1. Auswirkung auf die Verjährung.
Rn 7
IV legt fest, welche Folgen es im Hinblick auf die Verjährung hat, wenn der Unternehmer noch innerhalb der Verjährungsfrist einen gerügten Mangel iRd Nacherfüllung behebt o seine Verpflichtungen aus einer Garantie (§§ 443, 479) erfüllt u er dazu die Ware vom Verbraucher übergeben bekommen hat. Mangels eigener Vorgaben in der WKRL können die Mitgliedstaaten hier selbst eine entspr Regelung treffen (WKRL Erw 44, 35). Der deutsche Gesetzgeber hat sich iRd Kaufrechtsreform dafür entschieden, spezifische Regelungen nur im Verbrauchsgüterkaufrecht zu treffen. Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufrechts gilt IV nicht (Erman/Grunewald Rz 8; aA HP/Faust Rz 16; analoge Anwendung). IV regelt einen Fall der Ablaufhemmung. Voraussetzung ist die Übergabe der Ware an den Verkäufer oder einen Dritten. Dies muss auf Veranlassung des Unternehmers geschehen, sodass dessen Kenntnis von der Ablaufhemmung sichergestellt ist (BTDrs 19/27424, 41). Die Übergabe muss subjektiv gerade zum Zweck der Nach-/Garantieerfüllung erfolgt sein (vgl Wortlaut ›zur‹), sodass die jeweilige Intention des Verbrauchers maßgeblich ist (BTDrs 19/27424, 41). Ab dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Ware hat der Verbraucher iSv IV jedenfalls 2 Monate Zeit, um die Kaufsache zu prüfen u festzustellen, ob dem Mangel tatsächlich abgeholfen wurde. Zweck ist die Verhinderung der Verjährung, während sich die Ware beim Unternehmer befindet (BTDrs 19/27424, 41). Der Anwendungsbereich des IV ist deshalb zeitlich auf solche Fälle begrenzt, in denen ansonsten Verjährung drohen würde und sachlich nur auf Ansprüche wegen des geltend gemachten Mangels (BTDrs 19/27424, 42). Kommt es bspw bereits nach allg Regeln (dazu Rn 8) zu Hemmung o Neubeginn der Verjährung, kann auf die Ablaufhemmung nicht zurückgegriffen werden (Grüneberg/Weidenkaff Rz 4).
2. Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften.
Rn 8
Zwar kannte das Verbrauchsgüterkaufrecht bislang keine Ablaufhemmung, jedoch konnte bereits nach bisheriger Rechtslage in der Übernahme der Sache zu Zwecken der Nacherfüllung durch den Unternehmer regelmäßig eine Verhandlung iSd § 203 S 1 gesehen werden, sodass dem Verbraucher iErg bereits nach § 203 S 2 eine Verjährungs- u eine Ablaufhemmung zur Seite steht. Auch kann die Nacherfüllung uU ein Anerkenntnis gem § 212 I 1 darstellen, mit der Folge des vollständigen Neubeginns der Verjährung (BTDrs 19/27424, 41; s § 212 Rn 4). Erforderlich ist in diesen Fällen aber eine Würdigung der Umstände im Einzelfall, um positiv Verhandlungen/ein Anerkenntnis festzustellen (BGH NJW 12, 3229, 3230 [BVerfG 25.07.2012 - 2 BvR 615/11] Rz 12). Der tatsächliche Anwendungsbereich des IV dürfte sich (auch mit Blick auf die Ausführungen unter Rn 7) dadurch wohl auf die Vornahme der Reparatur aus Kulanz/ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beschränken (vgl BTDrs 19/27424, 41). Soweit tatsächlich kein Anspruch des Verbrauchers besteht, findet IV mangels verjährungsfähigem Anspruch ebenfalls keine Anwendung (Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Die Vorschrift führt jedenfalls in Zweifelfällen zu Rechtssicherheit, da ggf eine Prüfung, ob der Unternehmer die subjektiven Voraussetzungen für die Rechtsfolgen des §§ 203, 212 I 1 erfüllt, unterbleiben kann (BTDrs 19/27424, 41; Wilke VuR 21, 283, 291).