I. Rechtsstellung des Verkäufers.
1. Eigentum (Abs 1).
Rn 12
Durch den EV bleibt der Verkäufer bis zum Eintritt der Bedingung Eigentümer. Zur erneuten Veräußerung des Eigentums s Rn 14. In der Zwangsvollstreckung gegen den Käufer ist das Eigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht (§ 771 ZPO; BGHZ 54, 214, 218 f; MüKo/Westermann Rz 69f). In der Insolvenz des Käufers begründet es ein Aussonderungsrecht des Verkäufers (§ 47 InsO), wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrags ablehnt (§ 103 InsO; BGHZ 176, 86 Rz 24; MüKo/Westermann Rz 72; s aber Rn 29).
2. Herausgabeanspruch (Abs 2).
Rn 13
II regelt ausdrücklich, dass der Verkäufer wegen des Besitzrechts des Käufers (Rn 15) den Vindikationsanspruch (§ 985) ausschl nach Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 323, 324) geltend machen kann (Schulze/Kienle NJW 02, 2842 f [BGH 20.11.2001 - IV ZR 77/00]; zum Rücktritt in der Insolvenz M. Huber NZI 04, 57 ff). Zum weitgehenden Ausschluss der Abdingbarkeit s Rn 5. §§ 216 II 2, 218 I 3 enthalten die ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers, dass in Übereinstimmung mit der hM zu § 455 aF (BGHZ 34, 191, 194 ff mwN; 70, 96, 98 ff) der Rücktritt mit der Konsequenz des Herausgabeanspruchs des Verkäufers nach II auch noch nach Verjährung der Kaufpreisforderung erklärt werden kann (Staud/Beckmann Rz 43–45).
II. Rechtsstellung des Käufers.
1. Anwartschaftsrecht.
a) Rechtsnatur.
Rn 14
Da der Käufer nach der Auslegungsregel von I Hs 2 den Eigentumserwerb auf sich durch Zahlung ohne Mitwirkungshandlungen des Verkäufers herbeiführen kann, hat er ein Anwartschaftsrecht (§ 158 I; allgM: Erman/Grunewald Rz 26). Dieses ist ein wesensgleiches Minus, eine Vorstufe (BGHZ 28, 16, 21; 35, 85, 89; 75, 221, 225) zum Eigentum und steht daher einem dinglichen Recht gleich (s ausf auch zur Kritik MüKo/Westermann Rz 37–39); es ist ein sonstiges Recht iSd § 823 I (BGHZ 55, 20, 25 f; BGH NJW 70, 699 mwN; 71, 799, 800; zur Schadensaufteilung zwischen Eigentümer u Anwartschaftsberechtigungen: Bredemeyer ZGS 11, 259, 262). Ob darüber hinaus das Anwartschaftsrecht ein absolutes und damit auch ggü dem Eigentümer wirksames Recht zum Besitz gewährt, ist str (dafür Karlsr NJW 66, 885, 886; Grüneberg/Herrler § 929 Rz 41; MüKo/Westermann Rz 43 f; dagegen BGHZ 10, 69, 72; ausf Zeranski AcP 203, 693, 709 ff; offen BGHZ 54, 214, 217). Das Anwartschaftsrecht macht die grds zulässige erneute Veräußerung durch den Verkäufer dem Käufer ggü relativ unwirksam (§ 161 I; BGHZ 55, 20, 26 f; iE BGHZ 176, 86 Rz 16). Der gutgläubige Erwerb des Dritten (§§ 161 III, 934) scheitert daran, dass der Käufer als Inhaber des Anwartschaftsrechts berechtigter unmittelbarer Besitzer ist (§ 936 III; BGHZ 45, 186, 190 mwN; Erman/Grunewald Rz 23 mwN; mit abw Begründung Zeranski AcP 203, 693, 697 ff). In der Insolvenz des Verkäufers kann der Käufer aufgrund des Anwartschaftsrechts unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO) endgültige Erfüllung gegen Restzahlung des Kaufpreises durchsetzen (§ 107 I InsO; Ddorf ZIP 13, 327; Erman/Grunewald Rz 25; Uhlenbruck/Berscheid § 107 Rz 5). Vor einer Zwangsvollstreckung gegen den Verkäufer ist der Käufer normalerweise durch seinen Besitz geschützt (§ 809 ZPO; Erman/Grunewald Rz 24; MüKo/Westermann Rz 41), ansonsten stellt das Anwartschaftsrecht, wenn sich die Sache ausnahmsweise beim Verkäufer oder bei einem herausgabebereiten Dritten befindet, ein die Veräußerung hinderndes Recht dar (§ 771 ZPO; BGHZ 55, 20, 27; BGH NJW 71, 799, 800; MüKo/Westermann Rz 41 mwN). Die Haftung von Zubehör für Grundpfandrechte umfasst auch Anwartschaftsrechte (§ 1120; BGHZ 35, 85, 89 ff); ebenso das Vermieterpfandrecht (BGH NJW 65, 1475).
b) Besitzrecht.
Rn 15
Das Anwartschaftsrecht entsteht durch den Vollzug des Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868), auf Basis des Kaufvertrags unter EV. IdR wird der Käufer so ggü dem Verkäufer berechtigter (§ 986 I; BGHZ 54, 214, 216) unmittelbarer Fremdbesitzer, der Verkäufer mittelbarer Eigenbesitzer (Erman/Grunewald Rz 17). Im Einzelfall genügt mittelbarer Fremdbesitz des Käufers (Ddorf ZIP 13, 327 f: Verwahrung durch Verkäufer). Das Besitzrecht wirkt gem § 986 II auch ggü nachträglichem Erwerber des Vorbehaltseigentums (BGHZ 176, 86 Rz 16). Es endet nur durch Rücktritt des Verkäufers, nicht durch bloße Vertragswidrigkeit des Käufers (BGHZ 54, 214, 216; BGH NJW-RR 08, 818 Rz 39). Das Besitzmittlungsverhältnis beinhaltet Obhutspflichten des Käufers, der mit der Sache wie ein Verwahrer und Verwalter verfahren muss (BGH NJW 61, 1252, 1253; Staud/Beckmann Rz 72). Daraus resultieren auch Auskunftspflichten, zB über den Aufenthaltsort der Sache (Erman/Grunewald Rz 15).
c) Übertragung.
Rn 16
Das Anwartschaftsrecht kann wie Eigentum übertragen (BGHZ 28, 16, 21; 75, 221, 225), verpfändet (BGHZ 35, 85, 93; Staud/Beckmann Rz 83) und gepfändet (zu Einzelheiten, insb zur notwendigen Doppelpfändung der Sache und des Anwartschaftsrechts s Erman/Grunewald Rz 34) werden. Erforderlich sind daher für die Übertragung Einigung und Übergabe oder ein Übergabesurrogat, und zwar auch bei Sicherungsübertragung (BGHZ 75, 221, 227; Staud/Beckmann Rz 84). Die Abtretung der Kaufpreisforderung reicht wegen Unanwendbar...