1. Bedeutung.
Rn 40
Gem II 1 Nr 3 kann auch das Fehlen des vertraglich vereinbarten Zubehörs oder der vereinbarten Anleitungen die Mangelhaftigkeit der Kaufsache begründen. Diese Anforderung ist erstmalig zum Zwecke der Umsetzung von Art 6 lit c WKRL in die Vorschrift aufgenommen worden. Da entsprechendes Zubehör o Anleitungen Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung sein müssen, tritt in der Sache keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ein (Lorenz NJW 21, 2065, 2066: Schörnig MDR 21, 1097, 1099). Das Fehlen der Montageanleitung ist bereits seit Längerem bekannt und durch die Neufassung an anderer Stelle gesetzlich verankert (Schörnig MDR 21, 1097, 1099).
2. Zubehör.
Rn 41
Der Gesetzesbegründung ist keine Definition o nähere Konkretisierung des Begriffs zu entnehmen. Da das Zubehör dem BGB jedoch bekannt und insb auch in der WKRL nicht definiert ist, scheint es aus Gründen der Einheitlichkeit gerechtfertigt, auf die Legaldefiniton in § 97 I 1 Rückgriff zu nehmen, s dort.
3. Montageanleitung; Installationsanleitung.
Rn 42
Entspr gilt für den Begriff der Anleitungen. Die Formulierung spricht beispielhaft (›einschließlich‹) von Montage- und Installationsanleitungen, auch andere Anleitungen, insb Bedienungsanleitungen, sind aber umfasst (Schulze/Saenger Rz 21). Anleitung meint jede Form von Darstellung, textliche Erläuterung, Schnittbogen, technische Pläne, EDV-mäßige Instruktion, die das Vorgehen bei Montage/Installation erläutert. Im Fall einer fehlenden oder mangelhaften Montageanleitung kann sich Überschneidung mit Montageanforderung ergeben: Während die Folgen eines Fehlens oder einer Mangelhaftigkeit der Montageanleitung in II 1 Nr 3 (entspr als objektive Voraussetzung in III 1 Nr 4) behandelt werden, greift im Fall der unsachgemäßen Montage aufgrund einer mangelhaften Montageanleitung (zusätzlich) IV.
Rn 42a
Relevanz hat die Montageanleitung, wenn die Kaufsache zur Montage bestimmt ist. Es ist unerheblich, ob dem Käufer die Montage ausdrh übertragen ist. Die Bestimmung zur Montage liegt damit bereits dann vor, wenn die Sache ohne Montage nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, sodass die Regelung eine weitreichende Bedeutung hat.
Rn 42b
Die Installationsanleitung wird nicht näher definiert, kann aber als Pendant zur Montageanleitung betr digitale Kaufsachen (zB Software) verstanden werden. Da aber eine Übergabe gefordert wird (insb in Abgrenzung zur ›Bereitstellung‹ vgl § 475c) lässt dies den Schluss zu, dass eine gewisse Körperlichkeit der Anleitung gegeben sein muss, sodass bspw ein Download von einer Website nicht ausreichen dürfte (so auch Schulze/Saenger Rz 21). Enspr den Ausführungen zur Montage dürfte eine Installationsanleitung dann geschuldet sein, wenn die Sache nur nach Installation vertragsgemäß genutzt werden kann. Da solche Kaufsachen regelmäßig unter die Kategorien ›digitales Produkt‹ oder ›Ware mit digitalen Inhalten‹ fallen dürften, hat dieses Merkmal iRd § 434 unmittelbar nur für Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern Bedeutung. Für Verbraucherverträge iSd § 327 nF sieht § 327e II 1 Nr 2, III 1 Nr 4 eigene Vorgaben für Anleitungen vor (s dort). Anders bei Waren mit digitalen Elementen, bei denen § 475b III, IV zurück auf § 434 II, III verweist.
4. Vereinbart.
Rn 42c
Da es sich um subjektive Anfordungen an die Kaufsache handelt, muss die Übergabe des Zubehörs und der Anleitungen zwischen den Parteien vereinbart sein. Hierzu gelten die Ausführungen zur vereinbarten Beschaffenheit entspr (vgl Rn 23 ff).
Rn 43–45
[nicht besetzt]