Rn 20
Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist gem § 269 zu bestimmen (grundl BGHZ 189, 196 Rz 20 ff, daraus die folg Zitate von Rz; BGH NJW 17, 2758 Rz 21; Naumbg MDR 17, 1357; aA Ddorf NJW-RR 17, 821 [BGH 17.03.2017 - V ZR 70/16] Rz 23: Belegenheitsort). Primär kommt es auf die Vereinbarung der Parteien, sekundär auf Umstände des jeweiligen Einzelfalls wie zB Ortsgebundenheit, Art der Leistung, Verkehrssitte an; als Bsp nennt der BGH Geschäfte des tägl Lebens, für die es der Verkehrsauffassung entspricht, Ware zur Reklamation am Sitz des Verkäufers vorzulegen, und den Kfz-Kauf, bei dem Diagnose- und Reparaturarbeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (Rz 33; vgl Naumbg MDR 17, 1357, 1358 [OLG Naumburg 19.05.2017 - 7 U 3/17]); daraus resultierende (Transport-)Kosten trägt gem II der Verkäufer (Rz 37; ausf Nemeczek NJW 16, 2375). Bei mehreren Betriebsorten hat der Käufer die Wahl (Naumbg BeckRS 13, 05531). Anderes kann gelten, wenn die Organisation des Transports/der Vorlage dem Käufer, auch wenn er kein Verbraucher ist (Rz 47), erhebliche Unannehmlichkeiten iSd Art 14 I lit c WKRL bereitet (Rz 38–47). Kann der Erfüllungsort danach nicht abschließend bestimmt werden, ist der Sitz/die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers bei Entstehung des Schuldverhältnisses maßgeblich (Rz 29). Mit dem Urt des BGH sind die aA überholt (Schüssler/Feurer MDR 11, 1077, 1078; zur Kritik Ayad/Schnell BB 11, 1683f), Erfüllungsort sei der gegenwärtige Belegenheitsort der Sache (Celle NJOZ 10, 612, 613f) oder der ursprüngliche Leistungsort (Kobl BeckRS 10 Nr 21425). Mittlerweile hat der EuGH für den Verbrauchsgüterkauf entschieden, dass der Nacherfüllungsort von den Umständen des Einzelfalls abhängt und dabei 3 Anforderungen genügen muss: Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands muss (1) unentgeltlich, (2) innerhalb einer angemessenen Frist und (3) ohne erhebliche Unnanehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen (EuGH NJW 19, 2007 Rz 32–48; hierzu Feldmann EuZW 19, 601, 601f). Zu berücksichtigen sind dabei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte (EuGH aaO). Diese Anforderungen sind nunmehr allg für die Nacherfüllung in Art 14 I lit a–c WKRL festgelegt. Ist das Verbrauchsgut nicht besonders schwer, sperrig oder zerbrechlich und sind ebenso wenig mit dem Versand besondere Anforderungen verbunden, stellt die Beförderung des Verbrauchsgutes an den Geschäftssitz des Verkäufers keine erhebliche Unannehmlichkeit dar (EuGH aaO). Eine Beförderung des Verbrauchsgutes an den Geschäftssitz des Verkäufers ist auch dann angezeigt, wenn sich das Verbrauchsgut in einem anderen Land befindet und der Verkäufer an dem Ort, an dem sich das Verbrauchsgut befindet, über kein Kundendienst- oder Transportnetz verfügt (EuGH aaO).