Rn 3
Ursprünglich war im RegE (BTDrs 19/27424) im Falle von Mängeln an dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen sowie der Verletzung der Aktualisierungspflicht nicht eine Ablaufhemmung, sondern ein von § 438 II abweichender Verjährungsbeginn mit Ende des Bereitstellungszeitraums/der Aktualisierungspflicht vorgesehen (BTDrs 19/27424, 11, 39). Dies hätte aber ggf zu sehr langen Verjährungszeiträumen geführt, die so von der WKRL nicht vorgesehen waren (BTDrs 19/31116, 16). In der geltenden Fassung wird an dem allg Verjährungsbeginn gem § 438 (maßgeblich ist also grds die Ablieferung) festgehalten, ergänzt um eine Ablaufhemmung. Diese soll sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte auch dann noch effektiv geltend machen können, wenn der Mangel erst gegen Ende der Verjährungsfrist auftritt (Wilke VuR 21, 283, 291; Ring ZAP 21, 907, 920), da der Anstoß der Hemmung durch entspr Maßnahmen zeitintensiv sein kann (BTDrs 19/27424, 40). Die einheitliche Behandlung der von I u II erfassten aufgetretenen Mängel überzeugt, handelt es sich doch in beiden Fällen (kaufrechtsuntypisch) um Dauerpflichten. Die Ablaufhemmung greift jedoch nicht bzw nicht in vollem Umfang, wenn dadurch die zehnjährige Maximalverjährung nach § 199 IV überschritten wird (Grüneberg/Weidenkaff Rz 2; Lorenz NJW 21, 2065, 2071; aA HP/Faust Rz 3; Jaensch jM 22, 134, 140).
Rn 4
Ansprüche wegen eines Mangels an digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung (s §§ 475c I 1, 327e I 3) verjähren nach I somit gewohnt grds in zwei Jahren (§ 438 I Nr 3), aber keinesfalls vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums (I). Faktisch dürfte sich die Gesetzesänderung dann auswirken, wenn die Parteien einen Bereitstellungszeitraum von unter zwölf Monaten vereinbart haben. Die Überarbeitung der Norm führt – im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des RegE (BTDrs 19/27424, 40, 41) – nämlich nur dann zu einer kürzeren Verjährung (BTDrs 19/31116, 16). Für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Ware selbst gilt die Ablaufhemmung nicht.
Rn 5
Gleiches gilt für Ansprüche wegen der Verletzung der Aktualisierungspflicht (§ 475b III, IV; vgl dort). Sie verjähren gem II grds innerhalb von zwei Jahren, außer das Ende des Aktualisierungszeitraums liegt noch nicht mehr als zwölf Monate zurück.