Gesetzestext
(1) 1Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. 2Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. 3Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) 1§ 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. 2Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) 1Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. 2§ 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
A. Sonderregelungen zugunsten der Verbraucher.
Rn 1
§ 475 enthält das materielle Sonderrecht des Verbrauchsgüterkaufs, zu Leistungszeit (I), Versendung (II), Rückgewähr mangelhafter Sachen (III), Vorschuss (IV), Art und Zeit der Nacherfüllung (V) und Kosten der Rückgewähr (VI). Die Norm findet in ihrer nF Anwendung auf Vertragsschlüsse ab dem 1.1.22. Für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden s entspr Kommentierung der 16. Aufl.
B. Zu § 271 I Hs 1 (Abs 1).
Rn 2
S Kohler NJW 14, 2817 ff I 1 und 2 setzen Art 18 I VerbraucherrechteRL um. Ist keine Zeit für die Leistung bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger (Verkäufer oder Käufer) gem I 1 die Hauptleistung nicht gem § 271 I Hs 1 ›sofort‹, sondern nur ›unverzüglich‹ verlangen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I, s dort Rn 4 f). Damit der Käufer auch bei Fehlen einer vertraglichen Bestimmung Klarheit über den Lieferzeitpunkt der Kaufsache hat, muss gem I 2 die Übergabe der gekauften Sache spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss erfolgen (s Erw 51 VerbraucherrechteRL). Bei nicht unverzüglich oder für den Unternehmer binnen 30 Tagen erbrachten Leistungen gelten die allgemeinen Regeln va des Verzugs (BTDrs 17/12637, 70). 3 entspricht § 271 I Hs 2: Beide Parteien können ihre Leistung sofort, also vor Fälligkeit bewirken. Für eine abweichende Leistungszeit ebenso wie für die Unverzüglichkeit ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig (s HP/Lorenz § 271 Rz 27; aA Kohler aaO 2820).
C. Zu § 447 Abs 1 (Abs 2).
Rn 3
II setzt Art 20 S 2 VerbraucherrechteRL um und korrigiert partiell den vorherigen richtlinienexzessiven vollständigen Ausschluss des § 447 aus dem Verbrauchsgüterkauf (s 8. Aufl Rn 13). Organisiert der Käufer selbst die Beförderung der Sache durch Beauftragung eines Dritten, zB eines Spediteurs, der nicht vom Unternehmer benannt wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der Verschlechterung gem § 447 I auf ihn über. Ansonsten bleibt es bei der Unanwendbarkeit von § 447 (III 2, s Rn 6).
D. Zu §§ 439 VI, 442, 445, 447 II (Abs 3).
I. § 439 VI (Abs 3 S 1).
Rn 4
S § 439 Rn 35 ff.
II. § 442 (Abs 3 S 2 Alt 1).
Rn 4a
Art 7 V WKRL kennt (iGgs zu Art 2 III VerbrGKRL) keinen Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers vom Mangel bei Vertragsschluss, wie § 442 statuiert, sondern verneint lediglich das Vorliegen eines Mangels, soweit der Käufer der negativen Abweichung der Beschaffenheit der Kaufsache ausdr und gesondert zugestimmt hat (Lorenz NJW 21, 2065, 2069; vgl § 476 Rn 8 ff). Dementsprechend kann § 442 nicht mehr auf den Verbrauchsgüterkauf angewandt werden, sodass weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis zum Verlust der Mängelrechte führen (Wilke VuR 21, 283, 289). Im allg Kaufrecht findet er hingegen weiter Anwendung (BTDrs 19/27424, 28, 29).
III. § 445 (Abs 3 S 2 Alt 2).
Rn 5
Da § 474 II 2 die öffentlich zugängliche Versteigerung gebrauchter Sachen aus dem Verbrauchsgüterkauf herausnimmt, wird durch III 2 Alt 2 § 445 für die Versteigerung neuer Sachen und die nicht öffentliche Pfandversteigerung gebrauchter Sachen für unanwendbar erklärt. Im Erg bleibt § 445 also anwendbar für öffentliche Pfandversteigerungen gebrauchter Sachen (HP/Faust Rz 33, § 474 Rz 27; Staud/Matusche-Beckmann Rz 66).
IV. § 447 II (Abs 3 S 2 Alt 3).
Rn 6
Der Verkäufer trägt, vorbehaltlich II, das Risiko bis zur Übergabe gem § 446 an den Käufer (s dort Rn 11, 13; für Transportschäden LG Coburg CR 07, 59,...