Rn 4
S Legaldefinition in § 14 I. Kaufrechtsspezifisch ist zu ergänzen: Unternehmer- und Verbraucherhandeln sind nach dem objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts abzugrenzen (BGHZ 162, 253, 256 f; BGH ZIP 17, 1523 Rz 41 mwN; aA Intention des Vertragsschließenden ist maßgeblich: HP/Faust Rz 20). Der Verkauf muss zur unternehmerischen Tätigkeit gehören; dies umfasst auch Geschäfte im Rahmen der Existenzgründung (BGHZ 162, 253, 256f). Unternehmer muss kein professioneller Verkäufer sein (Bremen NJOZ 04, 2059 f; MüKo/Lorenz Rz 21) oder Gewinnerzielung beabsichtigen, die objektive Erfüllung der Kriterien für unternehmerische Tätigkeit reicht (grundl BGHZ 167, 40 Rz 14–19; Köln BeckRS 07, 15433), auch als Nebentätigkeit (LG Bonn BeckRS 14, 13199). Die Kaufsache muss aus der unternehmerischen Sphäre stammen, was nicht vorliegt, wenn Unternehmer überwiegend privat statt beruflich genutztes Fahrzeug veräußert (bestätigt durch Einfügung von ›überwiegend‹ in § 13, s dort Rn 9, BTDrs 17/13951 61; so schon zur aF BGH NJW 13, 2107 Rz 18; für Gesellschafter-Geschäftsführer bei auf die GmbH zugelassenen Fahrzeug BGHZ 170, 67 Rz 13). Verkauf durch Unternehmer umfasst auch branchenfremde Nebengeschäfte (für GmbH BGH NJW 11, 3435 Rz 19–21). Unternehmer kann auch sein, wer viele Verkäufe tätigt (Powerseller bei eBay: Kobl NJW 06, 1438; MüKo/Lorenz Rz 25: Anscheinsbeweis für Unternehmereigenschaft; vgl Hamm BeckRS 13, 06548 zu § 2 I Nr 6 UWG: Verkauf von 250 gleichen Akkus). Zur privaten Nutzung gehört auch die Fahrt zur Arbeitsstätte – nicht aber zu dritten Orten, zB Lieferanten, Kunden –, da sie auch bei Verbrauchern anfällt (Celle ZGS 07, 354, 355). Unternehmer ist auch Vermittler, der für Privaten handelt, dies aber nicht offenlegt (EuGH NJW 17, 874 Rz 24–45) sowie Privater, der gewerblich auftritt (Frankf BeckRS 13, 18447: Internetannonce unter ›gewerblicher Anbieter‹). Ein Verkauf durch Unternehmer im Auftrag und Namen eines Verbrauchers (sog Agenturgeschäft) bleibt ein Verkauf unter Privaten, solange er auf Rechnung des Verbrauchers stattfindet (BGH NJW 05, 1039, 1040 [BGH 26.01.2005 - VIII ZR 175/04] zu Gebrauchtwagen; MüKo/Lorenz Rz 23). Vorgeschobene Agenturgeschäfte lassen unmittelbare Mängelrechte des Käufers aus einem Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer, nicht gegen den privaten Verkäufer entstehen (BGHZ 170, 67 Rz 16–18; Celle NJW-RR 08, 1635, 1636 [OLG Celle 16.04.2008 - 7 U 224/07]; Saarbr MDR 06, 1108 f [OLG Saarbrücken 04.01.2006 - 1 U 99/05]; aA MüKo/Lorenz § 475 Rz 36); zur offenen dogmatischen Begründung s BGH NJW-RR 13, 687 [BGH 12.12.2012 - VIII ZR 89/12] Rz 14–17: jedenfalls keine Unwirksamkeit des Strohmannsgeschäfts zwischen den Verbrauchern. Der Insolvenzverwalter ist immer Unternehmer, auch wenn der Schuldner Verbraucher ist, da er als Partei kraft Amtes, nicht als Vertreter des Schuldners handelt (aA Einordnung des Schuldners entscheidet: BTDrs 14/6857, 62 zu Nr 103; MüKo/Lorenz Rz 20: ebenso für Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter). Ist der Unternehmer in demselben Vertrag Verkäufer und Käufer, zB bei Verkauf eines Neu- mit Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens, fällt nur der Verkauf des Neuwagens unter I 1 (Erman/Grunewald Rz 2; HP/Faust Rz 8).