Rn 9
Die erforderliche Art und Weise der Nacherfüllung wird in Umsetzung von Art 14 I lit c WKRL durch den neu eingefügten V näher konkretisiert. Der Unternehmer hat diese innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, hierbei sind die in Hs 2 genannten Umstände besonders zu berücksichtigen. Weder die RL selbst noch der Gesetzgeber legen fest, wann von ›erheblichen Unnannehmlichkeiten‹ die Rede ist. Art 14 I lit c ersetzt jedoch mit inhaltlichen Übereinstimmungen Art 3 III UAbs 3 VerbrGKRL, sodass insoweit auf die hierzu ergangene Rspr zurückgegriffen werden kann. Das Vorliegen erheblicher Unannehmlichkeiten bestimmt sich nicht allein nach den wirtschaftlichen Belastungen, sondern umfasst auch andere Aspekte wie den mit dem Transport der Sache zum Zwecke der Nacherfüllung verbundenen Aufwand des Verbrauchers (BGH NJW 11, 2278, 2282 [BGH 13.04.2011 - VIII ZR 220/10]). Der Durchschnittsverbraucher darf durch die verbundenen Belastungen nicht davon abgehalten werden, ›seine Rechte geltend zu machen‹ (EuGH NJW 19, 2007, 2009 = ECLI:EU:C:2019:447). Die Störung der ›eigenen Alltagsorganisation‹ ist daher keine erhebliche Unannehmlichkeit (BGH NJW 22, 2102 [BGH 30.03.2022 - VIII ZR 109/20] Rz 39). Die Einhaltung einer angemessenen Frist wurde lediglich gesetzlich fixiert, ist in der Sache aber nicht neu (Roth/Neuschild ITRB 21, 212). Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Mangels an den Unternehmer (Lorenz NJW 21, 2065, 2069; Schulze/Saenger Rz 11; aA Jaensch jM 22, 134, 138; s.a. HP/Faust Rz 42 f: Vor der Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs kann die angemessene Frist nicht enden). Die Gesetzesbegründung verbietet ausdrücklich den Umkehrschluss, dass außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs verspätet oder verbunden mit Unnannehmlichkeiten nacherfüllt werden kann (BTDrs 19/27424, 29). Vielmehr bestehen auch hier Grenzen in Form der §§ 323 I u 440 (BTDrs 19/27424, 29; Schörnig MDR 21, 1097, 1099). Es stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen eine rechtzeitige, aber mit Unannehmlichkeiten verbundende Nacherfüllung hat (vgl parallele Thematik iRd Minderung § 441 Rn 3). Der Verbraucher ist freilich nicht verpflichtet, eine solche mit Unannehmlichkeiten verbundene Nacherfüllung zu akzeptieren, es steht ihm frei, diese abzulehnen u Schadensersatz zu fordern (BTDrs 19/27424, 37; Lorenz NJW 21, 2065, 2069; Wilke VuR 21, 283, 291). Unnannehmlichkeiten berechtigen den Verbraucher nur unter den Voraussetzungen des § 475d I Nr 4 u 5 zum Rücktritt, wenn diese bereits vor Vornahme der Nacherfüllung offensichlich sind (vgl § 475d Rn 9; BTDrs 19/27424, 38); der Verbraucher muss keine Frist setzen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Wurde der Mangel durch eine nicht fristgerechte oder mit erheblichen Unanehmlichkeiten behaftete Nacherfüllung beseitigt, kann der Verbraucher nicht mehr zurücktreten; es besteht dann allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Nebenpflichtverletzung (Jaensch jM 22, 134, 138; Pfeiffer GPR 22, 223, 234).