Gesetzestext
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. 2Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
A. Grundsätzliches.
I. Bedeutung, Reform.
Rn 1
Die Norm regelt das primäre Mängelrecht des Käufers auf Nacherfüllung durch den Verkäufer und das Recht auf zweite Andienung des Verkäufers (§ 437 Rn 15). III wurde mit Inkrafttreten am 1.1.18 durch das ›Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren‹ (BGBl I 17, 969) eingefügt, die bisherigen III und IV wurden IV und V. Mit der Modernisierung des Kaufrechts durch die WKRL mit Geltung zum 1.1.22 wurde III überarbeitet, V nF eingefügt und der bisherige V ergänzt und zu VI.
II. Inhalt, System.
Rn 2
Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung ist zu einem Wahlrecht des Käufers zwischen deren beiden Arten, der Nachbesserung und der Ersatzlieferung, ausgestaltet (I). Sie sind jeweils auf Kosten des Verkäufers zu erbringen (II). Im Falle des bestimmungsgemäßen Einbaus der Sache vor Offenbarung des Mangels ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Aufwand für Entfernung der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Sache zu ersetzen (III). Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung sowie das Wahlrecht stehen grds unter den Voraussetzungen, dass die Nacherfüllung möglich und für den Verkäufer nicht mit unzumutbaren oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (IV). Dem Käufer obliegt die Pflicht, dem Verkäufer die mangelhafte Sache am Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen (V). Die durchgeführte Ersatzlieferung berechtigt den Verkäufer zur Rückforderung der gelieferten mangelhaften Sache; spiegelbildlich trifft ihn nunmehr auch eine entspr Rücknahmepflicht auf eigene Kosten (VI).
III. Anwendungsbereich.
Rn 3
Die Norm gilt für Sach- und Rechtsmängel (BTDrs 14/6040, 231; HP/Faust Rz 8). Auf den Rechtskauf findet sie über § 453 entspr Anwendung.
IV. WKRL.
Rn 4
Die Norm basiert auf den Vorgaben der WKRL, vormals VerbrGKRL (bis 16. Aufl) (1.) eines Anspruchs des Verbrauchers auf Nacherfüllung (Art 13 I, II; Art 14 I lit a-c), (2.) dessen Wahlrecht zwischen deren beiden Arten (Art 13 II) und (3.) der Entlassung des Verkäufers aus der Pflicht zur Nacherfüllung nur wegen Unmöglichkeit und der näher erläuterten Unverhältnismäßigkeit (Art 13 II). Die Nacherfüllung ist unentgeltlich zu erbringen (Art 14 I lit a). Im Zuge der Umsetzung der RL wurde § 439 inhaltlich und redaktionell überarbeitet.
V. UN-Kaufrecht.
Rn 5
Die Regelungen des UN-Kaufrechts zur Nacherfüllung können wegen der Besonderheiten des internationalen Handels nicht zum Vergleich herangezogen werden.
VI. Abdingbarkeit.
Rn 6
Die Norm ist für den Verbrauchsgüterkauf zwingend. Auch für AGB beschränkt § 309 Nr 8 lit b aa) und cc) – ee), ggf iVm §§ 310 I, 307 die Dispositivität. Ansonsten ist sie auch für die Übertragung des Wahlrechts (I) auf den Verkäufer dispositiv.
B. Nacherfüllung (Abs 1).
I. Begriff.
Rn 7
Als Nacherfüllung sind die beiden Arten der nachträglichen Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 433 I 2) definiert, die ›Beseitigung des Mangels‹ (Nachbesserung) oder ›die Lieferung einer mangelfreien Sache‹ (Nachlieferung).
II. Rechtsnatur.
Rn 8
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ein modifizierter, dh dem Mängelrecht va der §§ 438, 439 unterliegender Erfüllungsanspruch (BGHZ 189, 196 Rz 49 ff; BGH ZIP 12, 2397 Rz 24; Naumbg MDR 17, 1357; Köln BeckRS 18, 8837 Rz 7).
III. Voraussetzungen.
1. Zeitlich.
Rn 9
Wie das Mängelrecht insgesamt (§ 437 Rn 3, 4) entsteht das R...