).
IV. Mangelhafte Montageanleitung.
Rn 65
Für die Frage, wann eine Montageanleitung mangelhaft ist, gilt das bisherige Verständnis fort. Dies ist bei technischen Fehlern, zB Verwechslung der elektrischen Pole, ebenso wie bei Unvollständigkeit oder fehlender Verständlichkeit für den erwarteten Käuferkreis, zB wegen Fremdsprachlichkeit (Hamm BauR 06, 1149, 1150) der Fall. Abzustellen ist auf den Durchschnittskäufer (AG Bremen NJW-RR 15, 380, 381; Staud/Matusche-Beckmann Rz 126; aA den ganz überwiegenden Teil der Käufer: HP/Faust Rz 131; umf Brand ZGS 03, 96, 97).
Zum Kausalitätserfordernis s München BeckRS 13, 03054.
Rn 66–73
[nicht besetzt]