Rn 3
Zeitlich sind alle ab 1.1.22 geschlossenen Verträge erfasst, für die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge kann auf die Kommentierung zur 16. Aufl verwiesen werden. § 475b gilt nur für Verbrauchsgüterkäufe über Waren mit digitalen Elementen, bei denen der Unternehmer oder ein Dritter die Bereitstellung der digitalen Elemente schuldet. Erfasst ist entspr den Regeln zum Verbrauchsgüterkauf nur der Erwerb beweglicher Sachen. Die Ware mit digitalen Elementen wird in § 327a III 1 legaldefiniert. Es müssen zwei Kriterien erfüllt sein (BTDrs 19/27653, 47):
Rn 4
In funktionaler Hinsicht muss eine Ware vorliegen, die digitale Produkte enthält oder mit diesen derart verbunden ist, dass sie ihre Funktion nicht ohne die digitalen Elemente erfüllen kann. Maßgeblich ist, dass die Grundfunktionalität ohne das digitale Element nicht erfüllt werden kann (s § 475a Rn 4). Diese Abhängigkeit mit Blick auf die Funktion dient als maßgebliches Kriterium der Abgrenzung zu § 475a II und damit zum Anwendungsbereich der §§ 327 ff. Ein solches Element kann ein digitaler Inhalt (§ 327 II 1) o eine digitale Dienstleistung (§ 327 II 2) sein, zB Betriebssysteme, Apps und andere Software, Clouds etc (WKRL Erw 14).
Rn 5
Zudem muss vertraglich die Bereitstellung des digitalen Elements geschuldet sein. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Unternehmer oder ein Dritter (vgl § 267) die digitalen Elemente bereitstellt (BTDrs 19/27424, 30). Die Pflicht zur Bereitstellung des digitalen Elements muss sich aus dem Kaufvertrag ergeben; folgt diese aus einem anderen Vertrag, ist das vertragliche Element zu verneinen (BTDrs 19/27424, 31). Grds hängt die Pflicht zur Bereitstellung vom Vertragsinhalt ab u ist ggf durch Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln (Grüneberg/Weidenkaff Rz 2). Eine Pflicht zur Bereitstellung ist dabei anzunehmen, wenn diese bei Waren der gleichen Art üblich ist und der Verbraucher die Bereitstellung in Anbetracht der Warenbeschaffenheit oder wegen der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung erwarten konnte (Dubovitskaya MMR 22, 3, 4). Die Bereitstellung muss dabei nicht als synallagmatische Pflicht ausgestaltet sein. Bspw ist eine bestimmte Anwendung als Bestandteil des Kaufvertrags anzusehen, wenn mit dieser iVm der Ware geworben wird (BTDrs 19/27424, 30). Im Zweifel ist die Bereitstellung gem I 2 iVm § 327a III 2 von der Verpflichtung des Verkäufers umfasst, da bei vernetzten Sachen das Eigentum bei Softwarefehlern idR völlig entwertet wäre (BTDrs 19/27424, 31). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Unternehmer lediglich die Dienstleistung eines Dritten vermittelt hat, zB beim Download einer App aus dem App-Store (WKRL Erw 16). Ist die Verpflichtung zur Bereitstellung der digitalen Elemente zu verneinen, finden §§ 475b ff keine Anwendung und es bleibt beim allg Verbrauchsgüterkaufrecht (Wilke VuR 21, 283, 286). Bsp für Waren mit digitalen Elementen: Smart-TV mit Video-Anwendung, Smartphone, Smartwatch, wobei die entspr Apps und Anwendungen (soweit vereinbart) als digitale Elemente bereitgestellt werden müssen (BTDrs 19/27424, 30, 31).