a) Rechtsmängel.
Rn 7
Entspr § 435 (dort Rn 2) gilt nicht Mängelrecht, sondern allg Leistungsstörungsrecht, wenn der Verkäufer seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommen kann. Dazu gehören beim Rechtskauf die 3 Fälle der Veritätshaftung (HP/Faust Rz 12, 16), dass (1) das Recht nicht besteht (AG Berlin-Mitte BeckRS 13, 03303; Eidenmüller ZGS 02, 290, 292), (2) unübertragbar ist oder (3) einem Dritten gehört (Grüneberg/Weidenkaff Rz 20a; aA Eidenmüller ZGS 02, 290, 293; zur aF BGH WM 97, 1064, 1065). Verjährung tritt daher nach §§ 195 ff, nicht § 438 ein (Erman/Grunewald Rz 9; aA § 438 I Nr 1 lit a gilt: HP/Faust Rz 12; Heerstraßen/Reinhard BB 02, 1429, 1432 ff; aA § 438 I Nr 3 gilt: Wälzholz DStR 02, 500, 503). Die Rechtsmängelhaftung ist daher nur einschlägig, wenn am verkauften Recht das Recht eines Dritten besteht, zB das ErbbauR mit einem Grundpfandrecht belastet, die Forderung verpfändet ist, einem Dritten Einwendungen oder Einreden gegen das Recht zustehen, zB bei Forderungen der Schuldner Aufrechnung oder Verjährung erklären kann (für Forfaitierung von Forderungen BGH ZIP 04, 2384, 2387 ›Flowtex‹; s zum regresslosen Forderungskauf H. Schmidt ZGS 06, 135, 137). Soweit auf die Vorschriften über digitale Produkte verwiesen wird, richtet sich das Vorliegen eines Rechtsmangels nach § 327g und erfordert eine vertragsgemäße Nutzung ohne Verletzung von Rechten Dritter, s dort.
b) Sach- und Produktmängel.
Rn 8
S ausf Zimmermann AcP 13, 652 ff. Den Grundsätzen des § 434 I, II, III sind alle Mängel eines Rechts zu unterstellen, die nicht aus Rechten eines Dritten, sondern aus seinem abw Inhalt resultieren (Rn 3; HP/Faust Rz 10; MüKo/Westermann Rz 14; Eidenmüller ZGS 02, 290, 291; aA Erman/Grunewald Rz 7: Veritätshaftung; Grigoleit/Herresthal JZ 03, 118, 124f). Bsp: nicht vertragsgemäße Verzinsung von Forderung oder Grundpfandrecht, technisch nicht umsetzbares Patent. Zu Sachmängeln der mit dem Recht belasteten Sache s Rn 12. Eine ungenügende Leistungsfähigkeit (Bonität) des Schuldners begründet nur bei einer vertraglichen Einstandspflicht einen Mangel (BGH ZIP 04, 2384, 2387; AG Berlin-Mitte BeckRS 13, 03303; HP/Faust Rz 20; Eidenmüller ZGS 02, 290, 293 f; H. Schmidt ZGS 06, 135 ff). Der Begriff des Sachmangels lässt sich schon seinem Wortlaut nach nicht auf digitale Inhalte übertragen, fehlt es doch bereits an der Sachqualität des Kaufgegenstands. An dessen Stelle tritt somit begrifflich der Produktmangel gem § 327e. Inhaltlich besteht ein Gleichlauf zum kaufrechtlichen Sachmangel, insb der kumulative Charakter von subjektiven und objektiven Anforderungen sowie Integration (anstelle der Montage). Näher zum Mangel bei digitalen Produkten § 327e.
c) Aktualisierungen.
Rn 8a
Bei digitalen Produkten vermag zusätzlich das Fehlen erforderlicher Aktualisierungen die Mangelhaftigkeit zu begründen s § 327 f. Abhängig vom Bereitstellungsumfang (einmalig oder dauerhaft) ist der Verkäufer auch verpflichtet, Aktualisierungen bereitzustellen und darüber zu informieren.
d) Rechtsfolgen.
Rn 9
Ist nach I 1 das kaufrechtliche Mängelrecht anwendbar, gilt § 437 entspr (Eidenmüller ZGS 02, 290, 292). Handelt es sich um einen Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte, stehen dem Verbraucher hingegen die Rechte nach § 327i zu.