1. Umfang.
Rn 13
Der Verkäufer hat – vorbehaltlich IV – die vom Käufer gem I gewählte Art der Nacherfüllung so zu erbringen, dass er seine Hauptleistungspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I 2) erfüllt. Unterhalb der Schwelle dieses Wahlrechts entscheidet er, wie nacherfüllt wird (Celle NJW 13, 2203, 2204 [OLG Celle 19.12.2012 - 7 U 103/12]; MüKo/Westermann Rz 6, 11; Schroeter NJW 06, 1761, 1762; aA Dauner-Lieb/Konzen/K. Schmidt/Jacobs 371, 377). Durch die Nachbesserung dürfen jedoch keine Folgemängel entstehen (BGH NJW 22, 463 [BGH 29.09.2021 - VIII ZR 111/20] Rz 47; 935 Rz 32). Beim Verkauf einer gebrauchten Sache müssen daher für die Nachbesserung keine Neuteile verwendet werden (BGH NJW 22, 2328 [BGH 13.05.2022 - V ZR 231/20] Rz 18). Im Falle eines Altlastenverdachts bezieht sich die vom Verkäufer geschuldete Nachbesserung auf die Ausräumung dieses Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen (BGH BeckRS 22, 37587 Rz 43). Die Gewährleistungsrechte sind ›nicht darauf angelegt, den Käufer einer mangelhaften Sache ohne Weiteres vor jedweden Vermögensnachteilen zu bewahren‹ (BGH ZIP 17, 2364 Rz 19). Positionen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung sind demnach (1) vom Mangel verursachte Verschlechterungen der Kaufsache (HP/Faust Rz 36 mwN; Staud/Matusche-Beckmann Rz 35–37), (2) finanzielle Belastungen, zu beseitigen durch gesicherte Freistellung (BGH NJW 10, 1805 [BGH 12.03.2010 - V ZR 147/09] Rz 12); (3) nicht: nur gem § 437 Nr 3 ersatzfähige Schäden an anderen Sachen des Käufers (vgl BGH ZIP 36, 2364 Rz 19; HP/Faust Rz 17; Staud/Matusche-Beckmann Rz 46; zu § 634 aF BGHZ 96, 221, 225f). Die Nachlieferung kann grds auch Sachen umfassen, die nicht mit der Kaufsache identisch sind, soweit die Vertragserklärungen der Parteien im Einzelfall interessengerecht dahingehend auszulegen sind; zeitlich gilt dies allerdings nicht unbegrenzt (BGH 21.7.21 – VIII ZR 275/19, BeckRS 21, 23312 Rz 44 f, 55) und ggf auch nur gegen Zuzahlung (ab Erhöhung Listenpreis um mind ein Viertel: BGH NJW 22, 1238 [BGH 08.12.2021 - VIII ZR 190/19] Rz 48 ff mit Begrenzung der Zuzahlung auf ein Drittel bis zur Hälfte der Listenpreisdifferenz; eher krit: Skauradszun BB 22, 326–328).
2. Aus- und Einbaukosten (Abs 3).
Rn 14
III gewährt dem Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz der Kosten für die Entfernung der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten/ersatzgelieferten mangelfreien Sache. Dieser Anspruch ist nunmehr in Art 14 III der WKRL geregelt. Gem Art 14 III obliegt es den Mitgliedsstaaten, vorzusehen, ob eine Verpflichtung des Verkäufers zur direkten Vornahme von Aus- und Wiedereinbau besteht oder ob dieser lediglich die dafür aufgewendeten Kosten zu tragen hat. Da der Gesetzgeber bereits zuvor das Urteil des EuGH vom 16.6.11 (NJW 11, 2269 ›Gebrüder Weber‹ = ECLI:EU:C:2011:396) in Korrektur des Urteils des BGH vom 21.12.11 (BGHZ 192, 148) auf alle Käufe ausgedehnt und dies auch für die Neufassung geltend ab 1.1.22 beibehalten hat, gab es hier keinen Anpassungsbedarf. Ratio legis ist, dass mit mangelhafter Ware belieferte ›Handwerker und Bauunternehmer‹ nicht mehr den Aufwand für den ggü ihrem Auftraggeber geschuldeten Aus- und Einbau tragen müssen, den sie von ihrem Lieferanten nur bei dessen Verschulden regressieren können (BTDrs 18/8486, 39). Der Käufer ist insoweit zur Selbstvornahme berechtigt (Erman/Grunewald Rz 9), aber begrenzt auf die ›erforderlichen Aufwendungen‹ (s BTDrs 18/11437, 40 mit Verweis auf § 637 I, II). Die Sache muss ›gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck‹ eingebaut sein, womit analog § 438 I 2 lit b an die bestimmungsgemäße Verwendung angeknüpft wird (BTDrs 18/8486, 39 f; ähnl BTDrs 14/6040, 227 zu § 438); dies ist weit zu verstehen, Bsp sind Lampen, Dachrinnen, Farben und Lacke (BTDrs 18/11437, 40). Ein ›Einbau‹ liegt nach der Verkehrsauffassung vor, wenn die Kaufsache mit einer anderen Sache in der Weise körperlich verbunden wird, dass sie unselbstständiger Bestandteil dieser anderen Sache wird (Köln ZIP 22, 1160, 1161). Dies ist nicht der Fall, wenn ein Rohr mit Verbindungselementen verbunden wird, denn das einzelne Rohr ist kein unselbstständiger Bestandteil der Verbindungselemente (Köln ZIP 22, 1160, 1161f). S Imhof CR 23, 565, 560 f zur Frage, ob die Verarbeitung von gekauften Daten durch den Käufer unter III subsumiert werden kann. Der bisherige Verweis auf § 442 I in S 2 zur Schutzwürdigkeit des Käufers bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Einbaus der mangelhaften Sache wurde infolge der Modifizierung des S 1 gestrichen und durch die direkte Voraussetzung ergänzt, dass die Kaufsache bereits montiert oder installiert wurde, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde (Art 14 III WKRL). Der weder in der WKRL noch durch den Gesetzgeber definierte Zusatz ›offenbar wurde‹ knüpft an die objektive Sichtweise (§ 377 HGB zu Erkenntnismöglichkeit eines Durchschnittskäufers) an und ist zudem nicht mehr auf Verbrauchsgüterkaufverträge anwendbar (s § 442 Rn 4, § 476 Rn 6), weshalb der Verweis auf § 442 nicht mehr mit der R...