Gesetzestext
Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
A. Zweck.
Rn 1
§ 452 berücksichtigt, dass SchReg für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke vergleichbare Bedeutung hat wie Grundbuch für Grundstücke. Außerdem ist die sachenrechtliche Behandlung von Schiffen und Schiffsbauwerken (SchiffRG) ähnlich zu der von Grundstücken (BeckOGKBGB/Mock Rz 2). Deshalb sollen die für Grundstücke spezifischen kaufrechtlichen Bestimmungen auch für sie gelten. Daraus folgt, dass die Norm für nicht eingetragene Schiffe nicht gilt. Hier gelten nur die §§ 433 ff mit den Regelungen für den Sachkauf.
B. Verhältnis zu anderen Vorschriften.
I. UN-Kaufrecht.
Rn 1a
Das UN-Kaufrecht findet gem Art 2 lit e CISG keine Anwendung auf den Kauf von See- und Binnenschiffen. Unklar ist, ob hiervon erst Schiffe ab einer bestimmten Größe betroffen sind (Schlechtriem/Schwenzer/Schröter/Ferrari Art 2 Rz 40f). Schiffsbauwerke fallen dagegen in den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts (jurisPK-BGB/Leible/Müller Rz 4).
II. Verbrauchsgüterkaufrecht.
Rn 1b
Zum Verbrauchsgüterkauf s § 474 Rn 7.
C. Inhalt.
I. Anwendungsbereich.
Rn 1c
§ 452 gilt für eingetragene (2.) Schiffe oder Schiffsbauwerke (1.). Eine entspr Anwendung auf andere Sachen oder Rechte im Kontext der Schifffahrt ist abzulehnen (Hoeren/Martinek/Müller Rz 4).
1. Schiff oder Schiffsbauwerk.
Rn 1d
Bei einem Schiff handelt es sich um einen schwimmfähigen Hohlkörper von nicht ganz unbedeutender Größe, der zur Fortbewegung auf oder unter dem Wasser und zur Beförderung von Personen oder Sachen fähig und bestimmt ist (BGH NJW 52, 1135; BeckOGKBGB/Mock Rz 4; Hornung Rpfleger 03, 232, 232). Die Unterscheidung in See- und Binnenschiffe (vgl §§ 2, 3 SchiffRG) spielt dagegen keine Rolle (s aber § 929a). Schiff ja: Schwimmbagger (BGH NJW 80, 1747 [BGH 13.03.1980 - II ZR 163/78]); Jolle (BGH NJW 72, 538, 539 [BGH 29.11.1971 - II ZR 8/70]); Schwimmkran (BGH NJW 52, 1135 [BGH 14.12.1951 - I ZR 84/51]). Schiff nein: kleinere Segel- oder Ruderboote, Flöße (BeckOGKBGB/Mock Rz 4; Staud/Beckmann Rz 2; aA Hoeren/Martinek/Müller Rz 5); schwimmende Hotels, Wohnboote (Staud/Beckmann Rz 2; Hoeren/Martinek/Müller Rz 5); bergungs- und ausbesserungsunfähige Wracks (Hambg VRS 1, 317, 318; BeckOGKBGB/Mock Rz 4). Die Eintragung ins Schiffsregister bildet weder einen Beweis noch eine Vermutung dafür, dass das eingetragene Schiff auch wirklich ein Schiff oder noch ein Schiff ist (Hambg VRS 1, 317, 318f).
Rn 1e
Schiffsbauwerke sind gem § 76 I SchiffRG ›im Bau befindliche Schiffe‹. Schiffsbauwerke sind außerdem Schwimmdocks, die grds wie Schiffsbauwerke zu behandeln sind (vgl § 81a SchiffRG; BeckOGKBGB/Mock Rz 4; Jauernig/Berger Rz 1; s zum Begriff des Schwimmdocks Hornung Rpfleger 03, 232, 232).
2. Eintragung.
Rn 1f
Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss im Register für Schiffsbauwerke (s dazu die SchiffsRegO und die DVO zur SchiffsRegO) im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eingetragen sein. Die bloße Eintragungsfähigkeit oder die Eintragung in einem ausländischen Register genügen nicht (jurisPK-BGB/Leible/Müller Rz 10).
II. Anwendbare Vorschriften.
Rn 2
Anwendbar sind §§ 435 S 2, 436, 438 I Nr 1 lit b, 442 II u 448 II. Erschließungs- und Anliegerbeiträge für die Veräußerung eingetragener Schiffe und Schiffsbauwerke sind nicht von § 436 I erfasst, weil diese gerade an die örtliche Situationsgebundenheit der Sache anknüpfen (Staud/Beckmann Rz 8; Hoeren/Martinek/Müller Rz 12). Öffentliche Lasten eines Schiffs iSd § 436 II sind bspw die Kanalsteuern gem § 14 SeeAufG (BeckOGKBGB/Mock Rz 13). Kosten iSd § 448 II können für die Eintragung ins Register und für die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen anfallen (HP/Faust Rz 4). Sondervorschriften für Grundstücke außerhalb dieses Untertitels gelten nicht. Eine Pflicht zur Beurkundung gem § 311 I 1 besteht nicht (BTDrs 14/7052, 189; LG Düsseldorf, Urt v 11.4.22 – 8 O 321/20, juris Rz 25). Auch § 196 gilt nicht (Fetsch RNotZ 04, 450, 457).
Rn 3
IÜ sind die Regelungen der §§ 433 ff anwendbar, die sich auf bewegliche Sachen beziehen. Im Hinblick auf Sachmängel gilt daher § 434 unmittelbar (s zu Sachmängeln an Schiffen: Fetsch RNotZ 04, 450, 452f). Unter Kaufleuten ist auch § 377 HGB zu beachten (Fetsch RNotZ 04, 450, 453).
III. Abweichende Vereinbarungen.
Rn 4
§ 452 ist dispositiv, sodass die Parteien grds abweichende Vereinbarungen treffen können.