I. Ratenkredit.
Rn 56
Für den Ratenkredit ist typisch, dass der Darlehensbetrag (zzgl Zinsen, etwaiger Einmalkosten u sonstiger Kosten) nicht durch eine einmalige Leistung zurückzuzahlen, sondern in periodischen (meist monatlichen) Raten abzutragen ist. Der Zinssatz bleibt über die gesamte Laufzeit fest. In Abweichung von § 367 ist vereinbart, dass Kapital u Darlehenskosten mit jeder Rate zu gleichen Teilen getilgt werden. Im Allgemeinen sind die Raten gleichbleibend. Eine Sonderform ist der Blockratenkredit, bei dem eine der zu zahlenden Raten höher als die übrigen ist (Ballonrate) (zur möglichen Sittenwidrigkeit BGH NJW 89, 829; Karlsr NJW-RR 87, 299; Köln ZIP 85, 22).
Rn 57
Der Ratenkredit kann ganz o teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dienen u mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden (verbundene o zusammenhängende Verträge); in diesem Fall sind die §§ 358–360 zu beachten. Hat der Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14) u einem Verbraucher (§ 13) einen entgeltlichen Sach- o Dienstleistungskredit zum Gegenstand, handelt es sich um einen Zahlungsaufschub (Teilzahlungsgeschäft; § 506 Rn 5 ff).
II. Festkredit.
Rn 58
Der Festkredit wird während seiner Laufzeit nicht getilgt, sondern muss bei Ablauf in einer Summe zurückgezahlt werden; bis dahin hat der Darlehensnehmer (meist monatlich) Zinsen zu zahlen. Der Festkredit findet sich häufig in Kombination mit einer (anzusparenden) Kapitallebensversicherung o einem Bausparvertrag.
Rn 59
Es kann, muss aber nicht (Karlsr ZIP 16, 1574, 1576), ein Beratungsfehler der Bank sein, wenn sie eine Kombination von Festkredit u als Tilgungsersatz dienender Lebensversicherung empfiehlt, diese aber für den Darlehensnehmer ungünstiger ist als ein Marktübliches Tilgungsdarlehen (BGHZ 111, 117, 120; BGH WM 07, 876; NJW 05, 983; 03, 2529).
III. Abschnittsfinanzierungen.
Rn 60
Verständigen sich Realkreditgeber u Darlehensnehmer auf eine Abschnittsfinanzierung, wird für die Dauer eines bestimmten Zeitraums eine Festzinsvereinbarung getroffen. Bei der echten Abschnittsfinanzierung ist das Ende der Zinsfestschreibungsperiode gleichbedeutend mit dem Ende der Laufzeit des Darlehens. Kommt es zu einer Anschlussvereinbarung, liegt ein eigenständiger Darlehensvertrag unter Begründung eines neuen Kapitalnutzungsrechts (§ 489 Rn 4; Frankf WM 07, 1176) vor.
Rn 61
Demgegenüber wird dem Darlehensnehmer bei der unechten Abschnittsfinanzierung ein Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Laufzeit des Kredits bis zu dessen Tilgung zugebilligt; lediglich die Konditionen dafür werden abschnittsweise einvernehmlich o durch einseitiges Bestimmungsrecht des Darlehensgebers festgelegt. Kommt es zu keiner neuen wirksamen Konditionenvereinbarung, ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig (BGH WM 13, 1314 Rz 26, 28). Ob echte oder unechte Abschnittsfinanzierung, Novation oder Prolongation vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln – und ggf auch für das Bestehen eines (erneuten) Widerrufsrechts gem § 495 entscheidend (BGH WM 19, 2346).
IV. Annuitätendarlehen.
Rn 62
Beim Annuitätendarlehen hat der Darlehensnehmer für die Laufzeit des Vertrags bis zur vollständigen Tilgung der Darlehenssumme eine jährlich gleich bleibende Leistung (Annuität) zu erbringen. Darauf zahlt er konstante (monatliche) Raten. Der Anteil von Zins u Tilgung an diesen Raten wird auf Grundlage der jeweils verbleibenden Restschuld berechnet, so dass im Laufe der Zeit der Zinsanteil allmählich abnimmt u der Tilgungsanteil entspr wächst. Verwendet der Darlehensgeber in seinen AGB – oftmals unzulässige – nachschüssige Zinsberechnungsklauseln (dazu BGHZ 116, 1, 3; 112, 115, 116; 106, 42, 49; BGH NJW 97, 1068; ZIP 95, 1171; 92, 105), werden die Zinsen nicht nach der tatsächlich bestehenden Kapitalschuld berechnet, sondern nach dem Stand des Kapitals zum Schluss des vorangegangenen Tilgungszeitraums. Das Annuitätendarlehen ist va bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten üblich.
V. Policendarlehen.
Rn 63
Beim Policendarlehen erhält der Darlehensnehmer durch ›Beleihung‹ einer (anzusparenden) Kapitallebensversicherung gg Zahlung von Zinsen ein mit Hilfe der Versicherungssumme zu tilgendes Gelddarlehen. Das Risiko einer unzureichenden Höhe der Versicherung trägt grds der Darlehensnehmer (BGH WM 08, 121; Celle ZIP 11, 465 LS; Nürnbg WM 07, 1787, 1788; Kobl WM 07, 407, 498; Hamm BKR 07, 423, 424; LG Ravensburg BKR 12, 286, 288; and in besonders liegendem Fall Karlsr WM 06, 1247f).
VI. Forwarddarlehen.
Rn 64
Beim Forwarddarlehen (Peters/Wehrt WM 03, 1509; Peters FS Ott [02], 99) schließen die Parteien einen Vertrag über ein Darlehen, das erst später zur Auszahlung gelangen soll (Forward-Zeit, regelmäßig ein bis drei Jahre; Rösler WM 00, 1930), ohne dass der Darlehensgeber dafür Bereitstellungszinsen verlangt. Stattdessen werden eine Forward-Prämie o ein (höherer) Forward-Zinssatz berechnet.