I. Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
Rn 7
Die Voraussetzung der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort bedeutet: (1) § 447 gilt nicht für die Bringschuld, da bei ihr abw von § 269 I der Sitz des Käufers der Erfüllungsort ist. Die Übernahme der Kosten der Versendung durch den Verkäufer beim Versandhandel steht gem § 269 III der Anwendbarkeit von § 447 nicht entgegen (BGH NJW 03, 3341, 3342 [BGH 16.07.2003 - VIII ZR 302/02] mwN; 14, 454 Rz 11 f; Hamm BeckRS 11, 18546; aA Stuttg NJW-RR 99, 1576, 1577; LG Schwerin NJW-RR 00, 868; Borges DB 04, 1815, 1818 mwN), wohl aber von Montageleistungen (BGH NJW 14, 454 Rz 14 ff).
Rn 8
(2) Die Versendung muss vom Erfüllungsort aus stattfinden. Ein dritter Ort steht nur bei Vereinbarung gleich (RG 111, 23, 24 f; BGHZ 113, 106, 110; HP/Faust Rz 18). Die aA, dass fehlende Risikoerhöhung ausreicht (Erman/Grunewald Rz 5; Pallasch BB 97, 1121, 1122 ff [LG Köln 17.12.1996 - 3 O 477/96] mwN; Wertenbruch JuS 03, 625, 627f), verkennt, dass I dem Käufer nur das genau spezifizierte Risiko der Versendung vom Erfüllungsort zuordnet. Eine abw Vereinbarung liegt idR in Klauseln wie ›ab Werk‹ oder ›ab Lager‹ (Hambg MDR 47, 62, 63; Staud/Beckmann Rz 15, 66). Auch schon transportierte Ware muss für I vom Erfüllungsort an den Käufer versandt werden; die bloße Umleitung der Ware auf den Käufer reicht nur bei Vereinbarung (HP/Faust Rz 19; Staud/Beckmann Rz 15; aA Erman/Grunewald Rz 9).
Rn 9
(3) Auch innerhalb derselben politischen Gemeinde kann gem I versandt werden (Platzkauf) (Erman/Grunewald Rz 6; s aber Jauernig/Berger Rz 6): Erfüllungsort ist die Lokalität des Verkäufers, nicht nur die Gemeinde, in der sie sich befindet. Allerdings wird beim Platzkauf vielfach eine Bringschuld vereinbart sein (HP/Faust Rz 6).
Rn 10
Da es allein auf die Versendung ankommt, kann sie auch durch den Verkäufer oder dessen Leute stattfinden (RG 96, 258, 259; HP/Faust Rz 9, 26; abw nur für eigene Leute, nicht für den Verkäufer selbst MüKo/Westermann Rz 16 f; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 12; Wertenbruch JuS 03, 625, 628f). Dadurch wird der Käufer nicht benachteiligt: Die ihm bei einem Transport durch Dritte zustehenden transportrechtlichen Ansprüche hat der Verkäufer zu erfüllen, da er mit der Selbstvornahme konkludent erklärt, wie eine unabhängige Transportperson für Schäden einzustehen (HP/Faust Rz 26; aA MüKo/Westermann Rz 17); mit diesen Ansprüchen kann der Käufer gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers aufrechnen. Die weitere aA, dass I nicht gilt, der Verkäufer aber für Verschulden haftet (dargestellt bei Grüneberg/Weidenkaff Rz 12), missachtet, dass die Versendung nicht zu den Leistungspflichten des Verkäufers gehört. Die Vereinbarung einer Bringschuld ist aber naheliegend (HP/Faust Rz 9).
II. Auf Verlangen des Käufers.
Rn 11
Die Voraussetzung sorgt dafür, dass eigenmächtige Versendungen mangels Verlangens des Käufers auf Risiko des Verkäufers gehen (LG Essen CR 05, 601 f; LG Köln NJW-RR 97, 1457, 1458). Das Verlangen wird regelmäßig im Kaufvertrag, kann aber auch nachträglich erklärt werden (Erman/Grunewald Rz 4, 7; Wertenbruch JuS 03, 625, 626f). Kauf in Online-Auktion beinhaltet nicht konkludente Vereinbarung eines Versendungskaufs (LG Essen aaO).