Rn 7
Die Voraussetzung der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort bedeutet: (1) § 447 gilt nicht für die Bringschuld, da bei ihr abw von § 269 I der Sitz des Käufers der Erfüllungsort ist. Die Übernahme der Kosten der Versendung durch den Verkäufer beim Versandhandel steht gem § 269 III der Anwendbarkeit von § 447 nicht entgegen (BGH NJW 03, 3341, 3342 [BGH 16.07.2003 - VIII ZR 302/02] mwN; 14, 454 Rz 11 f; Hamm BeckRS 11, 18546; aA Stuttg NJW-RR 99, 1576, 1577; LG Schwerin NJW-RR 00, 868; Borges DB 04, 1815, 1818 mwN), wohl aber von Montageleistungen (BGH NJW 14, 454 Rz 14 ff).
Rn 8
(2) Die Versendung muss vom Erfüllungsort aus stattfinden. Ein dritter Ort steht nur bei Vereinbarung gleich (RG 111, 23, 24 f; BGHZ 113, 106, 110; HP/Faust Rz 18). Die aA, dass fehlende Risikoerhöhung ausreicht (Erman/Grunewald Rz 5; Pallasch BB 97, 1121, 1122 ff [LG Köln 17.12.1996 - 3 O 477/96] mwN; Wertenbruch JuS 03, 625, 627f), verkennt, dass I dem Käufer nur das genau spezifizierte Risiko der Versendung vom Erfüllungsort zuordnet. Eine abw Vereinbarung liegt idR in Klauseln wie ›ab Werk‹ oder ›ab Lager‹ (Hambg MDR 47, 62, 63; Staud/Beckmann Rz 15, 66). Auch schon transportierte Ware muss für I vom Erfüllungsort an den Käufer versandt werden; die bloße Umleitung der Ware auf den Käufer reicht nur bei Vereinbarung (HP/Faust Rz 19; Staud/Beckmann Rz 15; aA Erman/Grunewald Rz 9).
Rn 9
(3) Auch innerhalb derselben politischen Gemeinde kann gem I versandt werden (Platzkauf) (Erman/Grunewald Rz 6; s aber Jauernig/Berger Rz 6): Erfüllungsort ist die Lokalität des Verkäufers, nicht nur die Gemeinde, in der sie sich befindet. Allerdings wird beim Platzkauf vielfach eine Bringschuld vereinbart sein (HP/Faust Rz 6).
Rn 10
Da es allein auf die Versendung ankommt, kann sie auch durch den Verkäufer oder dessen Leute stattfinden (RG 96, 258, 259; HP/Faust Rz 9, 26; abw nur für eigene Leute, nicht für den Verkäufer selbst MüKo/Westermann Rz 16 f; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 12; Wertenbruch JuS 03, 625, 628f). Dadurch wird der Käufer nicht benachteiligt: Die ihm bei einem Transport durch Dritte zustehenden transportrechtlichen Ansprüche hat der Verkäufer zu erfüllen, da er mit der Selbstvornahme konkludent erklärt, wie eine unabhängige Transportperson für Schäden einzustehen (HP/Faust Rz 26; aA MüKo/Westermann Rz 17); mit diesen Ansprüchen kann der Käufer gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers aufrechnen. Die weitere aA, dass I nicht gilt, der Verkäufer aber für Verschulden haftet (dargestellt bei Grüneberg/Weidenkaff Rz 12), missachtet, dass die Versendung nicht zu den Leistungspflichten des Verkäufers gehört. Die Vereinbarung einer Bringschuld ist aber naheliegend (HP/Faust Rz 9).