I. Begriff.
Rn 4
Recht ist die dem Einzelnen unmittelbar von der Rechtsordnung gewährte Befugnis mit dem Inhalt eines Anspruchs (§ 194 I), der Herrschaft über eine Sache oder immaterielle Güter, zB gewerbliche Schutzrechte, oder der Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (Grüneberg/Weidenkaff Rz 3). Es kann dinglich oder obligatorisch, bedingt oder befristet sein, schon jetzt oder erst in Zukunft existieren. Dazu gehören (vgl Staud/Beckmann Rz 3–4): (1) Rechte an Sachen, zB Pfandrecht, ErbbauR, Dienstbarkeit; (2) gewerbliche Schutzrechte, zB Patente, Marken, urheberrechtliche Nutzungsrechte; (3) Anteile an Gesellschaften und Gemeinschaften; (4) Forderungen, auch soweit sie in Wertpapieren verbrieft sind; (5) Kennzeichenrechte, zB Firma; (6) öffentlich-rechtliche Rechte aller Art, zB Steuererstattungsansprüche, Rechte aus Konzessionen; Umwelt-Emissionsrechte (Erman/Grunewald Rz 2; Wertenbruch ZIP 05, 516 ff); (7) (Adress-)datensätze, spez Leads (Brandbg BeckRS 13, 01597: ›jedenfalls … sonstige Gegenstände‹; Beck/König JZ 15, 130, 133; zu Adressdaten s Patzak/Beyerlein MMR 07, 687), soweit im Bereich von Verbraucherverträgen Einordnung als digitaler Inhalt gem § 327 II 1, Geltung der §§ 327 ff; (8) Optionsrecht auf Abschluss eines Vertrags (AG Berlin-Mitte BeckRS 13, 03303: Online-Gutscheinhandel; AG Köln BeckRS 14, 10632: Reisegutschein); (9) Teilnahmerechte sind zB Veranstaltungstickets (BGH NJW 22, 2830, Rz 19 ff; AG Brandenburg BeckRS 21, 11191 Rz 8; AG Freiburg VuR 21, 192, 193; AG Bremen BeckRS 21, 6665 Rz 4), wobei diese als kleine Inhaberpapiere iSd § 807 zu qualifizieren sind, wenn sie nicht personalisiert sind (BGH NJW 22, 2830 [BGH 13.07.2022 - VIII ZR 317/21], Rz 20; BeckRS 22, 19592 Rz 20). Nicht umfasst sind: höchstpersönliche Rechte, zB Namens-, Elternrecht, da sie prinzipiell nicht veräußerbar sind (vgl HP/Faust Rz 3); der Besitz, da er kein Recht darstellt (HP/Faust Rz 2); der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, da dessen Kauf den Regelungen über den Sachkauf unterliegt (BGH NJW 20, 2104, 2109 [BGH 14.02.2020 - V ZR 11/18]); Banknoten, da diese heute keinen Anspruch mehr gg die Notenbank verkörpern (HP/Faust Rz 2; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 26 für Banknoten ausländischer Währung).
II. Pflichten des Verkäufers.
1. Verschaffung.
Rn 5
Entspr § 433 I 1 hat der Verkäufer dem Käufer die Inhaberschaft in der für das jeweilige Recht maßgeblichen Form so zu verschaffen, dass seine eigene Berechtigung endet und der Käufer das Recht ausüben kann (vgl Staud/Beckmann Rz 11–15). Je nach Art des Rechts sind die Formen divers: Abzutreten sind Forderungen (§ 398), mangels abw Regelung sonstige Rechte (§ 413) und Patente (§ 30 III PatG). Für Grundstücksrechte gilt § 873 (Eintragung im Grundbuch), für Grundpfandrechte §§ 1154, 1192, für Gesellschaftsanteile die spezialgesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Verkäufer die Begründung eines Rechts schuldet, hat er das Recht mit dem Käufer als alleinigem Inhaber zur Entstehung zu bringen. Für die Pflichtenstellung des Verkäufers gelten die Grundsätze zum Sachkauf entspr (§ 433 Rn 18–20), zB Mitwirkungspflichten entspr § 433 Rn 20, zB bei Namensaktie an der Umschreibung im Aktienregister mitzuwirken (§ 67 I AktG), bei Patent die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung (§§ 403 BGB; 30 III 1 PatG) zu erteilen.
2. Bereitstellung.
Rn 5a
Soweit in I 3 auf die §§ 327 ff verwiesen wird, tritt an die Stelle der Übergabe die Bereitstellung des digitalen Inhalts. Wann ein digitaler Inhalt bereitgestellt ist, richtet sich nach § 327b III. Hierfür ist ein Zugänglichmachen für den Verbraucher erforderlich (BTDrs 19/27653, 48). Nicht näher geregelt sind dabei Art und Umfang der Bereitstellung. Maßgeblich für die inhaltliche Ausgestaltung ist die jeweilige Einordnung des Vertragstyps als Ganzes (Weiß ZVertriebsR 21, 208, 209). Ausweislich des Wortlauts ist von I 2, 3 nur der Kauf digitaler Inhalte erfasst, sodass bspw eine mietrechtliche Einkleidung der Bereitstellung ausgeschlossen ist. Auch im kaufrechtlichen Kontext ist aber eine einmalige von der dauerhaften Bereitstellung abzugrenzen s § 475c. Letztere kann ihrerseits für unbestimmte Zeit oder einen konkreten Bereitstellungszeitraum vorgesehen sein, vgl § 475c Rn 3. Näher zur Bereitstellung § 327b.
3. Übernahme der Kosten für Begründung und Übertragung (Abs 2).
Rn 6
Die Norm regelt nur die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. Damit sind nicht erfasst die Kosten der schuldrechtlichen causa, des Kaufvertrags; sie sind ohne abw Regelung von den Parteien hälftig zu tragen (HP/Faust Rz 14; Staud/Beckmann Rz 17). Bei Rechten an Grundstücken gilt für die Eintragungskosten § 448 II über den Verweis in I 1 als die ggü II speziellere Regelung, so dass der Käufer kostentragungspflichtig ist (BTDrs 14/6040, 242; HP/Faust Rz 6, 15 mwN auch der aA; MüKo/Westermann Rz 16). Bei Rechten gem III gilt für die Kosten der Übertragung der Sache § 448 I.
4. Mängelrecht.
a) Rechtsmängel.
Rn 7
Entspr § 435 (dort Rn 2) gilt nicht Mängelrecht, sondern allg Leistungsstörungsrecht, wenn der Verkäufer seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommen kann. Dazu gehören beim Rechtskauf die 3 Fälle der Veritätshaftung (HP/...