Gesetzestext
1Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außer Stande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. 2Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
A. Abdingbarkeit, Anwendungsbereich.
Rn 1
§ 466 ist dispositiv (Erman/Grunewald Rz 4). Die Anwendbarkeit auf das Vormiet-, -pachtrecht ist zweifelhaft (vgl RG 125, 123, 127; Staud/Mader/Schermaier Rz 5).
B. Schätzbare Nebenleistung (S 1).
Rn 2
Der Drittkaufvertrag muss Käufer neben einer Hauptleistung in Geld zu einer wirtschaftlich weniger bedeutsamen Sach- oder Dienstleistung als Nebenleistung verpflichten. § 466 bezieht sich auf Leistungen, die nicht auf Geld ausgerichtet sind (MüKo/Westermann Rz 1; s aber VG Stuttgart Urt v 7.3.23 – 2 K 399/22, juris Rz 59: Zahlung von Umsatzsteuer als Nebenleistung). Die Nebenleistung darfzur Geldleistung nicht gleich- (Erman/Grunewald Rz 1) oder höherwertig sein (zur Bierbezugspflicht bei Vorpachtvertrag s § 466 verneinend BGHZ 102, 237, 242; zu Recht bejahend HP/Faust Rz 2; MüKo/Westermann Rz 2 Fn 6). Die weitere Voraussetzung, dass der Berechtigte diese Nebenleistung zu bewirken außerstande ist, liegt va bei persönlichen oder eine besondere Qualifikation erfordernden Dienstleistungen vor, zB Altenpflege durch Verwandten (RG 121, 137, 140). Die Nebenleistung ist zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts zu bewerten (Grüneberg/Weidenkaff Rz 2; aA Zeitpunkt der Erfüllung: Staud/Mader/Schermaier Rz 2). Maßgeblich ist der Verkehrswert (HP/Faust Rz 4; aA Wert für den Verpflichteten: Staud/Mader/Schermaier Rz 2).
C. Nicht schätzbare Nebenleistung (S 2).
Rn 3
Die Ausn von 1 liegt vor, wenn der Verpflichtete mit dem durch Bewertung festgestellten Geldbetrag keine wirklich gleichwertige Leistung erwerben kann, bes bei durch persönliche Verbundenheit geprägten Dienstleistungen. Bsp: ja: Altenpflege durch Verwandten (RG 121, 147, 140); nein: Pferdebetreuung (Hambg NJW-RR 92, 1496 [OLG Hamburg 24.04.1992 - 11 U 14/92] obiter); vage beschriebene Beratungsleistungen (München NJW-RR 99, 1314, 1316 [OLG München 15.01.1999 - 23 U 6670/98]); Selbstbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch Berechtigten gem AusGlLeistG (OVG Bautzen BeckRS 11, 47461; OVG Weimar LKV 21, 331). Nach Hs 2 bleibt entspr allg Grundsätzen (s §§ 463 Rn 20, 464 Rn 6, 465 Rn 3) eine für den Verpflichteten so unwesentliche Nebenleistung, dass er auch ohne sie den Vertrag geschlossen hätte, außer Betracht, zB Mitnutzungsrecht als Liegewiese bei großem Grundstückskauf (BayVGH NJW 96, 2321, 2322 [VGH Bayern 26.09.1995 - 9 B 93.2828]). Die Beweislast hierfür trifft den Berechtigten (HP/Faust Rz 5). Ggf ist bei Entfall der Nebenleistung der Kaufpreis anzupassen (Erman/Grunewald Rz 3; aA kein Vorkaufsrecht HP/Faust Rz 5). Dasselbe gilt für Scheinabreden, die nur auf Vereitelung des Vorkaufsrechts zielen (Hambg NJW-RR 92, 1496 [OLG Hamburg 24.04.1992 - 11 U 14/92]).