I. Rechtsnatur, Wahlrecht.
Rn 5
Die Minderung ist – wie der Rücktritt – ein Gestaltungsrecht (BTDrs 14/6040, 234f). Ihre Ausübung führt daher unmittelbar zur Umgestaltung des Schuldverhältnisses und zum Erlöschen des Wahlrechts des Käufers zwischen Rücktritt (MüKo/Westermann Rz 4 mwN) bzw Schadensersatz statt der Leistung (BGH NJW 18, 2863 Rz 19 ff; KG BeckRS 10, 12001; aA Stöber NJW 18, 2834; Stuttg ZGS 08, 479, 480) und Minderung; ebenso nach wirksamer Erklärung des Rücktritts (§ 437 Rn 27). Keine Bindungswirkung, wenn Minderung unter Vorbehalt der Zustimmung des Verkäufers erklärt wird (Hamm BeckRS 10, 12147). Die Kombination der Minderung mit großem Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen (BGH NJW 18, 2863 [BGH 09.05.2018 - VIII ZR 26/17] Rz 23 ff, 42, krit Stöber NJW 18, 2834), anders für kleinen Schadensersatz (BGH aaO Rz 36 ff, 62) und Anspruch auf kleinen Schadensersatz bei Unmöglichkeit, Minderungsbetrag gem III 1 zu ermitteln (BGH NJW 11, 1217 [BGH 05.11.2010 - V ZR 228/09] Rz 34f). Trotz erklärter Minderung entsteht das Wahlrecht erneut, wenn der Käufer später weitere Mängel erkennt (KG aaO Rz 4).
II. Voraussetzungen.
1. Rücktrittsrecht (Abs 1 S 1).
Rn 6
Die Alternativität von Minderungs- und Rücktrittsrecht (I 1) impliziert, dass für beide dieselben Voraussetzungen gelten, dh außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs Fristsetzung gem §§ 281 I 1, 323 I (s § 437 Rn 18).
2. Unerhebliche Pflichtverletzung (Abs 1 S 2).
Rn 7
Anders als der Rücktritt steht die Minderung auch bei unerheblichen Pflichtverletzungen zur Verfügung (BTDrs 14/6040, 235).
III. Erklärung.
1. Form.
Rn 8
Die Erklärung der Minderung unterliegt keiner besonderen Form. Sie ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich, kann aber im Prozess hilfsweise erklärt werden (HP/Faust Rz 5).
2. Inhalt.
Rn 9
Die Minderung muss nicht beziffert werden (HP/Faust Rz 6; iE MüKo/Westermann Rz 5). Wegen der unmittelbaren Gestaltungswirkung ist der Käufer an eine Bezifferung gebunden (Grüneberg/Weidenkaff Rz 18; aA erst nach Einverständnis des Verkäufers: Erman/Grunewald Rz 2; MüKo/Westermann Rz 5). Um dies zu vermeiden, kann der Käufer für Höhe der Minderung auf III verweisen. In jedem Fall ist wie für die Nacherfüllung (§ 437 Rn 16) Angabe des konkreten Mangels notwendig (Büdenbender AcP 210, 611, 641).
IV. Mehrere Beteiligte (Abs 2).
Rn 10
Das Erfordernis der einheitlichen Ausübung gilt für alle Beteiligungsformen (Gesamtschuldner oder -gläubiger, Teilschuldner oder -gläubiger). Es meint nicht die gemeinsame, sondern gestattet die sukzessive Ausübung bzw Entgegennahme; Wirksamkeit tritt aber erst mit Abgabe bzw Entgegennahme durch den letzten Beteiligten ein (Staud/Matusche-Beckmann Rz 7). Folge von II ist, dass Erlöschen des Minderungsrechts für einen Beteiligten ggü allen übrigen Beteiligten wirkt (§ 351 2 analog: HP/Faust Rz 19 f; MüKo/Westermann Rz 6).
V. Rechtsfolgen.
Rn 11
S Rn 5.