I. Ablaufhemmung bei Dauertatbeständen (Abs 1 und 2).
Rn 3
Ursprünglich war im RegE (BTDrs 19/27424) im Falle von Mängeln an dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen sowie der Verletzung der Aktualisierungspflicht nicht eine Ablaufhemmung, sondern ein von § 438 II abweichender Verjährungsbeginn mit Ende des Bereitstellungszeitraums/der Aktualisierungspflicht vorgesehen (BTDrs 19/27424, 11, 39). Dies hätte aber ggf zu sehr langen Verjährungszeiträumen geführt, die so von der WKRL nicht vorgesehen waren (BTDrs 19/31116, 16). In der geltenden Fassung wird an dem allg Verjährungsbeginn gem § 438 (maßgeblich ist also grds die Ablieferung) festgehalten, ergänzt um eine Ablaufhemmung. Diese soll sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte auch dann noch effektiv geltend machen können, wenn der Mangel erst gegen Ende der Verjährungsfrist auftritt (Wilke VuR 21, 283, 291; Ring ZAP 21, 907, 920), da der Anstoß der Hemmung durch entspr Maßnahmen zeitintensiv sein kann (BTDrs 19/27424, 40). Die einheitliche Behandlung der von I u II erfassten aufgetretenen Mängel überzeugt, handelt es sich doch in beiden Fällen (kaufrechtsuntypisch) um Dauerpflichten. Die Ablaufhemmung greift jedoch nicht bzw nicht in vollem Umfang, wenn dadurch die zehnjährige Maximalverjährung nach § 199 IV überschritten wird (Grüneberg/Weidenkaff Rz 2; Lorenz NJW 21, 2065, 2071; aA HP/Faust Rz 3; Jaensch jM 22, 134, 140).
Rn 4
Ansprüche wegen eines Mangels an digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung (s §§ 475c I 1, 327e I 3) verjähren nach I somit gewohnt grds in zwei Jahren (§ 438 I Nr 3), aber keinesfalls vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums (I). Faktisch dürfte sich die Gesetzesänderung dann auswirken, wenn die Parteien einen Bereitstellungszeitraum von unter zwölf Monaten vereinbart haben. Die Überarbeitung der Norm führt – im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des RegE (BTDrs 19/27424, 40, 41) – nämlich nur dann zu einer kürzeren Verjährung (BTDrs 19/31116, 16). Für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Ware selbst gilt die Ablaufhemmung nicht.
Rn 5
Gleiches gilt für Ansprüche wegen der Verletzung der Aktualisierungspflicht (§ 475b III, IV; vgl dort). Sie verjähren gem II grds innerhalb von zwei Jahren, außer das Ende des Aktualisierungszeitraums liegt noch nicht mehr als zwölf Monate zurück.
II. Allgemeine Ablaufhemmung (Abs 3).
Rn 6
Nach unionsrechtlichen Vorgaben darf die Verjährungsfrist den Verbraucher nicht an der Geltendmachung seiner Mängelrechte hinderne Ein Beibehalten allein der regelmäßigen zweijährigen Verjährungsfrist würde dem nicht gerecht werden, sollten sich Mängel erstmals am Ende des Zeitraums gezeigt haben (BTDrs 19/27424, 40). Hier ist gleichermaßen die Festsetzung einer Ablaufhemmung angebracht. Der Mindestzeitraum beträgt vier Monate, um dem Verbraucher ausreichend Zeit zur Rüge u ggf Entscheidung über eine Klageerhebung zu geben u die WKRL bestmöglich umzusetzen (BTDrs 19/31116, 17: effet utile Art 4 III EUV). Erfasst sind sowohl Mängel an der Ware selbst als auch an digitalen Elementen, sofern diese nicht dauerhaft, sondern einmalig (anderenfalls gilt I) bereitgestellt werden (Lorenz NJW 21, 2065, 2071; Ring ZAP 21, 907, 920). Mängelansprüche verjähren somit grds nach allg Verjährungsfrist, keinesfalls aber vor dem Ablauf von vier Monaten, nachdem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wann genau sich ein Mangel ›erstmals gezeigt‹ hat, ist in der Gesetzesbegründung nicht näher definiert. Jedoch wird der Passus seitens des Gesetzgebers gleichbedeutend mit ›offenbar werden‹ verwendet (s BTDrs 19/27424, 40; so auch Grüneberg/Weidenkaff Rz 3), sodass auf die entspr Definition iRd § 439 III Rn 14 zurückgegriffen werden kann (so auch Lorenz NJW 21, 2065, 2072; aA HP/Faust Rz 11: Erforderlich ist, dass der Verbraucher Kenntnis vom Mangel erlangt).
III. Ablaufhemmung bei Nach- oder Garantieerfüllung (Abs 4).
1. Auswirkung auf die Verjährung.
Rn 7
IV legt fest, welche Folgen es im Hinblick auf die Verjährung hat, wenn der Unternehmer noch innerhalb der Verjährungsfrist einen gerügten Mangel iRd Nacherfüllung behebt o seine Verpflichtungen aus einer Garantie (§§ 443, 479) erfüllt u er dazu die Ware vom Verbraucher übergeben bekommen hat. Mangels eigener Vorgaben in der WKRL können die Mitgliedstaaten hier selbst eine entspr Regelung treffen (WKRL Erw 44, 35). Der deutsche Gesetzgeber hat sich iRd Kaufrechtsreform dafür entschieden, spezifische Regelungen nur im Verbrauchsgüterkaufrecht zu treffen. Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufrechts gilt IV nicht (Erman/Grunewald Rz 8; aA HP/Faust Rz 16; analoge Anwendung). IV regelt einen Fall der Ablaufhemmung. Voraussetzung ist die Übergabe der Ware an den Verkäufer oder einen Dritten. Dies muss auf Veranlassung des Unternehmers geschehen, sodass dessen Kenntnis von der Ablaufhemmung sichergestellt ist (BTDrs 19/27424, 41). Die Übergabe muss subjektiv gerade zum Zweck der Nach-/Garantieerfüllung erfolgt sein (vgl Wortlaut ›zur‹), sodass die jeweilige Intention des Verbrauchers maßgeblich ist (BTDrs 19/27424, 41). Ab dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Ware hat der Verbraucher iSv IV jedenfalls 2 Monate Zeit, um die K...