I. Einfache und verständliche Abfassung (Abs 1 S 1).
Rn 3
Gefordert ist gemessen am Adressatenkreis einfache Sprache, zB kein ›Fachchinesisch‹, keine Schachtelsätze. Verständlichkeit ist idR nur bei Erklärungen in Deutsch gewahrt, da bei Verbrauchern keine durchgehenden englischen Sprachkenntnisse erwartet werden können (Erman/Grunewald Rz 2 mit Ausn bei Vertragsverhandlungen in anderer Sprache; HP/Faust Rz 7; offengelassen Ddorf v 20.4.23 – I-20 U 183/22, juris Rz 22); Ausn zB bei Besuchern von Englisch-Kursen für Fortgeschrittene (weitergehend BTDrs 14/6040, 246; Grüneberg/Weidenkaff Rz 6: zB bei Computern). Abzustellen ist auf den Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verbrauchergruppe (LG Weiden BeckRS 19, 12093 Rz 19). Bei I 1 handelt es sich, genau wie bei I 2 (BGH NJW 11, 2653 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09]), um eine Marktverhaltensregel iSv § 3a UWG (BGH GRUR 22, 1832 [BGH 10.11.2022 - I ZR 241/19] Rz 44; 500 Rz 11; LG Weiden BeckRS 19, 12093 Rz 18).
II. Hinweise (Abs 1 S 2 Nr 1).
Rn 4
Der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln muss nur in der knappen Form des Gesetzes gegeben werden, eine kurze Beschreibung ist nicht gefordert (Jena NJW-RR 18, 308 [BVerfG 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16]: nicht in AGB; HP/Faust Rz 9; MüKo/Lorenz Rz 6; abw Erman/Grunewald Rz 3). Bei Garantie eines Dritten, zB Herstellers, EU-Importeurs, ist nach dem Wortlaut Hinweis auf die gesetzlichen Rechte gegen ihn, zB nach ProdHaftG und § 823, nicht nötig. Der weitere Hinweis, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, wurde leicht verschärft. Es muss ausdr auch auf die Unentgeltlichkeit der Gewährleistungsrechte hingewiesen werden. Diese Belehrungspflicht ist durch gesetzliche oder vergleichbare Formulierung erfüllt.
III. Name und Anschrift des Garantiegebers (Abs 1 S 2 Nr 2).
Rn 4a
Der Garantieerklärung müssen sich der Name und die Anschrift des durch die Garantie Verpflichteten entnehmen lassen (vgl auch Art 17 II lit b WKRL und Erw 62). Die Informationen müssen dergestalt angegeben werden, dass der Verbraucher ohne Weiteres die Rechte aus der Garantie anmelden kann.
IV. Verfahren für die Geltendmachung (Abs 1 S 2 Nr 3).
Rn 4b
Die Erklärung muss zudem die Erläuterung der vom Verbraucher zu berücksichtigenden Verfahrensanforderungen enthalten, sollte er sich für die Geltendmachung der Garantie entscheiden. Eine wirkliche Neuerung stellt dieses Erfordernis aber nicht dar, da die Angaben zum Verfahren bereits von den ›wesentlichen Angaben‹ in § 479 I 2 Nr 2 aF umfasst waren (Wilke VuR 21, 283, 292).
V. Nennung der Ware (Abs 1 S 2 Nr 4).
Rn 4c
Erforderlich ist die ausdrückliche Konkretisierung der Ware, welche (ausschließlich) Bezugspunkt der Garantie sein soll.
VI. Bestimmungen der Garantie (Abs 1 S 2 Nr 5).
Rn 5
Die inhaltlichen Bestimmungen müssen in der Garantieerklärung selbst enthalten sein; etwa die Erläuterung, in welchem Punkt der Garantiegeber über das Gesetz hinaus haftet, zB ohne Verschulden oder durch eine Mobilitätsgarantie bei Nacherfüllung. Bei Garantie eines Dritten sind alle Leistungspflichten anzugeben. Ferner sind alle Garantiebedingungen aufzuführen, zB Einhaltung von Wartungsvorschriften, Verwendung eines bestimmten Formulars (Hamm NJOZ 10, 927, 929; Staud/Matusche-Beckmann Rz 24). Besonderer Wert wird auf die Angabe der Dauer und des räumlichen Geltungsbereichs gelegt. Letzterer ist nunmehr zwingend anzugeben und nicht nur, wenn eine Limitierung gewollt ist (so noch aF § 479 Rn 8 der 16. Aufl). Die Dauer muss so präzise bestimmt sein, dass der Verbraucher die effektive Frist berechnen kann, also va den Beginn beinhalten (Grüneberg/Weidenkaff Rz 10).