Gesetzestext
(1) 1Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. 2Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vorvertraglichen Informationen und für die Widerrufsbelehrung.
(2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
(3) Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
A. Sinn und Zweck.
Rn 1
§ 483 enthält die Regelungen zur Sprache der Verträge iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2, der Sprache vorvertraglicher Informationen (§ 483 I 3) und der Widerrufsbelehrung (§ 483 I 3).
B. § 483 I 1, 2.
I. Überblick.
Rn 2
§ 483 I 1, 2 dienen der Umsetzung von Art 5 I UAbs 1 der RL in Bezug auf die Vertragssprache (BTDrs 17/2764, 18). Vertragssprache ist grds die Amtssprache des EU-Mitgliedstaats der EU oder des Vertragsstaats des Abkommens über den EWR, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Es kommt insoweit nicht darauf an, welchem Staat der Verbraucher angehört.
II. Mehrere Amtssprachen (§ 483 I 1, 2).
Rn 3
Gibt es im Wohnsitzstaat mehrere Amtssprachen, steht dem Verbraucher unter diesen nach § 483 I 1 ein Wahlrecht zu. Ein weiteres Wahlrecht steht dem Verbraucher nach § 483 I 2 zu, wenn er Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist. In diesem Fall kann er statt der oder einer Sprache seines Wohnsitzstaats die oder eine Amtssprache des Mitgliedstaats wählen, dem er angehört.
III. Vorvertragliche Informationen (§ 483 I 3).
Rn 4
§ 483 I 3 erstreckt die Regelungen zur Vertragssprache in § 483 I 1, 2 auf die vorvertraglichen Informationen einschließlich der Formblätter und der Widerrufsbelehrung und dient so der Umsetzung von Art 4 III sowie von Art 5 IV, V der Timesharing-RL.
C. Notarielle Beurkundung (§ 483 II).
Rn 5
§ 483 II berücksichtigt, dass insb Verträge über als Miteigentum an unbeweglichen Sachen gestaltete Nutzungsrechte gem § 311b I 1 der notariellen Beurkundung unterliegen können.
Rn 6
§ 5 I BeurkG schreibt vor, dass Urkunden grds in deutscher Sprache abgefasst werden. Ggf ist dem Verbraucher bei der notariellen Beurkundung nach der Maßgabe des § 16 BeurkG zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach § 483 I gewählten Sprache auszuhändigen.
D. Rechtsfolge (§ 483 III).
Rn 7
§ 483 III ordnet an, dass Verträge, die § 483 I 1, 2, II nicht entsprechen, nichtig sind. Die Anordnung der Nichtigkeit ist von Art 15 Timesharing-RL gedeckt, da sie der wirksamen Durchsetzung der dort genannten Vorschriften dient.