I. §§ 433–435, 437, 439–443, 445a, 445b, 475b, 475c (Abs 2 S 1).
Rn 3
Analog zum Pendant des § 476 I 1 verbietet II 1 jede Regelung, die die Rechtsstellung des Letztverkäufers oder des regressierenden Vorlieferanten verschlechtert (s § 476 Rn 4), wie zB Verkürzungen der Fristen von I und III (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Regelungen außerhalb des Mängelrechts und in Beschaffenheitsvereinbarungen (MüKo/Lorenz Rz 15) sind nicht betroffen (vgl § 476 Rn 5, 7). Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB kann daher abbedungen werden (MüKo/Lorenz Rz 22; aA HP/Faust Rz 17). Im Zuge der WKRL wurden zudem die neu aufgenommenen §§ 475b u 475c ergänzt. Dies soll laut Gesetzgeber der Aufnahme der neuen Vorschriften Rechnung tragen (BTDrs 19/27424, 28).
II. Zeitpunkt (Abs 2 S 1 Hs 1).
Rn 4
Für die Zäsur der Mitteilung eines Mangels gilt wie zu § 476 I 1 (s dort Rn 3, auch zur Mängelanzeige), dass mit ihr Vereinbarungen insgesamt, also nicht nur beschränkt auf den konkreten Mangel, getroffen werden können.
III. Gleichwertiger Ausgleich (Abs 2 S 1 Hs 2).
Rn 5
Da § 478 nur eine Zielvorgabe darstellt und nicht in jedem Einzelfall den seitengleichen Regress gewährleisten will, liegt ein gleichwertiger Ausgleich vor, wenn im Durchschnitt aller Regressfälle der Hersteller den Händlern im Vergleich zu den gesetzlichen Ansprüchen angemessene Leistungen gewährt. Es ist dann nicht entscheidend, ob im Einzelfall der Händler weniger als gem § 478 erhält. Auf dieser Basis können Schadensfälle zB über Pauschalen oder Rabatte abgewickelt werden (ähnl BTDrs 14/6040, 249; Erman/Grunewald Rz 5 f; Staud/Matusche-Beckmann Rz 117 ff; deutlich restriktiver MüKo/Lorenz Rz 21).
IV. Schadensersatz (Abs 2 S 2).
Rn 6
Analog zu § 476 III (s dort Rn 11) gilt die Unabdingbarkeit für Schadens- und gleichstehend Aufwendungsersatzansprüche (HP/Faust Rz 15) nicht.
V. Umgehungen (Abs 2 S 3).
Rn 7
S § 476 Rn 12. Bei ersichtlich an Verbraucher adressiertem Produkt verbietet II 3, dass der Lieferant Weiterveräußerungen an Verbraucher untersagt oder von seiner Zustimmung abhängig macht (Erman/Grunewald Rz 7; MüKo/Lorenz Rz 25), nicht aber bei anderen Produkten (Erman/Grunewald Rz 7). Gegen II 3 verstößt auch die Vereinbarung des UN-Kaufrechts bei Fehlen jeden Auslandsbezugs (Erman/Grunewald Rz 7; ähnl MüKo/Lorenz Rz 24; aA von Burgsdorff/Burkert IHR 23, 185, 191f). Nicht erfasst sind die praktisch wichtigen Regeln, die Händler verpflichten, Vorkehrungen für Nacherfüllungen zu treffen, zB ein Callcenter oder Spezialwerkzeuge vorzuhalten (Erman/Grunewald Rz 8).