I. Vertragsschluss.
Rn 18
Für den Abschluss eines Darlehensvertrages, der idR unter Einbeziehung der AGB-Banken bzw.-Sparkassen erfolgt, gelten die allgemeinen Regeln (§§ 130 ff, 145 ff). Die einseitige Annahme eines Rückzahlungsanspruchs durch den Geldgeber reicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages nicht (Kobl WM 13, 842). Wenn die Bank über einen gutgeschriebenen Scheckbetrag vor dessen Eingang verfügen lässt, kommt konkludent ein Gelddarlehen zustande (Hamm WM 95, 1441 [KG Berlin 29.05.1995 - 24 U 7885/94]; Kobl WM 84, 467). In einer Kreditzusage einer Bank liegt vielfach noch kein bindender Vertragsantrag. Eine AGB-Klausel, dass der Vertrag nach einem Kreditantrag des Kunden bereits mit der Annahme durch die Bank vor Zugang ihrer Erklärung zustande kommt, verstößt gg § 308 Nr 1 (München VuR 05, 155 [OLG München 23.12.2004 - 19 U 4162/04]). Gleiches gilt für eine AGB-Klausel, dass der Darlehensnehmer an seinen Kreditantrag sechs Wochen gebunden ist (BGH NJW 88, 2106 [BGH 24.03.1988 - III ZR 21/87]; 86, 1807). Vertragsschluss u Erfüllung durch Aushändigung der Valuta können zusammenfallen (Handdarlehen; BGH NJW 75, 443, 444; München WM 09, 217, 219). Mehrere Darlehensgeber sind nicht Gesamt-, sondern Mitgläubiger (§ 432; KG MDR 06, 560).
II. Schuldnermehrheit.
Rn 19
Bei einer Mehrheit von Schuldnern kommt neben echter Mitdarlehensnehmerschaft eine einseitig verpflichtende Mithaftungsübernahme (Schuldbeitritt) in Betracht. Die Unterscheidung ist insb für die Frage der Sittenwidrigkeit (§ 138) von Bedeutung. Echter Mitdarlehensnehmer ist idR nur, wer für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches o persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat u als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung u Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf u im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist (BGHZ 146, 37, 41; 179, 126 Rz 31; WM 09, 262 Rz 31; 09, 1460 Rz 15; 17, 93 Rz 15 f; Celle WM 11, 1508; KG WM 16, 1073, 1075).
Rn 20
Mithaftender ist, wer ausschließlich zu Sicherungszwecken für die Rückzahlung des Darlehens mithaften soll (BGH WM 09, 262 Rz 31; 09, 645 Rz 13f). Wird die Ehefrau eines Gewerbetreibenden in einen Finanzierungsleasingvertrag eingebunden, ist sie Verbraucherin (Kobl VersR 12, 1578). Bei der Ablösung eines nur vom Ehemann aufgenommenen Altkredits ist die Ehefrau nur Mithaftende (Karlsr WM 13, 460). Soweit ein anderer Teilbetrag auch der Ehefrau zugutekommt, ist der Vertrag bei krasser finanzieller Überforderung der Frau ggf in einen wirksamen u in einen nach § 138 I unwirksamen Teil aufzuspalten (Nürnbg WM 10, 2348).
Rn 21
Die Einordnung als Mitdarlehensnehmer o Mithaftender hat im Wege der Auslegung ausgehend vom Vertragswortlaut durch Ermittlung des übereinstimmenden Vertragswillens zu erfolgen. Angesichts der Verhandlungsstärke der Bank ist eine von ihr einseitig gewählte Bezeichnung im (Formular-)Vertrag grds weniger bedeutsam (BGHZ 179, 126, Rz 30, 33; BGH WM 09, 1460 Rz 14; 17, 95 Rz 16; Karlsr WM 13, 460).
Rn 22
Mehrere Darlehensnehmer sind Gesamtschuldner (L/B/S/Steffek 13. Kap Rz 10; zu durch die COVID-19-Pandemie veranlasste zeitlich befristete Sonderregeln für Verbraucherdarlehensverträge s § 491 Rn 9a). Den Beweis für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft hat der Darlehensgeber zu führen; spricht der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages für ihn, hat der Schuldner allerdings nach den Regeln der sekundären Darlegungslast darzutun, dass ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme gefehlt hat (BGH WM 09, 645, Tz 16 ff; Nürnbg WM 10, 2348).
III. Form.
Rn 23
Gelddarlehensverträge sind abgesehen von Verbraucherdarlehensverträgen (§ 492) u solchen bis 75.000 EUR Nettodarlehensbetrag mit Existenzgründern (§ 513) formfrei wirksam (Kobl WM 13, 842). Verträge über Bankdarlehen sehen idR Schriftform (§§ 127, 126) vor. Ein Darlehensvertrag kann als Teil eines anderen Vertrages formbedürftig sein (L/B/S/Steffek 13. Kap Rz 18).
IV. Unwirksamkeitsgründe.
Rn 24
Als Unwirksamkeitsgründe kommen insb §§ 134u 138 (§ 138 Rn 125 ff, 136; BGHZ 110, 336, 340; BGH WM 12, 30 Rz 10 ff; Karlsr WM 14, 2162, 2164; Brandbg EWiR 14, 341) in Betracht. Verstöße des Darlehensgebers gg § 32 I 1 KWG (BGH WM 18, 657 Rz 43) sowie einer Krankenkasse gg das Kreditaufnahmeverbot des § 220 I 1 SGB V führen nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages (Ddorf WM 08, 66, 67f).