I. Begriff.
Rn 15
Als Folge des weiten Geltungsbereichs von § 453 (Rn 1) sind sonstige Gegenstände alle Kaufgegenstände, die keine Sachen oder Rechte sind. Sie bestehen aus zwei Gruppen: Unkörperliche, funktional vielfach Sachen ähnliche Vermögenswerte, zB Strom, Know-how, sowie alle Formen von Sachgesamtheiten, va Unternehmen (BTDrs 14/6040, 242), aber auch sonst funktional zusammengehörige Sachen (vgl Staud/Beckmann Rz 36). Für die Einstufung von Kryptowährungen (zB Bitcoins) als sonstige Gegenstände s Weiss JuS 19, 1050, 1056. Daran ändert sich durch die Zuordnung virtueller Währungen als ›digitalen Darstellungen eines Werts‹ iSd § 327 I 2 durch die neue Rechtslage nichts. Die DIRL qualifiziert virtuelle Währung zwar als eine Art Zahlungsmittel, sie sind jedoch ausdr nicht als digitale Inhalte o Dienstleistungen einzuordnen (vgl DIRL Erw 23). Unter den Begriff der virtuellen Währung sind neben E-Coupons (DIRL Erw 23) auch Bitcoins uÄ zu fassen (so Schulze/Schulze § 327 Rz 7; Wendehorst NJW 21, 2913; 2915). Die Einordnung von Kryptowährung als ›sonstiger (Kauf-)Gegenstand‹ einerseits steht mit seiner möglichen Verwendung als Zahlungsmittel andererseits nicht im Widerspruch. Auch sog Non-Fungible-Tokens (›NFTs‹) sind als sonstige Gegenstände iSd I 1 zu qualifizieren (Ehinger/Schmid InTeR 22, 106, 110).
II. Entsprechende Geltung der Vorschriften über den Sachkauf.
Rn 16
Entspr Rn 3 ist für jeden Kaufgegenstand individuell zu prüfen, welche Konsequenzen aus dem Grundsatz der entspr Geltung der §§ 433 ff resultieren. Dabei können für die Mängelhaftung die Grundsätze zum Forderungskauf herangezogen werden (Rn 7–9): Rechte Dritter am Kaufgegenstand führen zur Rechtsmängelhaftung, soweit es nicht um die Übertragung selbst geht. Ist die Verwendung des Kaufgegenstands entspr § 434 beeinträchtigt, gilt Sachmängelrecht (s Rn 3): zB Mangelhaftigkeit bei der Erstellung eines Anschlusses bei Strom als Montagependant.
III. Unkörperliche Kaufgegenstände.
Rn 17
Wichtige Einzelfälle sind: (1) Strom und Gas. Beides sind gem Art 2 Nr 5 lit b WKRL als Waren anzusehen, soweit in begrenztem Volumen oder bestimmten Menge verkauft. Die Begriffe Sache und Ware sind fast deckungsgleich, wobei Letztere nicht im Wege der Zwangsvollstreckung usw verkauft werden (Meller-Hannich DAR 21, 493, 497). Strom- (Staud/Beckmann Rz 39; ohne Zitat von § 453 BGH NJW 14, 1877 Rz 19; 1951 Rz 11) und Gaslieferverträge (LG Kiel BeckRS 15, 12321) unterliegen über § 453 dem Recht des Sachkaufs (Grüneberg/Weidenkaff Rz 6). Die besonderen Bezugsbedingungen haben idR Vorrang. Zu Sachmängeln bei Strom s v. Westphalen/Thüsing/Pamp/Schöne ›Stromliefervertäge‹ Rz 217 ff, zB bei Großverbrauchern und übernommenen Anschlussleistungen (s Rn 16).
Rn 18
(2) Wärme. Für Wärmelieferverträge gilt dasselbe (Staud/Beckmann Rz 39, 41; zur aF BGH NJW 79, 1304, 1305 [BGH 06.12.1978 - VIII ZR 273/77]).
Rn 19
(3) Software. Bei Software handelt es sich um einen sonstigen Gegenstand nach I 1 Alt 2 (BTDrs 14/6040, 242; Gesmann-Nuissl/Kanert BB 22, 1603, 1604). Der Kauf von Software ist iRe Verbrauchervertrags durch die Vorschriften über die Bereitstellung digitaler Produkte neu geregelt. Der Gesetzgeber hat den Softwarevertrag nicht als eigenen Vertragstypen normiert, sondern die Regelungen in das allgemeine Vertragsrecht aufgenommen. Einer Zuordnung der Vertragsbeziehung zu den bestehenden Typen des Besonderen Teils und ggf die Behandlung entspr Typenmischverträge bedarf es weiterhin (Pfeiffer GPR 22, 223, 224 f; Weiß ZVertriebsR 21, 208, 209; Wendehorst NJW 21, 2913: auch atypischer Vertrag möglich). Insoweit kann auf die einschlägige Rspr verwiesen werden (BTDrs 19/27653, 24). Das vertragstypspezifische Recht findet Anwendung, soweit die §§ 327 ff keine Sonderregelungen enthalten. (a) 4 Konstellationen des Kaufs von Software sind zu unterscheiden; ›Kauf‹ meint sowohl die dauerhafte als auch einmalige Bereitstellung. (aa) Für den Verkauf von Software auf Datenträgern, wenn dieser nur als Träger des digitalen Inhalts dient, gelten gem §§ 475a I, 327 V die §§ 327 ff. (bb) Auf den Verkauf von Software ohne körperlichen Datenträger, zB im Internet, sind unmittelbar §§ 327 ff anzuwenden. (cc) Bei einem Kauf von Software, die mit einem körperlichen Gegenstand dergestalt verbunden ist, dass dieser seine Funktion nicht ohne die Software erfüllen kann, gelten gem § 327a III nicht die speziellen Vorschriften über digitale Produkte (s Rn 24); es muss auf die kaufrechtlichen Normen mitsamt den Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte zurückgegriffen werden. (dd) Falls Software hingegen mit einer Ware zwar verbunden ist, diese aber auch ohne das digitale Produkt bestimmungsgemäß funktioniert, bleibt es bei der Anwendung der §§ 327 ff (s § 475a Rn 4). (b) Auch Mängel bei Software sind möglich. Wann überhaupt ein Mangel vorliegt und welche Gewährleistungsrechte Anwendung finden, bestimmt sich jedoch abhängig von den og Einordnungen. Im Falle von (aa), (bb) und (dd) richtet sich die Mangelhaftigkeit nach §§ 327e bis 327g. Bei Waren gem (cc) gilt das Kaufrecht in seiner überarbeiteten Fassung e...