Gesetzestext
(1) 1Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zu Stande. 2Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.
A. Grundsätzliches.
I. Bedeutung.
Rn 1
Der Wiederkauf dient sehr verschiedenen Zwecken. Er kann pfandähnliche Funktion haben, ein Rücktrittsrecht ersetzen, ein lebenslanges Wohnrecht absichern (BGH NZM 19, 210, 211 [BGH 14.11.2018 - VIII ZR 109/18]) oder va bei Grundstücksverkäufen der öffentlichen Hand Nutzungs- und Veräußerungsbeschränkungen sichern (zB BGH WM 78, 192; NJW 94, 3299 [BGH 22.09.1994 - IX ZR 251/93]; 01, 284 [BGH 15.09.2000 - V ZR 420/98]).
II. Anwendungsbereich.
Rn 2
Ein Wiederkauf kann für alle Kaufverträge über alle Kaufgegenstände vereinbart werden. Seine gewerbsmäßige Vereinbarung ist nach § 34 IV GewO als pfandleihartiges Geschäft verboten, so dass §§ 456 ff nur auf nicht gewerbsmäßige Wiederkäufe anwendbar sind (BGHZ 110, 183, 194f). Der Begriff des Rückkaufs in § 34 IV GewO entstammt dagegen dem Öffentlichen Recht und kann deshalb nicht mit dem Wiederkauf gleichgesetzt werden (BGH BB 23, 396, 399 [BGH 16.11.2022 - VIII ZR 290/21] Rz 36; NJW 09, 3368, 3370 [BGH 14.05.2009 - I ZR 179/07] Rz 24f). Ein gesetzliches Wiederkaufsrecht enthalten §§ 20, 21 RSiedlG.
III. Begriff, Rechtsnatur.
Rn 3
Wiederkauf ist die Vereinbarung, dass der Verkäufer den Rückkauf durch einseitige Erklärung zustande bringen kann. Der Streit um die vom Gesetzgeber nicht entschiedene Rechtsnatur (Motive II, 340) ist ohne praktische Auswirkungen (vgl BGH NJW 00, 1332 [BGH 14.01.2000 - V ZR 386/98]; HP/Faust Rz 4): Der Wiederkauf kommt entweder durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Ausübung (BGHZ 38, 369, 371f) oder eines Gestaltungsrechts (MüKo/Westermann Rz 4) oder in Form einer Kombination zustande, dass die aufschiebende Bedingung mit Ausübung eines Gestaltungsrechts eintritt (BGHZ 29, 107, 109 f; 58, 78, 81; BGH NJW 01, 284, 285; Staud/Mader/Schermaier Vorbem zu Rz 7; Stoppel JZ 07, 218, 220f).
IV. Abgrenzung.
1. Wiederverkauf.
Rn 4
Darstellungen: Stoppel JZ 07, 218 ff; Ulbrich MDR 06, 1261 ff. Der gesetzlich bewusst nicht geregelte (BGHZ 110, 183, 191; BGH NJW 02, 506) Wiederverkauf betrifft die zum Wiederkauf umgekehrte Konstellation, dass der Käufer den Rückkauf durch den Verkäufer mit einseitiger Erklärung zustande bringen kann (vgl BGHZ 140, 218, 220; BGH NJW 84, 1568, 2569). Er wird vereinbart (s Stoppel aaO 219 f; Ulbrich aaO 1261f) (1) iRv finanzierten (zB BGH NJW 84, 2568) und auf Leasing basierenden (zB BGHZ 110, 183; BGH NJW 14, 2269 Rz 50) Käufen zur Überwälzung des Ausfallrisikos auf den Verkäufer oder (2) mit der Funktion eines Rückgaberechts des Käufers, wenn der Verkäufer das Absatzrisiko tragen soll (Remissionsrecht) (BGH NJW 02, 506; für Eigenhändlervertrag BGH NJW 72, 1191; WM 06, 875 ff); zum Wiederverkauf bei Baubetreuung s BGH NJW 94, 1653. Die Vereinbarung des Wiederverkaufs unterliegt § 311b (Stoppel aaO 222). Der Wiederverkauf kommt analog I 1 durch nicht formgebundene Ausübungserklärung des Käufers zustande. Ansonsten ist wegen der umgekehrten Interessenlage das Recht des Wiederkaufs nur eingeschränkt anwendbar (vgl BGHZ 110, 183, 192 f; BGH NJW 14, 2269 Rz 50, 58; Stoppel aaO 221 f; weiter Ulbrich aaO 1261, 1262f), so I 2 (RG 126, 308, 312f), II (Grüneberg/Weidenkaff Rz 13), § 457 I (RG 126, 308, 315 f; Ulbrich aaO 1263), § 458 (HP/Faust § 458 Rz 4; Ulbrich aaO 1263; aA MüKo/Westermann § 458 Rz 3; Staud/Mader/Schermaier § 458 Rz 5), § 459 (wohl Erman/Grunewald Rz 6; aA für 1 HP/Faust § 459 Rz 6; s Ulbrich 1263) und §§ 460–462 (Erman/Grunewald Rz 6; HP/Faust § 460 Rz 7, § 461 Rz 8, § 462 Rz 4; Ulbrich 1263 f: nicht § 461 2), nicht aber § 457 II als nicht passende Haftungsprivilegierung (BGHZ 140, 218, 222; BGH NJW 72, 1191, 1192 f; HP/Faust Rz 15; ausf Stoppel JZ 07, 218, 225 ff: Rücktrittsfolgenrecht gilt; Ulbrich aaO 1263; für 2 BGHZ 110, 183, 192 f; aA Frankf NJW 98, 1329, 1331; Vollkommer/Heinemann JZ 00, 50, 52 f; für 2 RG 126, 308, 315f). Ausschluss der Verpflichtung zur Besitz- und Eigentumsverschaffung ist formularmäßig unwirksam (Rostock OLGR 05, 890 f mwN).
2. Rückkauf.
Rn 5
Der Verkäufer ist wie beim Wiederverkauf zum Rückkauf verpflichtet, allerdings muss der Rückkaufvertrag auf Forderung des Käufers noch separat geschlossen werden, I 1 gilt also nicht (BGHZ 140, 218, 220 f; abw Terminologie in BGH NJW-RR 91, 526: Ausübung durch Verkäufer; vgl auch NJW 14, 2269 Rz 50 und 58: Ankaufsgarantie des Verkäufers begründet Rückkaufverpflichtung des Verkäufers und Wiederverkaufsrecht des Käufers, das bei Ausübung Wiederkauf zustande bringt).
3. Rücktritt.
Rn 6
Zur Rückgabe des Kaufgegenstands als Erg eines Wieder(ver)kaufs kann auch ein Rücktrittsrecht vereinbart werden. Gewollt wird dies nur dann sein, wenn über den Wieder(ver)kauf hinaus die typischen Rücktrittsfolgen wie Nutzungsersatz eintreten sollen (Ulbrich MDR 06, 1261).
B. Zustandekommen des Wiederkaufs (Abs 1).
I. Vereinbarung.
Rn 7
Der Wiederkauf kann separa...