Gesetzestext
(1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Ver braucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
A. Grundsätzliches.
Rn 1
§§ 474, 475 und 476 wurden zunächst erheblich überarbeitet durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (s § 439 Rn 1). Sie sind danach so systematisiert, dass § 474 den Verbrauchtsgüterkauf definiert und die Reichweite seiner Sonderregeln normiert, § 475 die Sonderregeln des materiellen Verbraucherschutzrechts enthält und § 476 festlegt, welche Normen des allgemeinen Kaufrechts gegenüber Verbrauchern ius cogens sind. Die WKRL hat nicht allzu weitgehende Änderungen in § 474 selbst gebracht. Im Verbrauchsgüterkaufrecht wurde der Begriff der beweglichen Sache insg durch ›Ware‹ ersetzt und insoweit an die Legaldefinition in § 241a I angepasst, worunter jede bewegliche Sache zu verstehen ist, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird. Inhaltlich und begrifflich bringt dies keine wesentlichen Änderungen mit sich (Lorenz NJW 21, 2065, 2068), weshalb die bisherigen Erwägungen fortgelten können (s Rn 7 f). § 474 II 2 ist zukünftig zugunsten des Verbrauchers enger gefasst (s Rn 11).
B. Zweck.
Rn 2
§ 474 definiert den Anwendungsbereich des Sonderrechts der Verbraucher so, dass er mit der WKRL übereinstimmt (I); dazu erg wird die bereits von der VerbrGKRL gestattete Ausn der öffentlich zugänglichen Versteigerung gebrauchter Sachen beibehalten und um die Rückausnahme bei fehlender Information des Verbrauchers ergänzt (II 2).
C. Verbrauchsgüterkauf (Abs 1).
I. Legaldefinition.
Rn 3
Vier Voraussetzungen konstituieren gem I 1 den Verbrauchsgüterkauf: (1) ein Unternehmer als Verkäufer schließt mit einem (2) Verbraucher als Käufer einen (3) Kaufvertrag über eine (4) Ware iSv § 241a I. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem I 2 auch vor, wenn der Unternehmer neben dem Verkauf eine Dienstleistung schuldet (5).
1. Unternehmer.
Rn 4
S Legaldefinition in § 14 I. Kaufrechtsspezifisch ist zu ergänzen: Unternehmer- und Verbraucherhandeln sind nach dem objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts abzugrenzen (BGHZ 162, 253, 256 f; BGH ZIP 17, 1523 Rz 41 mwN; aA Intention des Vertragsschließenden ist maßgeblich: HP/Faust Rz 20). Der Verkauf muss zur unternehmerischen Tätigkeit gehören; dies umfasst auch Geschäfte im Rahmen der Existenzgründung (BGHZ 162, 253, 256f). Unternehmer muss kein professioneller Verkäufer sein (Bremen NJOZ 04, 2059 f; MüKo/Lorenz Rz 21) oder Gewinnerzielung beabsichtigen, die objektive Erfüllung der Kriterien für unternehmerische Tätigkeit reicht (grundl BGHZ 167, 40 Rz 14–19; Köln BeckRS 07, 15433), auch als Nebentätigkeit (LG Bonn BeckRS 14, 13199). Die Kaufsache muss aus der unternehmerischen Sphäre stammen, was nicht vorliegt, wenn Unternehmer überwiegend privat statt beruflich genutztes Fahrzeug veräußert (bestätigt durch Einfügung von ›überwiegend‹ in § 13, s dort Rn 9, BTDrs 17/13951 61; so schon zur aF BGH NJW 13, 2107 Rz 18; für Gesellschafter-Geschäftsführer bei auf die GmbH zugelassenen Fahrzeug BGHZ 170, 67 Rz 13). Verkauf durch Unternehmer umfasst auch branchenfremde Nebengeschäfte (für GmbH BGH NJW 11, 3435 Rz 19–21). Unternehmer kann auch sein, wer viele Verkäufe tätigt (Powerseller bei eBay: Kobl NJW 06, 1438; MüKo/Lorenz Rz 25: Anscheinsbeweis für Unternehmereigenschaft; vgl Hamm BeckRS 13, 06548 zu § 2 I Nr 6 UWG: Verkauf von 250 gleichen Akkus). Zur privaten Nutzung gehört auch die Fahrt zur Arbeitsstätte – nicht aber zu dritten Orten, zB Lieferanten, Kunden –, da sie auch bei Verbrauchern anfällt (Celle ZGS 07, 354, 355). Unternehmer ist auch Vermittler, der für Privaten handelt, dies aber nicht offenlegt (EuGH NJW 17, 874 Rz 24–45) sowie Privater, der gewerblich auftritt (Frankf BeckRS 13, 18447: Internetannonce unter ›gewerblicher Anbieter‹). Ein Verkauf durch Unternehmer im Auftrag und Namen eines Verbrauchers (sog Agenturgeschäft) bleibt ein Verkauf unter Privaten, solange er auf Rechnung des Verbrauchers stattfindet (BGH NJW 05, 1039, 1040 [BGH 26.01.2005 - VIII ZR 175/04] zu Gebrauchtwagen; MüKo/Lorenz Rz 23). Vorgeschobene Agenturgeschäfte lassen unmittelbare Mängelrechte des Käufers aus einem Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer, nicht gegen den privaten Verkäufer entstehen (BGHZ 170, 67 Rz 16–18; Celle NJW-RR 08, 1635, 1636 [OLG Celle 16.04.2008 - 7 U 224/07]; Saarbr MDR 06, 1108 f [OLG Saarbrücken 04.01.2006 - 1 U 99/05]; aA MüKo/Lorenz § 475 Rz 36); zur offenen dogmatischen Begründung s BGH NJW-RR 13, 687 [BGH 12.12....