I. Einleitung.
Rn 1
Die Änderungen von § 443 durch das VerbraucherrechteG sind am 13.6.14 in Kraft getreten; s Picht NJW 14, 2609. Eine Garantie kann nach der erweiterten Legaldefinition in I nicht nur zur Beschaffenheit, sondern auch zu Anforderungen außerhalb der Mängelfreiheit gegeben werden, zB für künftige Umstände (BTDrs 17/12637, 68). Der Katalog der Rechtsfolgen ist entspr der Regelungsbereiche der bisherigen VerbrGKRL und nun WKRL § 437 Nr 1, 2 entnommen, sodass der Schadens- u Aufwendungsersatz ausgenommen ist. Die Einführung ›insbesondere‹ dieses Katalogs auf Vorschlag des BR stellt den nicht abschließenden Charakter klar (BTDrs 17/12637, 90 f; 17/13951, 69): Garantien können also auch Schadens-/Aufwendungsersatz gewähren. Für den Verbrauchsgüterkauf wird § 443 ergänzt durch § 479. ›Garantie‹ wird auch in § 276 I, ›Garantie für die Beschaffenheit der Sache‹ in §§ 442 I 2 Alt 2, 444 Alt 2 u 445 Alt 2 verwendet. ›Eine identische Begriffswahl ist möglich, weil die Definition des § 443 I alle denkbaren Bezugspunkte einer Garantie nach den sonstigen Vorschriften umfasst‹ (BTDrs 17/12637, 69). Die Regelung bleibt unglücklich, da sie wegen ihrer Orientierung am Verbraucherrecht die Standards der Vertragspraxis bei der Gestaltung von Garantien ignoriert, va die praktisch unverzichtbare Unterscheidung unselbstständiger und selbstständiger Garantien.
II. Bedeutung.
Rn 2
Die praktische Bedeutung von Garantieerklärungen in und zusätzlich zu Kaufverträgen ist erheblich. ›Hersteller-‹ und ›Händlergarantien‹ sind ein verbreitetes Instrument, um das Vertrauen von Käufern in die Qualität von Waren zu erhöhen. Bei wirtschaftlich bedeutenden Verträgen, besonders Unternehmens- und Grundstückskaufverträgen, werden Mängelrechte des Käufers – idR auf Grundlage von § 311 I – oft nur über Garantien geregelt (dazu Mellert BB 11, 1667; Bisle DStR 13, 364). § 443 kommt nach jüngst vertretener Ansicht auch Marktordnungsrechtliche Bedeutung bei irreführender Werbung über Beschaffenheitsgarantien zu, vgl Oechsler/Dörrhöfer NJW 19, 3105, 3106.
III. Anwendungsbereich.
Rn 3
Festgelegt wird der Anwendungsbereich durch die beiden von § 443 geregelten Typen der Garantie, für die Erfüllung von Anforderungen an eine Sache innerhalb und außerhalb des Mängelrechts (I) und den Fortbestand einer bestimmten Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer (II). Daraus folgt die Beschränkung auf den Kauf von Sachen und zu deren Besitz berechtigenden Rechten, also nicht für Käufe von Rechten und Unternehmen (§ 453 III; bedauernd Picht NJW 14, 2609, 2611). Anders als die VerbrGKRL umfasst der Regelungsbereich der WKRL auch Rechtsmängel (Art 9), da Art 17 betr Garantien keine Begrenzung auf Sachmängel zu entnehmen ist, kann angenommen werden, dass ihr Inhalt jeglichen Regelungsbereich der RL – und somit auch Rechtsmängel – betreffen kann, sodass I auch für Rechtsmängel gilt. II gilt weiter nur für Sachmängel. Kaufrechtsintern ist der Garantiebegriff identisch (Rn 6). In seinem Anwendungsbereich deckt § 443 unselbstständige und selbstständige Garantien gleichermaßen ab (Rn 8).
IV. VerbraucherrechteRL.
Rn 4
Die VerbraucherrechteRL gilt wie gewohnt fort und wird durch die WKRL nicht tangiert. Diese tritt ausweislich deren Erw 11 vielmehr ergänzend hinzu. I dient der Umsetzung des Garantiebegriffs in Art 2 Nr 14 VRRL: ›Gewerbliche Garantie‹ ist ›jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind‹. Die Einbeziehung sonstiger Dritter als Garantiegeber in I, II geht über die RL hinaus, wie in Erw 13 erlaubt.
V. Abdingbarkeit.
Rn 5
Die Norm ist bei Verbrauchsgüterkauf zwingend (§§ 476 I 1, 479). Sie ist ansonsten dispositiv, insb für II (str: so Staud/Matusche-Beckmann Rz 26 mwN).