I. Zweck.
Rn 1
Die Sanktion des Ausschlusses aller Mängelrechte soll den Käufer dazu zwingen, Mängel, die ihm bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, dem Verkäufer mitzuteilen. Rationes Legis sind das allg Interesse, Streit über Mängel zu vermeiden, die der Käufer hätte regeln können (HP/Faust Rz 2; zur aF Köhler JZ 89, 761, 762), und die Sanktion eines venire contra factum proprium des Käufers (MüKo/Westermann Rz 1; Staud/Matusche-Beckmann Rz 1 mwN).
II. Anwendungsbereich.
Rn 2
Die Norm gilt für Sach- und über § 453 Rechtskauf, sowie für Sach- und Rechtsmängel. Sie regelt auch die Ansprüche auf Schadensersatz gem § 437 Nr 3 und aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache auswirken (s § 438 Rn 3). Sie gilt nicht für Mängel, zu deren Beseitigung sich der Verkäufer ausdrücklich verpflichtete (Erman/Grunewald Rz 9). Für ab dem 1.1.22 geschlossene Verbrauchsgüterkaufverträge findet die Norm keine Anwendung mehr (BTDrs 19/27424, 28, 29), § 475 III 2. Anderenfalls würden die erhöhten Anforderungen an negative Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 476 I 2) leerlaufen.
III. Abschließender Charakter.
Rn 3
§ 442 regelt die Folgen der – möglichen – Kenntnis von Mängeln abschließend, so dass § 254 und das allg Leistungsstörungsrecht nicht zur Anwendung gelangen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 5; differenzierend Staud/Matusche-Beckmann Rz 48 mwN). Fahrlässige Unkenntnis des Käufers kann daher nicht gem § 254 berücksichtigt werden (zur aF BGH NJW 78, 2240 [BGH 28.06.1978 - VIII ZR 112/77]; abw zur nF München v 16.7.14 – 20 U 4218/13, juris Rz 77 ff: Lösung über § 254 ohne Verweis auf § 442; aA MüKo/Westermann Rz 15 mwN).
IV. WKRL.
Rn 4
IGgs zur VerbrGKRL sieht die WKRL keinen Haftungsausschluss mehr vor, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Mangel hat. Vielmehr bestimmt Art 7 V, dass in solchen Fällen nur dann kein Mangel gegeben ist, soweit eine entspr Vereinbarung zwischen den Parteien besteht (s ›negative Beschaffenheitsvereinbarung‹ § 476 Rn 8–10). Abgesehen davon darf sich die Kenntnis des Verbrauchers von der negativen Abweichung der Kaufsache nicht nachteilig auf seine Rechtslage auswirken. Entspr wurde die Anwendbarkeit des § 442 für den Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen (§ 475 III 2) u die Bezugnahme in § 476 I 1 gestrichen (s BTDrs 19/27424, 28).
V. Abdingbarkeit.
Rn 5
§ 442 ist durch AGB nicht abdingbar (Schlesw NJOZ 10, 606, 608f), ansonsten dispositiv.