1. Inhalt.
Rn 3
Als vorvertragliche Informationen sind die Angaben nach den Anhängen der RL 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.1.09 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl L 33 vom 3.2.09, 10) in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, und zwar 1. für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben nach Anhang I der RL, 2. für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt die Angaben nach Anhang II der RL, 3.für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach Anhang III der RL, 4. für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach Anhang IV der RL.
Rn 4
Die Angaben in den Teilen 1 und 2 der Anhänge nach Art 242 § 1 I Nr 1–4 EGBGB sind nach Art 242 § 1 II 1 EGBGB in einem Formblatt nach den in den Anhängen enthaltenen Mustern zur Verfügung zu stellen. Die Angaben nach Teil 3 des Anhangs können in das Formblatt aufgenommen oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden (Art 242 § 1 II 2 EGBGB). Werden sie nicht in das Formblatt aufgenommen, ist auf dem Formblatt darauf hinzuweisen, wo die Angaben zu finden sind (Art 242 § 1 II 3 EGBGB). Die Angaben müssen nach § 482 I 2 klar und verständlich sein.
2. Rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung.
Rn 5
Die Informationen iSv Rn 3 müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausreichend Zeit gehabt haben, den Inhalt der Informationsmaterialien mit der notwendigen Gründlichkeit zu studieren. Bei komplexen Regelungen werden mehrere Tage für erforderlich erachtet (Franzen NZM 11, 217 [222]).
3. Textform (§ 126b).
Rn 6
Die Informationen müssen wenigstens in Textform zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung der Textform ist erforderlich, weil die Pflicht zur Verwendung der Formblätter die Benutzung von Schriftzeichen verlangt. Benutzt der Unternehmer einen anderen Datenträger als Papier, so muss er darauf achten, dass dieser allg zugänglich ist. Stellt er zB eine CD-ROM mit Textdateien zur Verfügung, müssen diese ein Dateiformat aufweisen, welches von handelsüblichen Computern mit den üblichen Programmen geöffnet, gelesen und wiedergegeben werden kann.