I. WKRL.
Rn 34a
Der mWz 1.1.22 neu eingefügte V setzt Art 14 II 1 WKRL um. Nach Ansicht des RegE sei der WKRL an dieser Stelle zu entnehmen, dass es sich bei dem Zurverfügungstellen nicht wie bisher (s Rn 34b) um eine reine Obliegenheit des Käufers handelt, sondern um eine Rechtspflicht (BTDrs 19/27424, 27). Dies ist der Formulierung ›stellt […] zur Verfügung‹ nicht eindeutig zu entnehmen (zum Vergleich mit anderen Sprachfassungen der RL und erf Vorlagefragen Wilke VuR 21, 283, 288).
II. Pflicht des Käufers.
Rn 34b
Das Zurverfügungstellen der Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung ist dem Kaufrecht auch nach bisheriger Rechtslage nicht fremd; es war bisher allerdings nicht normiert, sondern wurde dem Käufer als Obliegenheit auferlegt (so BTDrs 19/27424, 26 f; ähnl Nürnbg BeckRS 21, 13410 Rz 32). Diese ›Vorausetzung‹ für die Geltendmachung der Mängelrechte (aA HP/Faust Rz 49) wurde nunmehr als Pflicht des Käufers aufgenommen (aA HP/Faust Rz 51; Kurth JA 22, 353, 354 f; Eckhoff/Bubinger RAW 22, 16, 19). Unklar ist, ob die Pflicht nach V ein entspr Verlangen des Verkäufers voraussetzt (Faust EWiR 22, 364, 366). Die Kaufsache muss dem Verkäufer am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung gestellt werden (Rn 20). Ist hierfür ein Transport der Kaufsache erforderlich, trägt der Verkäufer die Kosten (II). Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs hat der Verkäufer ein Wahlrecht, ob er die Sache auf eigene Kosten an den Nacherfüllungsort verbringt oder ob er dem Käufer einen Transportkostenvorschuss (§ 475 IV) bezahlt (BGH NJW 22, 2102 Rz 31). Entscheidet sich der Verkäufer für den Transport auf eigene Kosten, handelt der Käufer pflichtwidrig, wenn er zur Bereitstellung der Kaufsache nur gg Zahlung eines dann nicht geschuldeten Transportkostenvorschusses bereit ist (BGH NJW 22, 2102 [BGH 30.03.2022 - VIII ZR 109/20] Rz 25). Der Käufer handelt außerdem pflichtwidrig, wenn er die Überprüfung verweigert, weil der Verkäufer einen Dritten (§ 278) mit der Untersuchung der Kaufsache beauftragen wollte, sofern der Verkäufer nicht zur persönlichen Untersuchung verpflichtet war (Brandbg v 9.6.22 – 10 U 189/21, juris Rz 49).
III. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung.
Rn 34c
Bereits nach bisherigem Verständnis konnte dem Käufer die Geltendmachung der Mängelgewährleistungsrechte bei verweigerter Ermöglichung der Überprüfung der Mangelhaftigkeit der Sache und der zu ergreifenden Maßnahmen zur Nacherfüllung durch den Verkäufer verwehrt werden (vgl Nürnbg aaO). Nunmehr kann der Verkäufer den Zugang zur bzw die Herausgabe der Sache zur entspr Prüfung auch zwangsweise durchsetzen. Die WKRL verhält sich nicht zu den Rechtsfolgen der unterlassenen Zurverfügungstellung durch den Käufer. Der Gesetzgeber geht insow konsequent von der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und insb §§ 273 ff aus (BTDrs 19/27424, 27). Dies dürfte insb iRd Nachlieferung relevant sein.