Gesetzestext
1Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. 2War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.
A. Zweck.
Rn 1
§ 455 soll Schwebezeit für den Verkäufer begrenzen, der durch Kauf auf Probe einseitig gebunden ist (s § 454 Rn 5; MüKo/Westermann Rz 1).
B. Fristsetzung (S 1).
Rn 2
(1) Die Norm gilt für Fristen zur Billigung (aufschiebende Bedingung) und Missbilligung (auflösende Bedingung) (§ 454 Rn 3; Grüneberg/Weidenkaff Rz 1). Die Frist muss ausdrücklich oder konkludent, zB als Erprobungsfrist (MüKo/Westermann Rz 1), gesetzt werden. Für verfristete Billigung gilt § 150 I, für Anträge auf Fristverlängerung § 150 II. Fruchtloser Fristablauf führt endgültig bei Billigung zum Ausfall der aufschiebenden, bei Missbilligung zum Eintritt der auflösenden Bedingung.
Rn 3
(2) 1 Alt 1 enthält die Selbstverständlichkeit, dass der Käufer an eine vereinbarte Frist gebunden ist.
Rn 4
(3) Das Recht des Verkäufers in 1 Alt 2, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, ist der eigentliche Inhalt. Statt einer unangemessenen gilt angemessene Frist (HP/Faust Rz 2: §§ 281, 323; MüKo/Westermann Rz 1). Angemessen ist Frist, die dem Käufer eine ausreichende Zeit zur Untersuchung der Kaufsache gewährt (MüKo/Westermann Rz 2).
C. Billigungsfiktion (S 2).
Rn 5
Nach Übergabe der Sache gilt Schweigen des Käufers als Billigung mit der Konsequenz, dass aufschiebende Bedingung eintritt. Übergabe muss zur Erprobung, nicht zu anderen Zwecken wie Lagerung erfolgt sein (MüKo/Westermann Rz 3; Staud/Schermaier Rz 7; aA Erman/Grunewald Rz 3). Da Norm den Käufer wegen der Vorleistung des Verkäufers durch Lieferung zu aktivem Tun anhalten will, ist sie nicht auf die bloße Lieferung von Probe oder Muster anwendbar (RG 137, 297, 299 f; HP/Faust Rz 3; MüKo/Westermann Rz 3; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 2, der sich zu Unrecht auf RG aaO beruft). Die Bitte des Käufers um Fristverlängerung schließt Schweigen aus, da sie Möglichkeit der späteren Missbilligung impliziert (MüKo/Westermann Rz 4; aA HP/Faust Rz 5; Staud/Schermaier Rz 6).