Gesetzestext
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
A. Bedeutung, Begriff.
Rn 1
Tauschgeschäfte haben in den letzten Jahren im internationalen Handel erheblich zugenommen (Bartergeschäfte, s Rn 3). Die Leistungsbeziehung beim Tausch liegt im Umsatz von Ware gegen Ware. Die parallele Vereinbarung von Geldbeträgen steht nicht entgegen, wenn sie den Transaktionswert festlegt (abw wohl LG Köln BeckRS 14, 09469). Dasselbe gilt für Zuzahlungen zum Ausgleich einer Wertdifferenz, wenn es beiden Parteien primär um die Erlangung der Sachleistung geht, wofür das Wertverhältnis zwischen Sach- und Geldleistung ein – nicht allein maßgebliches – Kriterium ist (vgl BayVGH NJW 96, 2321 [VGH Bayern 26.09.1995 - 9 B 93.2828]; Erman/Grunewald Rz 3). Zur Abgrenzung v Tausch u Kauf bei Bitcoin als Zahlungsmittel (Lord/Rennig JuS 19, 313; s.a. Schippel ITRB 21, 120; zur Einstufung als Zahlungsmittel: Erw 23 DIRL; Schulze/Schulze Rz 7). Die Bezahlung von virtuellen Gegenständen in Spielumgebungen durch sog In-Game-Währungen ist iVm § 453 I 1 Var 2, 2 als Tausch digitaler Inhalte einzuordnen (Kaufmann MMR 23, 739, 743).
B. Abgrenzung und besondere Formen.
Rn 2
(1) Ein Ringtausch setzt vertragliche Beziehungen zwischen mindestens drei Parteien voraus und hat den Zweck, Sachwerte über mehrere Parteien hinweg neu zu allozieren, zB indem eine Vertragspartei einen Gegenstand nur deshalb veräußert, weil sie von einem Dritten die sie eigentlich interessierende Sachleistung erhält (vgl BGHZ 49, 7, 9 ff; Heermann JZ 99, 183 ff). Die Tauschregeln gelten.
Rn 3
(2) Tauschringe oder Bartergeschäfte bewirken den Austausch der Sachleistungen über vom Barterer geführte Verrechnungskonten; wegen der letztendlichen Abwicklung über Geldzahlungen als Gegenleistungen für die Sachleistungen sind sie kaufähnliche Verträge (vgl BGH NJW 99, 635 ff; Heermann aaO).
Rn 4
(3) Die Inzahlungnahme va von Gebrauchtwagen bildet mit dem Kaufvertrag eine rechtliche Einheit (BGHZ 46, 338, 340 f; 175, 286 Rz 12 ff; dazu Gsell NJW 08, 2002 ff), und zwar auch bei einem Leasing-Erwerb (BGH NJW 03, 505, 506) oder bei Übernahme der Finanzierung für den Gebrauchtwagen durch den Verkäufer (BGHZ 175, 286 Rz 13 ff). Diese Konstruktion berücksichtigt den meistens gegebenen Willen der Vertragsparteien, dass es dem Verkäufer primär um die Geldleistung des Käufers geht und der Käufer frei darin ist, ob er wirklich Inzahlungnahme wählt, zB nicht bei zwischenzeitlicher Zerstörung des Gebrauchtwagens. Die Alternative eines einheitlich gemischten Kauf- und Tauschvertrags kommt nur in Betracht, wenn dem Verkäufer auch die Sachleistung wichtig ist und der Käufer sich insoweit binden will (BGHZ 49, 338, 341; Bsp: Rücknahme verkaufter und Lieferung anderer Sache in Anrechnung auf gezahlten Kaufpreis AG Eilenburg v 19.11.15 –11 C 790/14, juris Rz 23); aA gilt generell: Oldbg NJW-RR 95, 689; LG Wuppertal NJW-RR 97, 1416f [LG Wuppertal 28.06.1996 - 10 S 127/96]).
Rn 5
(4) Nimmt der Verkäufer die verkaufte Sache unter der Vereinbarung zurück, dass der gezahlte Kaufpreis auf Lieferung einer anderen Sache angerechnet wird, wird ein gemischter Kauf- und Tauschvertrag begründet (AG Eilenburg v 19.11.15 – 11 C 790/14).
Rn 6
(5) Ein Doppelkauf liegt nur vor, wenn die Parteien jeweils sowohl verkaufen als auch kaufen wollen, also jeder Verkäufer primär an der Geldleistung interessiert und sich jeder Käufer zu deren Erbringung verpflichten will.
C. Rechtsfolgen.
Rn 7
Infolge des pauschalen Verweises auf das Kaufrecht hat jede Vertragspartei für ihre Sachleistung die Stellung eines Verkäufers und unterliegt dem Mängelrecht (für Vorrang der Nacherfüllung BGH NJW 06, 988, 989 [BGH 07.12.2005 - VIII ZR 126/05]). Bei Rückabwicklung sind die beiderseitigen Sachleistungen zurückzugewähren (Hamm NJW-RR 94, 882f [OLG Hamm 01.02.1994 - 19 U 105/93]). Bei Minderung sind die objektiven Werte beider Sachleistungen in mangelfreiem Zustand ggü zu stellen. Eine sich so ergebende Wertdifferenz gibt an, ob analog § 441 die Differenz zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache in vollem Umfang auszugleichen oder nur relativ in dem Verhältnis, in dem der Wert der mangelhaften Sache bei Annahme ihrer Mangelfreiheit vom Wert der mangelfreien anderen Sache abweicht; so wird das von den Parteien vereinbarte Wertverhältnis beibehalten (vgl § 441 Rn 12–14; HP/Gehrlein Rz 7).